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325.11

Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege

(VEG)

vom 21.06.2011 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 51 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979[1]

als Verordnung:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass:

  1. ordnet die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von privaten Einrichtungen der Gesundheitspflege;
  2. legt die fachlichen Anforderungen an Leitung und Personal der privaten Einrichtungen der Gesundheitspflege fest;
  3. regelt Ausrüstung und Organisation der privaten Einrichtung der Gesundheitspflege.

Der Betrieb von Apotheken und Drogerien sowie von Einrichtungen der Veterinärmedizin richtet sich nach besonderen Vorschriften.

Art. 2 Vollzugsbehörde

Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Einrichtungen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.

Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den Räumen der Einrichtung gewährt.

Art. 3* Einrichtungen für Minderjährige

Die Vollzugsbehörde beaufsichtigt Einrichtungen, die zur Aufnahme von Minderjährigen bestimmt sind, in sachgemässer Anwendung von Art. 6 bis 8 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999[3].

II. Bewilligung

Art. 4 Bewilligungspflicht a) Grundsatz

Werden Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich der medizinischen Berufe oder der Berufe der Gesundheitspflege auf Name und Rechnung einer Drittperson erbracht oder die für die Leistungserbringung notwendigen medizinischen Einrichtungen und Apparate zur Verfügung gestellt, wird eine Bewilligung benötigt.

Art. 5 b) Ausnahmen

Keiner Bewilligung bedürfen:

  1. das Ostschweizer Kinderspital mit Kinderschutzzentrum;
  2. das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum Klinik Sonnenhof;
  3. die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St.Gallen;
  4. die Kliniken Valens und Walenstadtberg.

Art. 6 Erteilung der Bewilligung

Die Bewilligung kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.

Sie wird erteilt, wenn die Einrichtung:

  1. über die für das Leistungsangebot notwendigen Räume und Ausstattungen verfügt;
  2. genügend qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl beschäftigt;
  3. die fachliche Leitung bezeichnet hat;
  4. über eine geeignete Qualitätssicherung verfügt;
  5. eine sorgfältige, nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit ausgerichtete Tätigkeit gewährleistet;
  6. eine der Art und dem Risiko angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Die Bestimmungen der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011[4] und der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011[5] werden sachgemäss angewendet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 7 Gesuch

Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen.

Es enthält:

  1. Angaben über Zahl, Qualifikation und Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  2. Unterlagen über Art, Zweck und Organisation der Einrichtung;
  3. Dokumentationen über:
  1. Betriebs- und Leistungskonzepte;
  2. das Qualitätsmanagement;
  3. Sicherstellung des Datenschutzes;
  1. Pläne und Beschrieb von Bau und Ausrüstung;
  2. Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung nach Massgabe von Art und Umfang der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken, insbesondere Körperschädigungen, mit einer Deckungssumme von wenigstens 3 Mio. Franken je Einzelfall und wenigstens 5 Mio. je Jahr;
  3. aktuelle Bescheinigungen anderer Aufsichtsbehörden, dass kein Fehlverhalten aktenkundig ist.

Die Vollzugsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 8 Befristung

Die Bewilligung wird für längstens zehn Jahre erteilt.

Art. 9 Mitteilungspflicht

Die Einrichtung teilt Änderungen in den Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, der Vollzugsbehörde vor deren Eintritt unaufgefordert schriftlich mit.

Die Mitteilungspflicht umfasst insbesondere:

  1. die Betriebsaufgabe;
  2. den Wechsel des Standorts;
  3. Änderungen im Leistungsangebot;
  4. Änderung von Bezeichnung, Organisation und Leitung der Einrichtung.

Art. 10 Auskündungen und Bezeichnungen

Auskündungen weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass.

Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Organisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.

Bezeichnungen wie «Spital», «Klinik» und dergleichen werden ausschliesslich von stationären Einrichtungen verwendet, denen diese Bezeichnung in der Bewilligung zuerkannt worden ist.

Art. 11 Weisungsrecht gegenüber dem Fachpersonal

Gegenüber dem medizinischen und dem pflegerischen Fachpersonal der Einrichtung kommt das Weisungsrecht unabhängig von der Bewilligungsempfängerin oder vom Bewilligungsempfänger ausschliesslich der fachlichen Leiterin oder dem fachlicher Leiter zu.

III. Spitäler und Psychiatrische Kliniken

Art. 12 Leitung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der medizinischen Berufe

Ärztliche Leiterin oder ärztlicher Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die medizinische Berufe ausüben, erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung.

Art. 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung und weiteres Fachpersonal

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung sowie ein Drittel des weiteren medizinischen und pflegerischen Fachpersonals verfügen über eine abgeschlossene, fachspezifische und nach der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung anerkannte Ausbildung.

Die Einrichtung bestätigt gegenüber der Vollzugsbehörde die Erfüllung dieser Voraussetzungen. Sie weist die Fähigkeitsausweise auf Verlangen vor.

Art. 14 Ausrüstung

Spital und Psychiatrische Klinik stellen für die Unterbringung der Patientinnen und Patienten ausreichend grosse Krankenzimmer, die erforderlichen sanitären Einrichtungen sowie Neben- und Aufenthaltsräume bereit.

Sie stellen sicher, dass die für die Untersuchung und die Behandlung eingesetzten Apparate und Instrumente medizinischen Anforderungen genügen und Patientinnen und Patienten sowie Personal nicht gefährden.

Art. 15 Organisation

Die medizinische und betriebliche Organisation regelt:

  1. Befugnisse und Zuständigkeiten in ärztlicher, pflegerischer und administrativer Hinsicht;
  2. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten.

IV. Stationäre Einrichtungen der Suchthilfe

Art. 16 Leitung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Als Leiterin oder Leiter wird zugelassen, wer über eine geeignete Ausbildung in Sozialpädagogik oder Sozialarbeit verfügt.

Die Vollzugsbehörde kann weitere geeignete Personen zulassen.

Wer in der Einrichtung einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, erfüllt die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung.

Art. 17 Ausrüstung und Organisation

Für Ausrüstung und Organisation gelten sachgemäss Art. 14 und 15 dieses Erlasses.

V. Geburtshäuser

Art. 18 Leitung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Leiterin oder Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich.

Art. 19 Ausrüstung und Organisation

Für Ausrüstung und Organisation gelten sachgemäss Art. 14 und 15 dieses Erlasses.

Das Geburtshaus weist gegenüber der Vollzugsbehörde nach, dass es die Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen hat.

VI. Medizinische Laboratorien und medizinische Institute

Art. 20 Medizinische Laboratorien

Medizinische Laboratorien sind Einrichtungen zur gewerbsmässigen Durchführung von medizinisch-chemischen, hämatologischen und ähnlichen Untersuchungen.

Art. 21 Medizinische Institute

Medizinische Institute sind Einrichtungen zur Erbringung von ambulanten medizinischen oder gesundheitspflegerischen Leistungen.

Sie bedürfen keiner Bewilligung nach Art. 4 dieses Erlasses, wenn:

  1. die Person, auf deren Name und Rechnung Leistungen erbracht werden, eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung besitzt;
  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausüben, eine Bewilligung zur Berufsausübung besitzen.

Art. 22 Leitung

Als Leiterin oder Leiter eines medizinischen Laboratoriums wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die das Bundesrecht für die Durchführung von Analysen zulasten der Krankenkassen verlangt.

Als Leiterin oder Leiter eines medizinischen Instituts wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt.

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erfüllt die gleichen Voraussetzungen.

Art. 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines medizinischen Laboratoriums, die einen medizinischen Beruf ausüben oder in leitender Stellung handeln, erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung oder verfügen über eine wissenschaftliche Fachausbildung mit Abschluss.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines medizinischen Instituts, die einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausüben, erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung.

Art. 24 Ausrüstung

Medizinische Laboratorien und medizinische Institute stellen sicher, dass die Apparate und Instrumente medizinischen Anforderungen genügen und Patientinnen und Patienten sowie Personal nicht gefährden.

VII. Rettungs- und Transportdienste

Art. 25 Bewilligung

Die gewerbsmässige Rettung und der gewerbsmässige Transport von Kranken und Verunfallten bedürfen einer Bewilligung.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. die fachliche Leitung durch eine diplomierte Rettungssanitäterin oder einen diplomierten Rettungssanitäter sowie eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt und über den Titel «Notärztin oder Notarzt SGNOR» verfügt, wahrgenommen wird;
  2. der Einsatzbereich örtlich, zeitlich und sachlich bestimmt ist und für die Abdeckung des Angebots genügend diplomierte Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter eingesetzt werden;
  3. die weiteren Bestimmungen der Richtlinien zur Anerkennung von Rettungsdiensten des Interverbandes für Rettungswesen erfüllt sind.

VIII. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause

Art. 26 Bewilligung

Wer eine Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause mit Angeboten aus dem Tätigkeitsbereich von Pflegefachpersonen betreibt, bedarf der Bewilligung, wenn keine Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde vorliegt.

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:

  1. die leitende Pflegeperson die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung für Pflegefachpersonen erfüllt;
  2. wenigstens die Hälfte des Pflegepersonals einschliesslich der leitenden Pflegeperson über ein vom Schweizerischen Roten Kreuz oder ein nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002[6] anerkanntes Diplom verfügt. Fähigkeitsausweise nach dem Berufsbildungsgesetz von Fachpersonen Gesundheit oder Betreuung sowie vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Fähigkeitsausweise von Krankenpflegerinnen und Krankenpflegern können zur Hälfte als Diplomabschluss angerechnet werden;
  3. das Pflegepersonal, das über keine nach Bst. b anerkannten Diplome und Fähigkeitsausweise verfügt, im Besitz des vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausweises als Pflegehilfe oder Pflegeassistenz ist;
  4. der Tätigkeitsbereich örtlich, zeitlich und sachlich klar bestimmt ist und für die Abdeckung des Angebots genügend qualifiziertes Personal eingesetzt wird;
  5. gewährleistet ist, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausschliesslich für Aufgaben eingesetzt werden, die ihrer Ausbildung entsprechen.

Art. 27 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a) Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich von Pflegefachpersonen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich von Pflegefachpersonen erbringen, erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung als Pflegefachperson.

Art. 28 b) Untersuchung und Behandlung

Leistungen der Untersuchung und Behandlung können zusätzlich zu den nach Art. 27 dieses Erlasses berechtigten Personen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erbracht werden, die:

  1. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege besitzen;
  2. ein nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002[7] anerkanntes Diplom als Pflegefachperson oder einen vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Fähigkeitsausweis als Krankenpflegerin oder Krankenpfleger besitzen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Fachperson Gesundheit oder als Hauspflegerin oder Hauspfleger können zur Erbringung ausgewählter Leistungen zugelassen werden.

Art. 29 c) Grundpflege

Leistungen der Grundpflege können zusätzlich zu den nach Art. 27 dieses Erlasses berechtigten Personen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Fähigkeitsnachweisen nach Art. 26 Abs. 2 Bst. b oder c dieses Erlasses erbracht werden.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Fähigkeitsausweis nach Art. 26 Abs. 2 Bst. c dieses Erlasses sind von der umfassenden Fallführung ausgeschlossen.

Art. 30 Bedarfsabklärung und Pflegeplanung

Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause klärt vor der Leistungserbringung den Bedarf mit dem in Art. 12 der Verordnung über die Pflegefinanzierung vom 14. Dezember 2010[8] genannten Instrument ab.

Sie erstellt mit der zu betreuenden Person und deren Umfeld eine Pflegeplanung.

Art. 31 Berichterstattung und Statistik

Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause erstattet der Vollzugsbehörde jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Der Bericht enthält Jahresrechnung, Bilanz und Revisionsbericht und gibt Auskunft über die erbrachten Dienstleistungen, die Qualifikationen und den Beschäftigungsgrad des Personals, die Aus- und Weiterbildungsaktivitäten sowie die Massnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung.

Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause liefert dem Spitex-Verband Kanton St.Gallen jährlich nach dessen Vorgaben auf ihre Kosten den Grunddatensatz für die Spitex-Statistik.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. die Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 2. November 1982;[12]
  2. die Verordnung über die Tarife des Instituts für klinische Mikrobiologie und Immunologie sowie des Instituts für klinische Chemie und Hämatologie vom 9. Juli 1991;[13]
  3. der Regierungsbeschluss über das Gesundheitsdepartement vom 28. Mai 1980.[14]

Art. 36 Übergangsbestimmung

Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilten Bewilligungen für private Einrichtungen der Gesundheitspflege gelten bis zu deren Ablauf.

Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 37 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet.

Egress

nGS 46–95

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–95 21.06.2011 01.09.2011
Art. 3 geändert 48-47 11.12.2012 01.01.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.2011 01.09.2011 Erlass Grunderlass 46–95
11.12.2012 01.01.2013 Art. 3 geändert 48-47