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325.51

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

vom 12.02.1985 (Stand 18.11.2003)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1* Anerkennung

Anerkannte Schwangerschaftsberatungsstellen sind die Beratungsstellen für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität in St.Gallen, Jona, Sargans und Wattwil.

Art. 2 Zusammenarbeit mit den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.

Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen stehen auch für Ratsuchende aus den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. zur Verfügung.

Die Zusammenarbeit wird zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Kantone vertraglich geregelt. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 3 Staatsbeiträge

Der Staat übernimmt die nach Abzug von Beiträgen der politischen Gemeinden, anderer Kantone und Dritter nicht gedeckten anerkannten Ausgaben der Schwangerschaftsberatungsstellen.

Die Kreditbewilligung durch den Grossen Rat bleibt vorbehalten.

Art. 4 Zuständige Behörde

Das Gesundheitsdepartement ist die für den Vollzug zuständige Behörde.[3]

Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beaufsichtigung der Schwangerschaftsberatungsstellen;
  2. Antrag auf Errichtung oder Anerkennung neuer Schwangerschaftsberatungsstellen bei ausgewiesenem Bedürfnis;
  3. Veröffentlichung und Information gemäss Bundesgesetzgebung;
  4. Verkehr mit dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie den zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.

Art. 5 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1985 angewendet.

Egress

nGS 20–24

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 20–24 12.02.1985 01.05.1985
Art. 1 geändert 39–14 18.11.2003 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.02.1985 01.05.1985 Erlass Grunderlass 20–24
18.11.2003 keine Angabe Art. 1 geändert 39–14