Für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr oder für jede in der Schweiz wohnhafte junge erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für das oder für die eine Familienzulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 oder nach dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 bezogen wird, vermindert sich das massgebende Einkommen um Fr. 4000.–.*
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Kinder oder junge erwachsene Personen von unverheirateten Eltern, die einen gemeinsamen Haushalt führen, sind auf dem Anmeldeformular jenes Elternteils aufzuführen, der die Familienzulagen bezieht.*
Junge erwachsene Personen, bei denen der Kanton St.Gallen nicht für die Prämienverbilligung der Eltern oder des Elternteils, der die Familienzulagen bezieht, zuständig ist, stellen eine eigene Anmeldung auf Prämienverbilligung. In diesem Fall wird der antragstellenden Person kein Kinderabzug von Fr. 4000.– nach Abs. 1 dieser Bestimmung gewährt.*
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Für jedes in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte nicht schulpflichtige Kind, in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende Kind oder für jede in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende junge erwachsene Personen einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich, für das oder für die in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich Familienzulagen bezogen werden, vermindert sich das massgebende Einkommen um Fr. 4000.–.*
Abs. 4 dieser Bestimmung wird sachgemäss auf Beziehende einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich angewendet.*