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331.112

Verordnung über die Einschränkung der Kostenübernahme des Kantons bei bestimmten elektiven Eingriffen

vom 15.03.2022 (Stand 01.04.2022)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[1] sowie Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012[2] 

als Verordnung:[3]

Anhänge

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einschränkung der Kostenübernahme des Kantons bei bestimmten elektiven Eingriffen.

Art. 2 Kantonaler Anteil an der Abgeltung von elektiven Eingriffen

Bei einem elektiven Eingriff nach dem Anhang dieses Erlasses übernimmt der Kanton den kantonalen Anteil an der Abgeltung stationärer Leistungen[4] nur, wenn eine ambulante Durchführung des Eingriffs wegen besonderer Umstände nicht zweckmässig oder nicht wirtschaftlich ist.

Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Patientin oder der Patient:

  1. besonders schwer krank ist;
  2. an schweren Begleiterkrankungen leidet;
  3. eine besondere Behandlung oder Betreuung benötigt;
  4. unter besonderen sozialen Umständen lebt.

Art. 3 Vollzug

Das Amt für Gesundheitsversorgung ist für den Vollzug dieses Erlasses zuständig.

Es verweigert die Übernahme des kantonalen Anteils an der Abgeltung, wenn die Stichprobenkontrolle nach Abs. 3 Bst. a dieser Bestimmung ergibt, dass ein elektiver Eingriff nach dem Anhang dieses Erlasses stationär statt ambulant vorgenommen wurde und keine besonderen Umstände vorliegen.

Die Kontrolle, ob elektive Eingriffe nach dem Anhang dieses Erlasses stationär durchgeführt werden durften, erfolgt:

  1. mittels Stichproben anlässlich der Prüfung konkreter Leistungsabrechnungen;
  2. mittels statistischer Auswertungen im Rahmen des Leistungsauftragscontrollings.

Art. 4 Mitwirkungspflicht des Leistungserbringers

Der Leistungserbringer stellt dem Amt für Gesundheitsversorgung die benötigten Daten zur Verfügung.

Er gewährt dem Amt für Gesundheitsversorgung auf Anfrage hin Einsicht in Patientenunterlagen, wenn diese zur Durchführung der Kontrollen nach Art. 3 Abs. 3 dieses Erlasses notwendig ist.

Egress

nGS 2022-018

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2022-018 15.03.2022 01.04.2022

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.03.2022 01.04.2022 Erlass Grunderlass 2022-018