Es wird eine Spitalliste Akutsomatik mit dazugehörigen Anforderungen erlassen (Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses).
Die in der Spitalliste Akutsomatik aufgeführten stationären Leistungserbringer sind zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses.