Die stationären Leistungserbringer gemäss Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation vom 27. März 2018[3] werden ermächtigt, innerhalb ihres medizinischen Kompetenzbereichs akutsomatische Patientinnen und Patienten stationär zu behandeln. Dies gilt unbesehen des Inhalts des bestehenden Leistungsauftrags. Eine Aufnahme kann auch ohne Vorliegen einer Kostengutsprache erfolgen.
331.441
Regierungsbeschluss über die Behandlung von akutsomatischen Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Rehabilitation
vom 10.11.2020 (Stand 11.11.2020)
Präambel
erlässt
in Ausführung von Art. 4 Bst. b und c des Gesetzes über die Spitalplanung und ‑finanzierung vom 31. Januar 2012[1]
als Beschluss:[2]
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Abgeltung
Für die Abgeltung der Behandlung von akutsomatischen Patientinnen und Patienten durch stationäre Leistungserbringer gemäss Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation vom 27. März 2018[4] gilt eine Tagespauschale von Fr. 980.–. Hinzu kommt eine allfällige Abgeltung der Zusatzversicherung.
Die Abgeltung der Behandlungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und richtet sich nach Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[5].
Egress
nGS 2020-090
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2020-090 | 10.11.2020 | 11.11.2020 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.11.2020 | 11.11.2020 | Erlass | Grunderlass | 2020-090 |