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350.1

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(EG-AHV)

vom 13.01.1994 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 23. März 1993[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[2]

als Gesetz:[3]

I. Sozialversicherungsanstalt

Art. 1 Stellung

Der Staat führt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

Die Sozialversicherungsanstalt ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in St.Gallen.

Art. 2 Aufgaben

Die Sozialversicherungsanstalt vollzieht die Bundesgesetzgebung über:

  1. die Alters- und Hinterlassenenversicherung;[4]
  2. die Invalidenversicherung.[5]

Der Sozialversicherungsanstalt können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 3 Gliederung

Die Sozialversicherungsanstalt ist gegliedert in:

  1. die Ausgleichskasse;[6]
  2. die IV-Stelle;[7]
  3. weitere Dienststellen.

Ausgleichskasse und IV-Stelle erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben selbständig und handeln in eigenem Namen.

Art. 4 Organe a) Bestand

Organe der Sozialversicherungsanstalt sind:

  1. Verwaltungskommission;
  2. Geschäftsleitung;
  3. Revisionsstelle.

Art. 5* b) Verwaltungskommission 1. Wahl und Zusammensetzung

Der Verwaltungskommission gehören an:

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Departementes, ausgenommen die Vorsteherin oder der Vorsteher;
  2. sechs weitere, nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder. Mitglieder anderer Organe der Sozialversicherungsanstalt sind nicht wählbar.

Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst.

Art. 6* 2. Befugnisse

Die Verwaltungskommission:

  1. organisiert die Sozialversicherungsanstalt;
  2. überwacht die Geschäftsführung von Sozialversicherungsanstalt und Gemeindezweigstellen;
  3. erlässt das Geschäftsreglement;
  4. wählt die Direktorin oder den Direktor;
  5. wählt die Leiterin oder den Leiter von Ausgleichskasse und IV-Stelle. Die Verwaltungskommission kann sich im Geschäftsreglement weitere Wahlen vorbehalten;
  6. legt den Schlüssel für die Beiträge an den Verwaltungsaufwand der politischen Gemeinden für die Gemeindezweigstellen fest;
  7. kann Aussenstellen der IV-Stelle errichten;
  8. beschliesst Voranschlag und Jahresrechnung;
  9. beschliesst den Jahresbericht;
  10. legt die Verwaltungskostenbeiträge nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung fest.

Art. 7* c) Geschäftsleitung 1. Zusammensetzung

Der Geschäftsleitung gehören an:

  1. die Direktorin oder der Direktor der Sozialversicherungsanstalt als Vorsitzender;
  2. die Leiterin oder der Leiter der Ausgleichskasse;
  3. die Leiterin oder der Leiter der IV-Stelle;
  4. weitere von der Verwaltungskommission bezeichnete Mitglieder.

Art. 8 2. Aufgaben

Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Führung der Sozialversicherungsanstalt.

Sie erfüllt die Aufgaben, die nicht nach der Bundesgesetzgebung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle zur selbständigen Erledigung oder durch Geschäftsreglement einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 9* d) Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Geschäftsführung der Sozialversicherungsanstalt.

Sie erfüllt die Revisionsaufgaben nach der Bundesgesetzgebung, soweit die Sozialversicherungsanstalt Bundesrecht vollzieht.

Sie berichtet der Geschäftsleitung, der Verwaltungskommission und der Regierung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Art. 10* Regierung

Die Regierung:

  1. übt die Aufsicht über die Sozialversicherungsanstalt aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht untersteht;
  2. wählt die Verwaltungskommission, bestimmt den Vorsitz und legt die Entschädigung fest;
  3. kann Mitglieder der Verwaltungskommission bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[8] werden sachgemäss angewendet;
  4. wählt die Revisionsstelle;
  5. genehmigt das Geschäftsreglement;
  6. genehmigt Voranschlag und Jahresrechnung;
  7. genehmigt den Jahresbericht und bringt diesen dem Kantonsrat zur Kenntnis.

Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.

Die Regierung kann mit anderen Kantonen die Zusammenarbeit bei Erfüllung einzelner Aufgaben der IV-Stellen vereinbaren.

Art. 11 Gemeindezweigstellen der Ausgleichskasse

Die politische Gemeinde führt eine Gemeindezweigstelle der Ausgleichskasse.[9]

Die Verwaltungskommission kann gemeinsame Zweigstellen für mehrere Gemeinden bewilligen.[10]

Die Gemeindezweigstellen erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben[11]. Durch Gesetz können ihnen im Rahmen der Bundesgesetzgebung[12] weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 12* Haftung des Staates a) Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Die Haftung des Staates richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Haftung der Kantone im Rahmen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Wird der Staat haftbar gemacht, so steht ihm der Rückgriff zu:

  1. auf Angestellte der Sozialversicherungsanstalt nach den Vorschriften des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts;
  2. auf die politische Gemeinde, wenn Angestellte der Gemeindezweigstelle den Schaden verursacht haben. Das Rückgriffsrecht der politischen Gemeinde richtet sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.

Art. 13 b) weitere Aufgaben

Haftung und Verantwortlichkeit für Schäden, die in Erfüllung weiterer der Sozialversicherungsanstalt übertragener Aufgaben entstehen, richten sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.[13]

II. Finanzierung

Art. 14 Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die politischen Gemeinden übernehmen den Mindestbeitrag für Versicherte, denen die Bezahlung nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[14] erlassen worden ist.*

Die während eines Jahres erlassenen Mindestbeiträge werden proportional auf die politischen Gemeinden verteilt. Der Anteil der politischen Gemeinden ergibt sich aus dem Anteil der in der Gemeinde wohnhaften Sozialhilfebeziehenden im Alter von 20 bis 65 Jahren an den Sozialhilfebeziehenden aller politischen Gemeinden gemäss der Erhebung der Fachstelle für Statistik für das Vorjahr.*

Die Sozialversicherungsanstalt stellt der politischen Gemeinde jeweils im Januar des Folgejahres ihren Anteil in Rechnung.*

Die politische Gemeinde, in welcher die oder der beitragspflichtige Versicherte wohnt, bezeichnet die zuständige Stelle, die vor Erlass des Mindestbeitrags an die Alters- und Hinterlassenenversicherung angehört wird.[15]*

Art. 16 Weitere Aufgaben

Die Finanzierung übertragener weiterer Aufgaben wird durch Gesetz geregelt.

Art. 17 Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten der Sozialversicherungsanstalt werden anteilmässig gedeckt:

  1. im Bereich von Ausgleichskasse und Gemeindezweigstellen durch Verwaltungskostenbeiträge der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[16] beitragspflichtigen Personen;
  2. im Bereich der IV-Stelle durch Kostenvergütung des Bundes nach der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;[17]
  3. im Bereich der übertragenen weiteren Aufgaben durch im Gesetz festzulegende Beiträge des Staates, der politischen Gemeinden und Dritter.

Die Sozialversicherungsanstalt richtet im Rahmen der Verwaltungskostenrechnung den politischen Gemeinden Beiträge an den Verwaltungsaufwand der Gemeindezweigstellen aus.

III. Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 23. Februar 1948;[20]
  2. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 6. März 1961.[21]

Art. 21 Übergangsbestimmung

Die Verwaltungskommission der Ausgleichskasse des Kantons St.Gallen für die Amtsdauer 1992/96 amtet bis zum Ablauf der Amtsdauer als Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt.

Art. 22 Vollzugsbeginn

Dieses Gesetz wird nach Genehmigung des Bundes[22] ab 1. Januar 1995 angewendet.

Egress

nGS 29–84

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 29–84 13.01.1994 01.01.1995
Art. 5 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe
Art. 6 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe
Art. 7 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe
Art. 9 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe
Art. 10 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe
Art. 12 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 14, Abs. 1 geändert 2023-052 08.08.2023 01.01.2024
Art. 14, Abs. 1bis eingefügt 2023-052 08.08.2023 01.01.2024
Art. 14, Abs. 1ter eingefügt 2023-052 08.08.2023 01.01.2024
Art. 14, Abs. 2 geändert 2023-052 08.08.2023 01.01.2024
Art. 15 aufgehoben 33–104 27.09.1998 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.01.1994 01.01.1995 Erlass Grunderlass 29–84
27.09.1998 keine Angabe Art. 15 aufgehoben 33–104
25.01.2011 keine Angabe Art. 12 geändert 47–31
26.06.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–95
26.06.2012 keine Angabe Art. 6 geändert 47–95
26.06.2012 keine Angabe Art. 7 geändert 47–95
26.06.2012 keine Angabe Art. 9 geändert 47–95
26.06.2012 keine Angabe Art. 10 geändert 47–95
08.08.2023 01.01.2024 Art. 14, Abs. 1 geändert 2023-052
08.08.2023 01.01.2024 Art. 14, Abs. 1bis eingefügt 2023-052
08.08.2023 01.01.2024 Art. 14, Abs. 1ter eingefügt 2023-052
08.08.2023 01.01.2024 Art. 14, Abs. 2 geändert 2023-052