Der Staat führt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.
Die Sozialversicherungsanstalt ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in St.Gallen.
350.1
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 23. März 1993[1] Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[2]
Der Staat führt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.
Die Sozialversicherungsanstalt ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in St.Gallen.
Organe der Sozialversicherungsanstalt sind:
Der Verwaltungskommission gehören an:
Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst.
Die Verwaltungskommission:
Der Geschäftsleitung gehören an:
Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Führung der Sozialversicherungsanstalt.
Sie erfüllt die Aufgaben, die nicht nach der Bundesgesetzgebung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle zur selbständigen Erledigung oder durch Geschäftsreglement einem anderen Organ übertragen sind.
Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Geschäftsführung der Sozialversicherungsanstalt.
Sie erfüllt die Revisionsaufgaben nach der Bundesgesetzgebung, soweit die Sozialversicherungsanstalt Bundesrecht vollzieht.
Sie berichtet der Geschäftsleitung, der Verwaltungskommission und der Regierung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Die Regierung:
Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.
Die Regierung kann mit anderen Kantonen die Zusammenarbeit bei Erfüllung einzelner Aufgaben der IV-Stellen vereinbaren.
Die politische Gemeinde führt eine Gemeindezweigstelle der Ausgleichskasse.[9]
Die Verwaltungskommission kann gemeinsame Zweigstellen für mehrere Gemeinden bewilligen.[10]
Die Gemeindezweigstellen erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben[11]. Durch Gesetz können ihnen im Rahmen der Bundesgesetzgebung[12] weitere Aufgaben übertragen werden.
Die Haftung des Staates richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Haftung der Kantone im Rahmen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Wird der Staat haftbar gemacht, so steht ihm der Rückgriff zu:
Haftung und Verantwortlichkeit für Schäden, die in Erfüllung weiterer der Sozialversicherungsanstalt übertragener Aufgaben entstehen, richten sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.[13]
Die politischen Gemeinden übernehmen den Mindestbeitrag für Versicherte, denen die Bezahlung nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[14] erlassen worden ist.*
Die während eines Jahres erlassenen Mindestbeiträge werden proportional auf die politischen Gemeinden verteilt. Der Anteil der politischen Gemeinden ergibt sich aus dem Anteil der in der Gemeinde wohnhaften Sozialhilfebeziehenden im Alter von 20 bis 65 Jahren an den Sozialhilfebeziehenden aller politischen Gemeinden gemäss der Erhebung der Fachstelle für Statistik für das Vorjahr.*
Die Sozialversicherungsanstalt stellt der politischen Gemeinde jeweils im Januar des Folgejahres ihren Anteil in Rechnung.*
Die politische Gemeinde, in welcher die oder der beitragspflichtige Versicherte wohnt, bezeichnet die zuständige Stelle, die vor Erlass des Mindestbeitrags an die Alters- und Hinterlassenenversicherung angehört wird.[15]*
Die Finanzierung übertragener weiterer Aufgaben wird durch Gesetz geregelt.
Die Verwaltungskosten der Sozialversicherungsanstalt werden anteilmässig gedeckt:
Die Sozialversicherungsanstalt richtet im Rahmen der Verwaltungskostenrechnung den politischen Gemeinden Beiträge an den Verwaltungsaufwand der Gemeindezweigstellen aus.
Die Verwaltungskommission der Ausgleichskasse des Kantons St.Gallen für die Amtsdauer 1992/96 amtet bis zum Ablauf der Amtsdauer als Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt.
Dieses Gesetz wird nach Genehmigung des Bundes[22] ab 1. Januar 1995 angewendet.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 29–84 | 13.01.1994 | 01.01.1995 |
| Art. 5 | geändert | 47–95 | 26.06.2012 | keine Angabe |
| Art. 6 | geändert | 47–95 | 26.06.2012 | keine Angabe |
| Art. 7 | geändert | 47–95 | 26.06.2012 | keine Angabe |
| Art. 9 | geändert | 47–95 | 26.06.2012 | keine Angabe |
| Art. 10 | geändert | 47–95 | 26.06.2012 | keine Angabe |
| Art. 12 | geändert | 47–31 | 25.01.2011 | keine Angabe |
| Art. 14, Abs. 1 | geändert | 2023-052 | 08.08.2023 | 01.01.2024 |
| Art. 14, Abs. 1bis | eingefügt | 2023-052 | 08.08.2023 | 01.01.2024 |
| Art. 14, Abs. 1ter | eingefügt | 2023-052 | 08.08.2023 | 01.01.2024 |
| Art. 14, Abs. 2 | geändert | 2023-052 | 08.08.2023 | 01.01.2024 |
| Art. 15 | aufgehoben | 33–104 | 27.09.1998 | keine Angabe |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.01.1994 | 01.01.1995 | Erlass | Grunderlass | 29–84 |
| 27.09.1998 | keine Angabe | Art. 15 | aufgehoben | 33–104 |
| 25.01.2011 | keine Angabe | Art. 12 | geändert | 47–31 |
| 26.06.2012 | keine Angabe | Art. 5 | geändert | 47–95 |
| 26.06.2012 | keine Angabe | Art. 6 | geändert | 47–95 |
| 26.06.2012 | keine Angabe | Art. 7 | geändert | 47–95 |
| 26.06.2012 | keine Angabe | Art. 9 | geändert | 47–95 |
| 26.06.2012 | keine Angabe | Art. 10 | geändert | 47–95 |
| 08.08.2023 | 01.01.2024 | Art. 14, Abs. 1 | geändert | 2023-052 |
| 08.08.2023 | 01.01.2024 | Art. 14, Abs. 1bis | eingefügt | 2023-052 |
| 08.08.2023 | 01.01.2024 | Art. 14, Abs. 1ter | eingefügt | 2023-052 |
| 08.08.2023 | 01.01.2024 | Art. 14, Abs. 2 | geändert | 2023-052 |