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350.2

Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung

vom 02.11.1994 (Stand 01.01.1995)

Präambel

Die Kantone St.Gallen und Appenzell I.Rh.

erlassen

in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 zweitem Satz des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,[1] gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des st.gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 1994[2] sowie Art. 2 Abs. 1 drittem Satz und Art. 7 Abs. 2 lit. e der appenzellisch-innerrhodischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 25. Oktober 1993

als Vereinbarung:[3]

Art. 1 Übertragung

Der Kanton Appenzell I.Rh. überträgt die Berufsberatung von Versicherten mit Wohnsitz in seinem Kanton an die IV-Stelle des Kantons St.Gallen.[4]

Art. 2 Streitigkeiten

Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht.[5]

Art. 3 Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 4 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird nach Genehmigung des Bundes[6] ab 1. Januar 1995 angewendet.

Egress

nGS 30–15

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 30–15 02.11.1994 01.01.1995

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.11.1994 01.01.1995 Erlass Grunderlass 30–15