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351.13

Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV

vom 21.10.2010 (Stand 31.10.2011)

Präambel

Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen

erlässt in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[1] und Art. 1 der Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 21. Oktober 2009[2] sowie gestützt auf Art. 6 Bst. i des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 1994[3]

als Beschluss:[4]

Art. 1 Berechnungsgrundlage

Der Verwaltungskostenbeitrag wird nach Massgabe der von der arbeitgebenden, der selbständigerwerbenden oder der nichterwerbstätigen Person geschuldeten Beitragssumme berechnet.

Art. 2 Beitragsansätze a) für arbeitgebende Personen

Die Beitragsansätze für arbeitgebende Personen betragen:

Beitragssumme in Franken Ansatz in Prozent
bis unter 5 000.– 5.00
ab 5 000.– 4.00
ab 7 500.– 2.75
ab 10 000.– 2.25
ab 25 000.– 2.00
ab 35 000.– 1.75
ab 100 000.– 1.25
ab 300 000.– 0.90
ab 1 000 000.– 0.80

Der Ansatz wird um 0,12 Prozent herabgesetzt, wenn die arbeitgebende Person die Daten elektronisch in dem von der Ausgleichskasse vorgegebenen Format liefert.

Bei Beitragsnachbelastungen nach der Verarbeitung der Jahresabrechnung wird der gleiche Ansatz wie jener bei der Verarbeitung der Jahresabrechnung angewendet.

Art. 3* b) für selbständigerwerbende Personen und für arbeitnehmende Personen

Die Beitragsansätze für selbständigerwerbende Personen und für arbeitnehmende Personen ohne beitragspflichtige arbeitgebende Personen betragen:

Beitragssumme in Franken Ansatz in Prozent
bis unter 2 500.– 5.00
ab 2 500.– 4.00
ab 5 000.– 2.25
ab 10 000.– 1.50

Art. 4 c) für nichterwerbstätige Personen

Die Beitragsansätze für nicht erwerbstätige Personen betragen:

Beitragssumme in Franken Ansatz in Prozent
bis unter 1 500.– 5.00
ab 1 500.– 4.50
ab 2 500.– 3.00

Art. 5 d) Erhöhung

Der Verwaltungskostenbeitrag kann auf höchstens 5 Prozent erhöht werden, wenn:

  1. das Abrechnungs- und Zahlungsverfahren mehrfach zu Mahnungen und Betreibungen Anlass gibt;
  2. die Bereinigung der Lohnbescheinigungen eine wesentliche Mehrarbeit verursacht.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Ausgleichskasse über die Verwaltungskostenbeiträge der Abrechnungspflichtigen an die kantonale Ausgleichskasse vom 21. Dezember 1984[5] wird aufgehoben.

Art. 7 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

Egress

nGS 46–13

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–13 21.10.2010 01.01.2011
Art. 3 geändert 47-13 31.10.2011 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.10.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–13
31.10.2011 keine Angabe Art. 3 geändert 47-13