Die bei Aufenthalt in Heim oder Spital nach dem Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 1991[3] höchstens anrechenbare Tagespauschale für Pension und Betreuung beträgt Fr. 180.–.
Fallen Pflegekosten nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011[4] an, erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagespauschale um diesen Betrag.
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