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351.52

Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale

vom 04.12.2007 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 4 des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991[1]

als Verordnung[2]

Art. 1* Tagespauschale a) im Allgemeinen

Die bei Aufenthalt in Heim oder Spital nach dem Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 1991[3] höchstens anrechenbare Tagespauschale für Pension und Betreuung beträgt Fr. 180.–.

Fallen Pflegekosten nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011[4] an, erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagespauschale um diesen Betrag.

*

Art. 1a* b) für Kinder im Kinder- oder Jugendheim

Bei Aufenthalt von Waisen im Kinder- oder Jugendheim beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 270.–.

Bei Aufenthalt im Kinder- oder Jugendheim von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947.[5]

Art. 1b* c) für Kinder in Pflegefamilien

Bei Aufenthalt von Waisen in bewilligten Pflegefamilien beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 230.–.*

Bei Aufenthalt in bewilligten Pflegefamilien von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947[6]

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale vom 16. Oktober 2004[7] wird aufgehoben.

Art. 3 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.

Egress

nGS 43–13

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–13 04.12.2007 01.01.2008
Art. 1 geändert 48–38 11.12.2012 01.01.2013
Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2025-064 09.12.2025 01.01.2026
Art. 1a eingefügt 47–14 20.12.2011 keine Angabe
Art. 1b eingefügt 48–46 04.12.2012 keine Angabe
Art. 1b, Abs. 1 geändert 2019-103 17.12.2019 01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.12.2007 01.01.2008 Erlass Grunderlass 43–13
20.12.2011 keine Angabe Art. 1a eingefügt 47–14
04.12.2012 keine Angabe Art. 1b eingefügt 48–46
11.12.2012 01.01.2013 Art. 1 geändert 48–38
17.12.2019 01.01.2020 Art. 1b, Abs. 1 geändert 2019-103
09.12.2025 01.01.2026 Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2025-064