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353.91

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Bau des Behindertenwohnheims Dörfli in Rorschach

vom 14.01.1993 (Stand 14.01.1993)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 24. März 1992[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung des Gesetzes über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom 30. März 1971[2]

als Beschluss:[3]

Ziff. 1

Der Staat leistet der Heilpädagogischen Vereinigung Rorschach an die auf Fr. 18 288 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Bau des Behindertenwohnheims Dörfli in Rorschach einen Staatsbeitrag von 25 Prozent oder höchstens Fr. 4 572 000.–.

Ziff. 2

Der Staatsbeitrag wird der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ratenweise ausbezahlt.

Ziff. 3

Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab.

Ziff. 4

Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Ziff. 5

Werden die Bauten innert 25 Jahren seit Baubeginn ihrem Zweck entfremdet, so beschliesst der Regierungsrat über die Rückerstattung des Staatsbeitrags.

Ziff. 6

Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative[4] dem fakultativen Finanzreferendum.

Egress

nGS 28–15

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 28–15 14.01.1993 14.01.1993

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.01.1993 14.01.1993 Erlass Grunderlass 28–15