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355.211

Gebührenreglement

Präambel

nGS 2026-003

vom 7. November 2025 (Stand 1.Januar 2026)

Der Verwaltungsrat der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus,

Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Grau-

bünden, Thurgau und Tessin (ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ost-

schweiz und Zürich, kurz: «ATIOZ») mit Sitz in Zürich und Zweigniederlassungen

in den Kantonen St.Gallen und Tessin,

gestützt auf Art.16 lit. i der interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stif-

tungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden,

Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) vom

22. Mai 2024,

beschliesst:1

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

DieGebühren,welchedieATIOZ,BVG-undStiftungsaufsichtTessin,Ostschweiz und Zürich für ihre Tätigkeit erhebt, bemessen sich nach diesem Reglement.

Art. 2 Grundsätze

Die Gebühren werden nach Massgabe von Art.21 und 22 IVBSA erhoben.

Bei der Gebührenerhebung wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden:

  1. Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruf- lichen Vorsorge dienen, gemäss Art.61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,Hinterlassenen-undInvalidenvorsorge(BVG)vom25.Juni1982(«Vor- sorgeeinrichtungen»);
  2.  klassische Stiftungen gemäss Art.84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10.Dezember 1907 («klassische Stiftungen»).

Die Gebühren werden für den Bereich Vorsorgeeinrichtungen und den Bereich Klassische Stiftungen separat festgelegt.

Das Kostendeckungsprinzip gilt je Bereich.

In Vollzug ab 1.Januar 2026. Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 355.211

II. Jährliche Aufsichtsgebühr

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

Die jährlicheAufsichtsgebührdecktdieGrundkostenderAufsichtstätigkeit.Sieist von allen der Aufsicht der ATIOZ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und klassi- schen Stiftungen zu entrichten, unabhängig von der Dauer der Beaufsichtigung.

Art. 2

Bei der Gebührenerhebung wird zusätzlich zur Unterscheidung gemäss innerhalb der beiden Bereiche zwischen folgenden Einrichtungen unte a)  im Bereich Vorsorgeeinrichtungen solche, denen mehrere, wirtsc finanziell nicht eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen sind, sow bandsvorsorgeeinrichtungen («Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen b)  im Bereich Klassische Stiftungen solche, die mehr als 10 Vollz eine Bilanzsumme von mehr als Fr. 1 Mio. haben («klassische Stiftun Abs.2 rschieden: haftlich oder ie Ver- »); eitstellen und gen mit Betrieb»).

Art. 2

Abs DamitgeltenunterBerücksichtigungvon§

und3Abs.2separatejährliche Aufsichtsgebühren für:

  1. Vorsorgeeinrichtungen;
  2. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen;
  3. klassische Stiftungen;
  4. klassische Stiftungen mit Betrieb.

Art. 4 Berechnung der Jahresgebühr

Die jährliche Aufsichtsgebühr wird für jede Einrichtung auf Grundlage ihrer Bi- lanzsumme einschliesslich nicht bilanzierter Rückkaufswerte aus Versicherungs- verträgen («Bilanzsumme») sowie einem Eigenkapitalfaktor und einem Tariffaktor nach den im Anhang angegebenen Formeln berechnet.

Die Bilanzsumme wird anhand der Daten der Jahresrechnung per 31.Dezember des Vorjahres bestimmt. Liegt der Bilanzstichtag an einem anderen Datum, wird auf diesen abgestellt.

Der Eigenkapitalfaktor und der Tariffaktor je Bereich betragen bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements eins. Sie können vom Verwaltungsrat unter Berück-

Art. 10

sichtigung von toren wird in g erhöht oder gesenkt werden. Der jeweils gültige Wert der Fak- eeigneter Form publiziert.

Art. 5 Berechnung bei fehlender Bilanzsumme

Liegt keine Jahresrechnung vor, wird eine jährliche Mindestgebühr von Fr. 600.– für Vorsorgeeinrichtungen und von Fr. 400.– für klassische Stiftungen erhoben.

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III. Weitere Gebühren

Art. 6 Allgemeine Bestimmungen

Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen werden

Art. 7

nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens gemäss § und 8 festgesetzt.

Tätigkeiten, für welche kein Gebührenrahmen festgesetzt ist, werden nach Auf- wand mit einem Stundensatz von Fr.100.– bis 200.– je Funktionsstufe der ausfüh- renden Person in Rechnung gestellt.

Art. 7und

ErfordernTätigkeitengemäss§ können die Gebühren gemäss erhöht werden. Für die Bere

einenaussergewöhnlichhohenAufwand, Gebührenrahmen bis zum doppelten Höchstbetrag chnung wird der Stundensatz gemäss Abs.2 berück- sichtigt.

Art. 7 Vorsorgeeinrichtungen

Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im Be- reich Vorsorgeeinrichtungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:  Gebühr in Fr.

  1. Aufsichtsübernahme und -entlassung: . . . . . . . . . . . . . je 1'000.– bis 5'000.–

. Übernahme bei Neugründung

. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde

.  Entlassung aus der Aufsicht/Sitzverlegung in einen anderen Kanton

  1. Register für die berufliche Vorsorge: . . . . . . . . . . . . . . je 500.– bis 2'500.–

. Eintragung

. Änderung eines Registereintrags

. Streichung eines Registereintrags

. Genehmigung Schlussbericht

  1. Teilliquidation: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je 1'000.– bis 10'000.–

. Genehmigung Teilliquidationsreglement

. Überprüfung Teilliquidation

  1. teilweise Vermögensübertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1'000.– bis 10'000.–
  2. Übernahme von Rentnerbeständen . . . . . . . . . . . . . . . . 1'000.– bis 10'000.–
  3. Aufhebung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je 1'000.– bis 20'000.–

. Aufhebungsverfügung/In-Liquidationssetzung

.  Genehmigung Vermögensübertragung nach Obligationenrecht

. Genehmigung Verteilungsplan

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  1.  Genehmigung Fusion, Umwandlung oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz . . . . . . . . . 5'000.– bis 30'000.–
  2. Urkundenänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 10'000.–
  3. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen . . . 250.– bis 10'000.–
  4.  Prüfung von Anschlussverträgen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 5'000.–
  5.  aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe Kosten) 500.– bis 50'000.–
  6. Aufsichtsdialoge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand

Art. 8 Klassische Stiftungen

Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im Be- reichKlassischeStiftungenwerdeninnerhalbdesfolgendenGebührenrahmensnach Aufwand festgesetzt:  Gebühr in Fr.

  1. Aufsichtsübernahme und -entlassung . . . . . . . . . . . . . . je 1'000.– bis 5'000.–

. Übernahme bei Neugründung

. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde

.  Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen anderen Kanton

  1. Befreiung von der Revisionspflicht und deren Widerruf 500.– bis 2'500.–
  2. teilweise Vermögensübertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1'000.– bis 10'000.–
  3.  Aufhebung (inkl. Vermögensübertragung nach Obli- gationenrecht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1'000.– bis 10'000.–
  4. Genehmigung Fusion oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2'500.– bis 30'000.–
  5. Urkundenänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 10'000.–
  6. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen . . . 250.– bis 10'000.–
  7. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe Kosten) 500.– bis 50'000.–
  8. Aufsichtsdialoge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand
  9. Rekursentscheide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand

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IV. Weitere Bestimmungen

Art. 9 Fälligkeit

Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

Ab der 1. Mahnung kann ein Verzugszins von 5 Prozent erhoben werden.

Art. 10 Anpassung

Der Verwaltungsrat kann die Gebühren nach Massgabe von Art.23 IVBSA erhö- hen oder senken.

Die Anpassung kann durch Erhöhung oder Senkung des Eigenkapitalfaktors oder des Tariffaktors der jährlichen Aufsichtsgebühr erfolgen.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 11

Das Gebührenreglement ist vom Konkordatsrat zu genehmigen. …2

Das Gebührenreglement ist gemäss Art.8 IVBSA zu publizieren. VI. Übergangsbestimmungen

Art. 12

Die jährliche Aufsichtsgebühr wird ab 31.Dezember 2025 und später nach diesem

Art. 3

Reglement, insbesondere nach § bis 5, erhoben.

BeidenGebührenfürPrüfungen,VerfügungenundweitereDienstleistungenwird

Art. 12

unter Vorbehalt von abgestellt. Die Gebü Abs.3 auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens hren für Verfahren, die nach dem 31.Dezember 2025 eröffnet

Art. 6

werden, werden nach diesem Reglement, insbesondere nach § bis 8, erhoben.

Bei länger andauernden Verfahren, insbesondere Aufsichtsdialogen, wird der bis- herige Aufwand per 31.Dezember 2025 in Rechnung gestellt, und die Gebühren werden ab1.Januar 2026 nach diesem Reglement erhoben.

Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.

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Anhang Jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen

Art. 3

Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen gemäss Abs.3 lit.a berechnet sich nach folgender Formel: G = 600+EKF×TAVE×(15'000×1–e–0.006×bs

–e–5 +1 × bs) G: Jährliche Aufsichtsgebühr EKF: Eigenkapitalfaktor TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen bs: Bilanzsumme in Mio. Fr. Jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen Die jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ge-

Art. 3

mäss G = 6 Abs.3 lit.b berechnet sich nach folgender Formel: 00+EKF×TAVE×(15'000×1–e–0.008×bs

–e–4 +2 × bs) G: Jährliche Aufsichtsgebühr EKF: Eigenkapitalfaktor TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen bs: Bilanzsumme in Mio. Fr. Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen

Art. 3

Die jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen gemäss Abs.3 lit.c ­ berechnet sich nach folgender Formel: G = 400+EKF×TAKL×(12'500×1–e–0.009×bs

–e–6 +1 × bs) G: Jährliche Aufsichtsgebühr EKF: Eigenkapitalfaktor TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.

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Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen mit Betrieb

Art. 3

Abs DiejährlicheAufsichtsgebührfürklassischeStiftungenmitBetriebgemäss

lit.d berechnet sich nach folgender Formel: G = 400+EKF×TAKL×(15'000×1–e–0.012×bs

–e–6 +2 × bs) G: Jährliche Aufsichtsgebühr EKF: Eigenkapitalfaktor TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.

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