Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982[3] sowie das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989[4], soweit kein anderes Vollzugsorgan zuständig ist.*
Es handelt in ausserordentlichen Situationen für das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, insbesondere bei Verfahren betreffend den Ausschluss von der öffentlichen Arbeitsvermittlung.*
Es ist kantonale Koordinationsstelle für die interinstitutionelle Zusammenarbeit.[5]*