Dieser Erlass enthält Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen[3].
Soweit dieser Erlass keine Regelung enthält, werden sachgemäss angewendet:
- das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006[4];
- das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000[5], soweit das Bundesrecht die Anwendbarkeit nicht ausschliesst;
- das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[6].
Die Zulagenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952[7].