Eltern haben bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternschaftsbeiträge, wenn:*
- sich wenigstens ein Elternteil persönlich der Pflege und der Erziehung des Kindes widmet und
- der Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt.
Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut.*
Die Mehrfachgeburt ist der Einzelgeburt gleichgestellt.