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381.1

Sozialhilfegesetz

(SHG)

vom 27.09.1998 (Stand 01.03.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 5. August 1997[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe.

Es wird angewendet, soweit nicht öffentliche Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung geleistet wird.

II. Persönliche Sozialhilfe

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Grundsatz

Persönliche Sozialhilfe bezweckt:*

  1. der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern;
  2. die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern.

Sie wird geleistet, soweit:

  1. keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist;
  2. kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht.

Art. 3 Zuständigkeit a) Grundsatz

Die politische Gemeinde leistet persönliche Sozialhilfe durch fachlich geeignetes Personal.

Zuständigkeit, Unterstützungswohnsitz und Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger.[3]

Art. 3a* abis) Grundangebot Sozialberatung 1. Gemeinde

Die politische Gemeinde stellt in Ergänzung zu Leistungen der Sozialberatung nach der besonderen Gesetzgebung wenigstens folgende Angebote bereit:

  1. Beratung in Bezug auf persönliche und soziale Fragen sowie Vermittlung von Dienstleistungen anderer Stellen;
  2. Budgetberatung;
  3. Erziehungs- und Familienberatung.

Art. 3b* 2. Kanton

Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge aus für Leistungen im Rahmen des Grundangebots Sozialberatung, soweit:

  1. das Angebot einem Bedarf entspricht und
  2. die politischen Gemeinden nicht in der Lage sind, das Angebot allein oder in Zusammenarbeit mit anderen politischen Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.

Die Ausrichtung von Beiträgen setzt den Abschluss einer Leistungsvereinbarung voraus.

Art. 4 b) Zusammenarbeit

Die politische Gemeinde kann Aufgaben der persönlichen Sozialhilfe:

  1. gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen;
  2. mit Leistungsvereinbarung einer privaten Sozialhilfeinstitution übertragen. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben bedarf eines allgemein verbindlichen Reglements.

Sie arbeitet insbesondere mit anderen Institutionen der Sozialhilfe sowie mit Organisationen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zusammen.*

Art. 4bis* c) Ermittlung des Sachverhalts

Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ ermittelt den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe.

Art. 5 Rechtspflege

Der Rat kann die zuständige Dienststelle der Gemeinde ermächtigen, in Fällen der öffentlichen Sozialhilfe nach diesem Gesetz und der besonderen Gesetzgebung Klagen einzureichen, Klagen anzuerkennen, Rechtsmittel zu ergreifen und Vergleiche abzuschliessen.

Übersteigt im Einzelfall der Streitwert oder der Vergleichswert die Finanzkompetenz des Rates, ist die Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission erforderlich.

Art. 6bis* Amtshilfe

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Kanton und Gemeinden geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage kostenlos Daten bekannt, die erforderlich sind für:*

  1. Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Sozialhilfeleistungen;
  2. Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge von Sozialhilfeleistungen;
  3. Feststellung von Unterhaltspflichten oder von einer Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[4].

Sie teilen den Organen der Sozialhilfe Wahrnehmungen mit, die auf einen unberechtigten Bezug von Sozialhilfeleistungen schliessen lassen.

Art. 6ter* Sozialhilfe im Asylbereich

Der Kanton kann Aufgaben der Sozialhilfe im Asylbereich übernehmen, wenn dies der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden im Asylbereich entspricht und den Vollzug des Bundesrechts erleichtert.

Die Regierung regelt in Abstimmung mit den Gemeinden die Zuständigkeiten, die Finanzierung und den Vollzug von Aufgaben des Kantons betreffend Sozialhilfe im Asylbereich.

2. Betreuende Sozialhilfe

Art. 7 Grundsatz

Betreuende Sozialhilfe erhält, wer weder durch eigene Bemühungen noch durch den Beizug Dritter:*

  1. der Hilfebedürftigkeit vorbeugen oder
  2. eine persönliche Notlage beheben kann.

Betreuende Sozialhilfe wird unabhängig vom Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe oder Nothilfe erbracht.*

Art und Umfang der betreuenden Sozialhilfe werden im Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person festgelegt. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen der betreuenden Sozialhilfe aufgrund besonderer Bestimmungen.*

Art. 8 Leistungen

Die politische Gemeinde leistet betreuende Sozialhilfe insbesondere durch:*

  1. Sozialberatung nach Art. 3a dieses Erlasses;
  2. Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration;
  3. sozialpädagogische Familienbegleitung.

Die Unterhaltspflichtigen werden bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung höchstens im Umfang der Kostenbeteiligung bei stationären Massnahmen[5] beteiligt.*

Art. 8a* Soziale und berufliche Integration a) interinstitutionelle Zusammenarbeit

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe beteiligen sich zur Förderung der beruflichen Integration der betroffenen Personen an der interinstitutionellen Zusammenarbeit[6].

Art. 8b* b) Bekanntgabe von Personendaten

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe geben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall ohne Einwilligung der betroffenen Person bekannt, wenn:

  1. die Daten für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind und
  2. die Bekanntgabe dazu dient, die soziale oder berufliche Integration zu fördern, und
  3. der Bekanntgabe keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

3. Finanzielle Sozialhilfe

Art. 9 Anspruch a) Grundsatz*

Wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe.*

Der Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe fällt dahin, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht wird.*

Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige nach der eidgenössischen Asylgesetzgebung[7], die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, haben einen reduzierten Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe.*

Art. 9a* b) Ausnahmen

Unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Verpflichtungen haben Ausländerinnen und Ausländer keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe nach diesem Erlass, wenn sie lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen.

Art. 9b* Nothilfe a) Anspruch und Umfang

Anspruch auf Nothilfe haben Personen, die:

  1. keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben und
  2. während ihres Aufenthalts im Kanton in Not geraten und
  3. keine oder nicht rechtzeitig Hilfeleistung durch Dritte erhalten.

Die Nothilfe umfasst die zeitlich befristete, minimale Grundversorgung.

Art. 9c* b) Zuständigkeit*

Der Kanton leistet Nothilfe nach Art. 9b dieses Erlasses, wenn:*

  1. die Nothilfe an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die sich vorübergehend und ohne Aufenthaltsbewilligung im Kanton aufhalten, auszurichten ist und
  2. die Unterstützungskosten Fr. 500.– übersteigen.

Die zuständige politische Gemeinde leistet Nothilfe in den übrigen Fällen.*

Art. 10 Leistungen

Finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen.*

Sie wird rechtzeitig gewährt und bei Bedarf mit betreuender Sozialhilfe verbunden.

Sie wird so geleistet, dass sie weder durch die hilfebedürftige Person noch durch ihre Familienangehörigen missbraucht werden kann. Bietet die hilfebedürftige Person keine Gewähr für die bestimmungsgemässe Verwendung, können Leistungen an berechtigte Dritte ausgerichtet werden.*

Sozialhilfe für Wohn- und Nebenkosten für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge wird:*

  1. grundsätzlich als Sachleistung ausgerichtet;
  2. in Ausnahmefällen als Geldleistung ausgerichtet, insbesondere wenn:
  1. dies dem Integrationsziel dient und
  2. die bisherige und die neue Wohnsitzgemeinde dem Wohnsitzwechsel zustimmen.

Flüchtlinge mit Landesverweisung werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Es wird ausschliesslich Nothilfe gewährt. Diese wird grundsätzlich als Sachleistung ausgerichtet.*

Art. 11 Bemessung a) Höhe*

Die finanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann.*

Die Bemessung orientiert sich an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe. Die Regierung erklärt diese Richtlinien für allgemein verbindlich, wenn sie vom Verband St.Galler Gemeindepräsidien anerkannt sind und:*

  1. wenigstens zwei Drittel der Räte der politischen Gemeinden dies beantragen oder
  2. die Räte von politischen Gemeinden, die zusammen wenigstens zwei Drittel der Wohnbevölkerung des Kantons umfassen, dies beantragen oder
  3. wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Ansätze nach diesen Richtlinien grundsätzlich unterschreitet.

Bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums berücksichtigt die zuständige politische Gemeinde für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die tatsächlichen Prämien, höchstens jedoch den Betrag der Prämienverbilligung nach Art. 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995[8].*

Bis ein Wechsel zu einem günstigeren Versicherer oder in ein günstigeres Versicherungsmodell möglich ist, werden die tatsächlichen Prämien berücksichtigt.*

*

Werden allgemein verbindliche Richtlinien nicht eingehalten, kann das zuständige Departement Massnahmen nach Art. 159 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[9] treffen.*

Art. 11a* b) Verfahren

Die zuständige Gemeinde verfügt die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund der im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Sie kann auf eine Begründung der Verfügung verzichten.

Wird auf eine Begründung der Verfügung verzichtet, kann die hilfesuchende Person innert 14 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Die Einsprachemöglichkeit wird ihr mit Eröffnung angezeigt.

Die verfügende Behörde entscheidet aufgrund der Einsprache nochmals in der Sache. Der Einspracheentscheid wird begründet und bezeichnet das Rechtsmittel.

Art. 11b* Prämienverbilligung bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung a) Kostenübernahme durch die politische Gemeinde

Die zuständige politische Gemeinde übernimmt die Differenz zwischen der Prämienverbilligung nach Art. 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995[10] und der tatsächlichen Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, bis ein Wechsel zu einem günstigeren Versicherer oder in ein günstigeres Versicherungsmodell möglich ist.

Der Differenzbetrag wird direkt dem Versicherer ausbezahlt.

Art. 11c* b) Wechsel der Versicherung

Die zuständige politische Gemeinde unterstützt Sozialhilfebeziehende bei einem Wechsel zu einem günstigeren Versicherer oder in ein günstigeres Versicherungsmodell.

Sobald ein solcher Wechsel möglich ist, kann die zuständige politische Gemeinde diesen mittels Auflagen anordnen.

Art. 12 Pflicht zur Arbeit

Eine arbeitsfähige Person ist verpflichtet, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit anzunehmen.

Art. 12a* Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können mit der hilfebedürftigen Person Massnahmen zur Förderung ihrer sozialen und beruflichen Integration vereinbaren, insbesondere:

  1. Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen;
  2. Therapien;
  3. Beratungen;
  4. gemeinnützige Tätigkeiten. Unentgeltliche Betreuungsarbeit gilt als gemeinnützige Tätigkeit.

Die Teilnahme an Massnahmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfe angemessen berücksichtigt.

Art. 12b* Bedingungen und Auflagen

Die Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, die:

  1. sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder
  2. geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu mildern, oder
  3. geeignet sind, die Selbsthilfe der hilfebedürftigen Person und ihrer Familienangehörigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern.

Wer ein eigenes Kind selbst betreut, kann während sechs Monaten seit der Geburt nicht zur Annahme einer Arbeit oder zu Massnahmen zur beruflichen Integration verpflichtet werden.*

Art. 13 Nachzahlung von Vorschüssen

Die politische Gemeinde kann bei Bevorschussung von Sozialversicherungs- oder anderen Sozialhilfeleistungen von der leistungspflichtigen Stelle verlangen, dass Nachzahlungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden.

Art. 14 Rückerstattungspflicht

Wer über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, verpflichtet sich schriftlich zur Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe bei späterer Realisierung der Vermögenswerte.

Die politische Gemeinde kann zur Sicherstellung die Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch verlangen.

Art. 15 Schutz der Persönlichkeit

Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht oder solche bezieht, wird in der freien Wahl des Wohnortes und, vorbehältlich der Zuweisung von Arbeit, des Arbeitsortes nicht eingeschränkt.

Art. 16 Auskunfts- und Meldepflicht a) hilfesuchende Person*

Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht:

  1. erteilt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft;
  2. ermächtigt Amtsstellen und Dritte, Auskünfte zu erteilen.

Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, meldet umgehend Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern.

Art. 16bis* b) Dritte

Dritte geben dem mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organ ohne Ermächtigung nach Art. 16 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes Auskunft, wenn:

  1. das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft der hilfesuchenden Person hat und
  2. die Auskunft für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe notwendig ist.

Art. 16ter* c) weitere Massnahmen zur Abklärung des Sachverhalts

Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ kann ohne Ermächtigung der hilfesuchenden Person Mitarbeitende des mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organs, die Polizei oder Dritte, insbesondere Privatdetektivinnen oder Privatdetektive, mit Abklärungen über die hilfesuchende Person und ihre wirtschaftliche Situation betrauen, wenn:*

  1. das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft der hilfesuchenden Person hat und
  2. die Abklärungen für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe notwendig sind.

Zulässig sind insbesondere folgende Massnahmen:

  1. Hausbesuche;
  2. Besuche am Arbeitsplatz;
  3. Beobachtungen einer Person im öffentlichen Raum oder vom öffentlichen Raum aus.

Art. 17 Sanktionen a) Verweigerung oder Kürzung von Leistungen*

Finanzielle Sozialhilfe wird verweigert oder angemessen um 5 bis zu höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person insbesondere:*

  1. keine oder unrichtige Auskünfte erteilt;
  2. verlangte Unterlagen nicht einreicht;
  3. Bedingungen und Auflagen missachtet;
  4. ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt;
  5. zumutbare Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses ablehnt;
  6. Leistungen zweckwidrig verwendet;
  7. ein ihr zustehendes Einkommen nicht geltend macht oder die Veräusserung von Vermögenswerten verweigert;
  8. die Abhängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe durch vorsätzliche Vermögensminderung oder Misswirtschaft herbeigeführt hat.

Von einer Kürzung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Bedarf für minderjährige Kinder ausgenommen, die keinen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977[11] haben.*

Art. 17a* b) Einstellung von Leistungen

Finanzielle Sozialhilfe wird eingestellt, wenn der hilfesuchenden Person:

  1. die Leistungen nach Art. 17 dieses Erlasses gekürzt wurden, weil sie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit, die Veräusserung von Vermögenswerten oder die Geltendmachung eines ihr zustehenden Einkommens verweigert sowie
  2. schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine angemessene Frist zur Annahme der Arbeit oder zur Geltendmachung des ihr zustehenden Einkommens angesetzt wurde.

Von einer Einstellung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Bedarf für minderjährige Kinder ausgenommen, die keinen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977[12] haben.

Art. 18* Rückerstattung a) durch die unterstützte Person 1. bei rechtmässigem Bezug

Wer für sich, für Familienangehörige, für eine Person, die mit ihm in eingetragener Partnerschaft[13] lebt, oder für ein Kind, das in der Gemeinschaft der eingetragenen Partnerschaft lebt, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, wenn sich die eigene finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist.*

Nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer:*

  1. nach der Geburt des eigenen Kindes Sozialhilfe bezieht, wobei die Rückerstattungspflicht für sechs Monate seit Geburt des Kindes entfällt;
  2. das eigene Kind betreut, für das kein oder ein den gebührenden Unterhalt nicht deckender Unterhaltsbeitrag festgelegt wurde;
  3. für sich während der Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat.

Die Rückerstattung erstreckt sich nicht auf:*

  1. die Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses;
  2. die Kosten für die betreuende Sozialhilfe, insbesondere die sozialpädagogische Familienbegleitung.

*

Art. 19 2. bei unrechtmässigem Bezug

Wer unrechtmässig finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts[14] zurück.*

Art. 20 b) durch Erbinnen oder Erben der unterstützten Person*

Erbinnen oder Erben erstatten die von der Erblasserin oder dem Erblasser bezogene finanzielle Sozialhilfe zurück, soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind.*

Art. 21 c) Verfahren

Die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat, verfügt die Rückerstattung.

Finanzielle Sozialhilfe, die vor mehr als 15 Jahren geleistet wurde, wird nicht zurückgefordert. Ausgenommen sind:

  1. finanzielle Sozialhilfe in Form von:
  1. Darlehen;
  2. Vorschüssen nach Art. 13 dieses Gesetzes;
  1. Rückerstattungsverpflichtungen nach Art. 14 dieses Gesetzes.

Art. 22 d) Stundung und Erlass

Bedeutet die Rückerstattung eine grosse Härte, kann die politische Gemeinde den geschuldeten Betrag stunden oder erlassen.

Art. 22a* e) Verrechnung mit laufenden Leistungen

Die Verrechnung der Rückerstattung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist zulässig, soweit die Kürzungslimite nach Art. 17 dieses Erlasses eingehalten wird und die Rückerstattung rechtskräftig verfügt wurde.

Art. 23 Beizug von Verwandten

Die zuständige politische Gemeinde fordert unterstützungspflichtige Verwandte zur Unterstützungsleistung auf. Sie strebt eine Vereinbarung über angemessene Beiträge der Verwandten an.

Bestreiten die Verwandten die Unterstützungspflicht oder kommt keine Vereinbarung zustande, kann die politische Gemeinde beim Gericht Klage auf Vergütung der geleisteten finanziellen Sozialhilfe einreichen.

Art. 24 Kostenpflicht a) Kostentragung und Kostenersatzpflicht

Die Kostentragung der aufgrund des Aufenthalts zuständigen politischen Gemeinde und die Kostenersatzpflicht der aufgrund des Unterstützungswohnsitzes zuständigen politischen Gemeinde richten sich sachgemäss nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger[15].*

*

Art. 25 b) Verbot der Abschiebung

Die politische Gemeinde darf eine Person, die um finanzielle Sozialhilfe nachsucht oder solche bezieht, nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn es nicht im Interesse dieser Person liegt.

Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als die betroffene Person ihn ohne behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.

Art. 25a* c) Kostenersatz für Sozialhilfe an Fahrende

Der Kanton leistet einer politischen Gemeinde Kostenersatz für finanzielle Sozialhilfe, die an Fahrende ausgerichtet wird, die:

  1. einen dauerhaft bereitgestellten Standplatz vorwiegend während der Wintermonate oder als ganzjährigen Standort nutzen und in der entsprechenden politischen Gemeinde einen Unterstützungswohnsitz haben oder
  2. sich auf einem bereitgestellten Platz vorübergehend aufhalten und keinen Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton haben.

Art. 26 Rechtshilfe

Die politische Gemeinde leistet Rechtshilfe insbesondere bei:

  1. Abklärungen über Art und Ausmass der persönlichen Sozialhilfe;
  2. Rückerstattungsverfahren;
  3. Geltendmachung von Verwandtenunterstützung.

Art. 27 Uneinigkeit der Gemeinden

Das zuständige Departement[16] entscheidet bei Uneinigkeit der Gemeinden.

III. Stationäre Sozialhilfe

1. Allgemeine Bestimmungen*

Art. 27a* Grundsatz

Stationäre Sozialhilfe bezweckt, dass Personen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder besonderer Schutzbedürftigkeit auf Betreuung in einer stationären Einrichtung angewiesen sind, ein geeignetes Angebot zur Verfügung steht.

Als stationäre Sozialhilfe gilt die Abgeltung von Leistungen, die Kanton, Gemeinden oder Dritte zugunsten von Personen nach Abs. 1 dieser Bestimmung in Form von Betreuung, Verpflegung und Unterkunft erbringen. Ausgenommen sind finanzielle Unterstützungen, die den hilfebedürftigen Personen direkt ausgerichtet werden.

Art. 27b* Begriffe

Als stationäre Einrichtung gilt eine räumliche Einheit, in der tags- und nachtsüber Betreuung, Verpflegung und Unterkunft für Personen nach Art. 27a Abs. 1 dieses Erlasses angeboten wird.

Nicht als stationäre Einrichtung gilt eine räumliche Einheit, die von den betroffenen Personen hauptsächlich zu Wohnzwecken im Rahmen eines Mietverhältnisses nach den Bestimmungen des Obligationenrechts[17] genutzt wird.

1bis. Stationäre Einrichtungen für Betagte und spezialisierte Pflegeeinrichtungen*

Art. 28* Grundsatz

Die politische Gemeinde sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten.

Sie kann die Aufgabe:

  1. gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen;
  2. mit Leistungsvereinbarung an die Ortsgemeinde oder an private Institutionen übertragen;

Der Kanton fördert die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in spezialisierten Pflegeeinrichtungen für:*

  1. Gerontopsychiatrie;
  2. Schwerst- und komplexe Pflege;
  3. spezialisierte palliative Pflege.

Er kann dazu Leistungsvereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Institutionen abschliessen.*

Als spezialisierte Pflegeeinrichtungen gelten auch Plätze für die spezialisierte Pflege nach Abs. 3 dieser Bestimmung in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten.*

Art. 29 Angebotsplanung*

Die politische Gemeinde erstellt gestützt auf die Bedarfsermittlung eine Angebotsplanung für stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten. Der Kanton erstellt gestützt auf die Bedarfsermittlung eine Angebotsplanung für spezialisierte Pflegeeinrichtungen. Sie passen diese periodisch an.*

In der Angebotsplanung werden Art, Grösse, Leistungsumfang und Einzugsgebiet der Einrichtungen festgelegt.*

Die Regierung legt Planungsrichtwerte für Plätze in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten sowie für spezialisierte Pflegeeinrichtungen fest. Das zuständige Departement führt gestützt auf die Planungsrichtwerte die Pflegeheimliste nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[18].*

Art. 30a* Qualitätsanforderungen

Stationäre Einrichtungen für Betagte und spezialisierte Pflegeeinrichtungen erfüllen qualitative Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen.*

Sie erfüllen die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung, wenn insbesondere:

  1. die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie Führung und Organisation verfügt, welche:
  1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Person ausgerichtet sind;
  2. die Qualitätsentwicklung und -sicherung unterstützen;
  1. Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind;
  2. die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Pflege und Betreuung entspricht;
  3. Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;
  4. der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint;
  5. die interne Aufsicht sichergestellt ist.

Spezialisierte Pflegeeinrichtungen erfüllen zusätzliche Qualitätsanforderungen.*

Art. 30b* Finanzierung

Die Finanzierung der Pflegeleistungen in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten sowie in spezialisierten Pflegeeinrichtungen richtet sich nach dem Gesetz über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011[19].*

Der Kanton leistet Beiträge an die Zusatzaufwände in spezialisierten Pflegeeinrichtungen, wenn diese als spezialisierte Leistungserbringer auf der Pflegeheimliste[20] aufgeführt sind und eine Leistungsvereinbarung mit dem zuständigen Departement besteht.*

Die Beitragsleistung nach Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich nach Aufenthaltstagen von Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen. Die Regierung legt die Höhe der Beiträge an die Zusatzaufwände durch Verordnung fest.*

Die Beitragsleistung nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann für Leistungserbringer der spezialisierten palliativen Pflege nach Art. 28 Abs. 3 Bst. c dieses Erlasses auf begründeten Antrag zur Deckung von Debitorenverlusten erhöht werden, die der Einrichtung trotz gebotener Sorgfalt entstanden sind.*

Art. 32* Private Betagten- und Pflegeheime a) Betriebsbewilligung

Wer ein privates Betagten- oder Pflegeheim mit mehr als fünf Plätzen betreibt, bedarf einer Betriebsbewilligung des zuständigen Departementes[21], soweit keine Leistungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 2 Bst. b dieses Gesetzes vorliegt.

Art. 33* b) Aufsicht

Die zuständige Stelle der Gemeinde beaufsichtigt die Heime, soweit eine Leistungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses vorliegt. Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die übrigen Heime und die in der Pflegeheimliste als spezialisierte Pflegeeinrichtungen aufgeführten Einrichtungen.*

Die für die Aufsicht zuständige Stelle überprüft die Einhaltung der qualitativen Mindestanforderungen nach Art. 30a dieses Erlasses.*

Art. 34 c) Verordnung

Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über:

  1. Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung;
  2. die Heimaufsicht.

Art. 35 Fachkommission für Altersfragen a) Aufgaben*

Das zuständige Departement[22] setzt eine Fachkommission für Altersfragen ein. Vertreten sind insbesondere politische Gemeinden und stationäre Einrichtungen für Betagte.*

Die Fachkommission für Altersfragen:*

  1. berät die zuständigen Stellen von Kanton und politischen Gemeinden in Angelegenheiten der ambulanten und stationären Betagtenbetreuung;
  2. berät die zuständigen Stellen von Kanton und politischen Gemeinden in der Koordination der Tätigkeit öffentlicher und privater Institutionen im Bereich einer ganzheitlichen Alterspolitik;
  3. erarbeitet Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen an Pflege und Betreuung nach Art. 30a dieses Erlasses.

Art. 35a* Qualitative Mindestanforderungen

Die Regierung erlässt qualitative Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung durch Verordnung.

Die Regierung legt zusätzliche Qualitätsanforderungen für spezialisierte Pflegeeinrichtungen fest. Diese umfassen insbesondere konzeptionelle Grundlagen, Qualifikation des Personals, Stellenetat und Infrastruktur.*

2. Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder*

Art. 36 Grundsatz

Der Kanton richtet Beiträge an den anrechenbaren Betriebsaufwand von anerkannten Notunterkünften aus, die Opfern häuslicher Gewalt und deren Kindern mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen Unterkunft, Schutz und Betreuung anbieten.*

Anrechenbar ist der Betriebsaufwand:

  1. wenn er zur Erfüllung der Aufgaben notwendig und durch wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt ist. Massgeblich sind die anrechenbaren Aufenthaltstage nach Art. 30a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010[23];
  2. soweit er die Einnahmen aus der Kostenbeteiligung der betroffenen Person nach Art. 16 des eidgenössischen Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007[24] übersteigt.

*

Art. 37 Zuständigkeit

Die Regierung anerkennt beitragsberechtigte Notunterkünfte und legt den Leistungsauftrag fest. Der Leistungsauftrag umfasst auch Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution.*

Das zuständige Departement:[25]

  1. genehmigt Budget und Betriebsrechnung;
  2. bestimmt den anrechenbaren Tagessatz für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen und das anrechenbare Kostgeld für Personen ohne Anspruch auf Opferhilfe. Das anrechenbare Kostgeld entspricht den durchschnittlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung;
  3. beaufsichtigt Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.

Die Finanzkontrolle prüft die Betriebsrechnung.

Art. 38a* Kostentragung nach Wegfall des Anspruchs auf Opferhilfe

Die betroffene Person beteiligt sich im Umfang des anrechenbaren Kostgelds an den Aufenthaltskosten, wenn der Anspruch auf Opferhilfe entfällt. Bei fehlender Leistungsfähigkeit trägt die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person das anrechenbare Kostgeld.

Die anerkannte Notunterkunft zeigt der politischen Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person rechtzeitig bei Wegfall des Anspruchs auf Opferhilfe an, wenn diese:

  1. ohne Obdach sein wird und
  2. nicht selbst in der Lage ist, die persönliche Notlage zu beheben.

3. Andere stationäre Einrichtungen

Art. 39* Grundsatz

Die politische Gemeinde sorgt im Einzelfall für die Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die der stationären Sozialhilfe bedürfen.*

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht[26], über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung[27], über die Suchthilfe[28] und des Volksschulgesetzes zu den sonderpädagogischen Massnahmen[29].*

Art. 39a* Gemischte Einrichtungen a) Begriff

Eine natürliche oder juristische Person gilt als gemischte Einrichtung, wenn sie:

  1. wenigstens drei Personen aufnehmen kann, deren Betreuung, Pflege oder Beschäftigung nach der besonderen Gesetzgebung über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung[30], Betagten- und Pflegeheime[31], Kinder- und Jugendheime[32] oder die Aufnahme von Pflegekindern[33] einer Bewilligung bedarf und
  2. Leistungen für wenigstens zwei verschiedene Zielgruppen nach Bst. a dieser Bestimmung anbietet und
  3. nicht unter eine Bewilligungspflicht der besonderen Gesetzgebung nach Bst. a dieser Bestimmung fällt.

Art. 39b* b) Bewilligungspflicht

Der Betrieb einer gemischten Einrichtung mit privater Trägerschaft bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes.

Art. 39c* c) Aufsicht

Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die gemischten Einrichtungen.

Art. 39d* d) Verordnung

Die Regierung regelt durch Verordnung:

  1. Voraussetzungen und Verfahren für Erteilung und Entzug der Betriebsbewilligung;
  2. Aufsicht über gemischte Einrichtungen.

IV. Staatsbeiträge

1. Beiträge an die betreuende Sozialhilfe*

Art. 40 Grundsatz

Der Kanton kann Beiträge an Institutionen ausrichten, die im öffentlichen Interesse und aufgrund einer Leistungsvereinbarung:*

  1. Beratung und Betreuung anbieten;
  2. in der Sozialhilfe oder in der Sozialberatung tätige Personen aus- und weiterbilden;
  3. Tätigkeiten ausüben, die geeignet sind, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen;
  4. Freiwilligenarbeit und Selbsthilfe fördern.

*

Die Beiträge werden im Rahmen der durch das Budget zur Verfügung gestellten Mittel ausgerichtet.*

2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen*

Art. 40a* Fachliche Indikation

Die fachliche Indikation für die Unterbringung von Minderjährigen ist gegeben, wenn diese geeignet und notwendig ist, einer Gefährdung des Kindes zu begegnen.

Ist die gesetzliche Vertretung des Kindes mit der Unterbringung einverstanden, stellt sie der für die Finanzierung zuständigen Stelle einen Antrag auf Finanzierung der Unterbringung. Der Nachweis der fachlichen Indikation erfolgt durch: 

  1. die Erziehungs- und Familienberatung nach Art. 3a dieses Erlasses oder
  2. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Beistandsperson.

Art. 40b* Kostentragung bei Unterbringung in eine Pflegefamilie oder in ein Kinder- oder Jugendheim ohne Beitragsberechtigung nach IVSE a) Zuständigkeit

Die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der oder des Minderjährigen entscheidet über den Antrag auf Finanzierung der Unterbringung nach Art. 40a dieses Erlasses.

Sie trägt die anrechenbaren Kosten, wenn die Massnahmen kindesschutzrechtlich angeordnet sind oder der Indikationsnachweis nach Art. 40a dieses Erlasses erbracht ist.

Die Kosten werden bis längstens zum Abschluss der Erstausbildung getragen, wenn die Unterbringung vor Eintritt der Volljährigkeit erfolgt ist und ein Ausbildungsabschluss absehbar ist.

Die Beteiligung der Unterhaltspflichtigen richtet sich nach ihrer Leistungsfähigkeit.

Art. 40c* b) anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind Kosten:

  1. für Unterkunft und Verpflegung;
  2. für Betreuung;
  3. für die Begleitung der Pflegefamilie, soweit diese im Rahmen der Familienpflege kindesschutzrechtlich angeordnet oder der Indikationsnachweis nach Art. 40a dieses Erlasses erbracht ist.

Die Regierung regelt durch Verordnung die Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Die politischen Gemeinden werden angehört.

Art. 40d* Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE a) Beitragsberechtigung

Das zuständige Departement anerkennt Kinder- und Jugendheime im Kanton als beitragsberechtigt, wenn sie:

  1. zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots notwendig sind;
  2. über eine Bewilligung für Heimpflege nach der eidgenössischen Pflegekinderverordnung[34] verfügen;
  3. einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden verwenden.

Kinder- und Jugendheime, die der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE unterstellt sind, können von der Regierung als Notunterkunft für Minderjährige anerkannt werden, soweit das Angebot bedarfsgerecht ist.

Art. 41* b) Beiträge*

Beiträge nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE erhalten beitragsberechtigte Kinder- und Jugendheime:*

  1. ausserhalb des Kantons für st.gallische Betreuungsbedürftige auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien;
  2. im Kanton auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien:
  1. für ausserkantonale Betreuungsbedürftige im Umfang der Vergütungen anderer Kantone;
  2. für st.gallische Betreuungsbedürftige in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE.

Art. 42a* c) pauschale Leistungsabgeltung 1. Leistungsvereinbarung

Das zuständige Departement schliesst mit beitragsberechtigten Kinder- und Jugendheimen befristete Leistungsvereinbarungen für eine pauschale Leistungsabgeltung ab, wenn diese aufgrund der Kapitalausstattung und der bewilligten Zahl der Plätze in der Lage sind, Auslastungsschwankungen auszugleichen.

Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:

  1. Zweck und Dauer der Leistung;
  2. die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten;
  3. Form und Höhe der pauschalen Leistungsabgeltung;
  4. Modalitäten der Leistungsabgeltung;
  5. Auflagen und Bedingungen;
  6. Leistungsüberprüfung;
  7. Folgen bei ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen.

Kommt keine Vereinbarung zustande, erlässt das zuständige Departement eine Verfügung.

Art. 42b* 2. Schwankungsfonds

Private Kinder- und Jugendheime errichten bei pauschaler Leistungsabgeltung einen Schwankungsfonds.

Das Kapital des Schwankungsfonds wird zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet. Die Regierung legt durch Verordnung die erforderliche Deckung sowie die höchstens zulässige Zuweisung von Überschüssen fest.

Wird eine Leistungsvereinbarung nicht verlängert oder erneuert, fällt das Kapital des Schwankungsfonds dem allgemeinen Haushalt des Kantons zu.

Art. 43* d) Kostenträger 1. Grundsatz*

Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Unterbringung in ein beitragsberechtigtes Kinder- oder Jugendheim:*

  1. zwei Drittel der Leistungsabgeltung auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantie und nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger;
  2. die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE[35], wenn diese nicht leistungsfähig sind.

Der Kanton trägt einen Drittel der pauschalierten Leistungsabgeltung oder den verbleibenden Betrag der effektiven Leistungsabgeltung einschliesslich eines allfälligen Defizits.*

Die Kostentragung bei strafrechtlicher Unterbringung richtet sich nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung[36].

Art. 43a* 2. bei anerkannten Notunterkünften für Minderjährige

Der Kanton trägt die Leistungsabgeltung bei anerkannten Notunterkünften für Minderjährige nach Art. 40d Abs. 2 dieses Erlasses für höchstens zehn Aufenthaltstage, wenn der Eintritt nicht während der Abklärung oder einer laufenden Kindesschutzmassnahme erfolgt ist.

Art. 45* d) Verordnungsvorschriften

Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere:

  1. Anerkennung st.gallischer Heime und Einrichtungen nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE und nach diesem Gesetz;
  2. Aufsicht über die fachgerechte und wirtschaftliche Führung st.gallischer Heime und Einrichtungen, die nicht vom Kanton oder von politischen Gemeinden geführt werden;
  3. Geltendmachung der Leistungsabgeltung gegenüber anderen Kantonen und Kostenübernahmegarantien;
  4. Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen.

3. Beiträge an Pilotprojekte*

Art. 45bis* Integrierte Angebotsgestaltung

Die Regierung kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an befristete Pilotprojekte ausrichten, die der Weiterentwicklung im Bereich der integrierten Angebotsgestaltung unter Einbezug ambulanter, teilstationärer und stationärer Leistungserbringer dienen.

IVbis. Weitere Beiträge*

Art. 45a* Integrationspauschalen a) Grundsatz

Der Kanton und die politischen Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Sinn der Grundsätze der Integrationsförderung[37] für einen möglichst zielgruppenspezifischen und wirkungsvollen Einsatz der Integrationspauschalen, die der Bund nach Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005[38] ausrichtet.

Die Hauptverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden, liegt bei den politischen Gemeinden.

Art. 45b* b) politische Gemeinden

Die politischen Gemeinden sind insbesondere zuständig für: 

  1. die Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und der Vereinbarung nach Art. 45f dieses Erlasses;
  2. die Berichterstattung über die Verwendung der Mittel an die zuständige Stelle des Kantons.

Sie stellen für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Personen nach Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005[39] eine durchgehende Fallführung, in der Regel gestützt auf einen individuellen Integrationsplan, sicher.

Sie beachten bei der Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen die Vorgaben der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit diese im Rahmen der Aufgaben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden, anwendbar sind.

Art. 45c* c) zuständiges Departement

Das zuständige Departement ist insbesondere zuständig für: 

  1. die Mitteilung über die jährliche Zuweisung und Auszahlung der Mittel aus den Integrationspauschalen an die einzelnen politischen Gemeinden. Die Zuweisung richtet sich insbesondere nach der Zahl vorläufig Aufgenommener und Flüchtlinge je politischer Gemeinde;
  2. die Aufsicht über die Mittelverwendung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und der Vereinbarung nach Art. 45f dieses Erlasses;
  3. die Berichterstattung über die Verwendung der Integrationspauschalen an den Bund.

Bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten trägt das zuständige Departement der Hauptverantwortung der politischen Gemeinden für die Erfüllung der Aufgaben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden, Rechnung.

Art. 45d* Verwendung der Mittel a) durchgehende Fallführung

Ein Teil der Mittel kann zur Deckung der Kosten für die durchgehende Fallführung verwendet werden.

Art. 45e* b) durch die politische Gemeinde nicht ausgeschöpfte Mittel

Durch die politische Gemeinde nicht ausgeschöpfte Mittel werden dem Kanton zurückerstattet. Sie stehen in den Folgejahren unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben vollumfänglich sämtlichen politischen Gemeinden zur Verfügung, gemäss deren jeweiligem Anteil an den zuzuweisenden Mitteln.

Art. 45f* Vereinbarung

Zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts schliessen die Regierung und der Verband St.Galler Gemeindepräsidien eine Vereinbarung ab. Darin werden insbesondere festgelegt: *

  1. grundlegende Kriterien, die Angebote erfüllen müssen, damit sie mit den Integrationspauschalen finanziert werden können;
  2. Einzelheiten der Finanzierung, insbesondere:
  1. Verteilschlüssel für die Zuweisung der Mittel aus den Integrationspauschalen an die einzelnen politischen Gemeinden sowie Auszahlungsmodalitäten;
  2. Anrechenbarkeit von Kosten für die durchgehende Fallführung;
  3. Massnahmen bei nicht korrekter Mittelverwendung durch die politischen Gemeinden;
  1. Massnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;
  2. Vorgaben für die Berichterstattung der politischen Gemeinden über die Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen an die zuständige Stelle des Kantons;
  3. Einzelheiten zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Mittelverwendung durch das zuständige Departement;
  4. soweit erforderlich Übergangsbestimmungen für den Wechsel vom bisherigen Finanzierungssystem für die Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen zum Finanzierungssystem nach Art. 45a ff. dieses Erlasses.

Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 8. Juni 1953;[49]
  2. Gesetz über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 1964;[50]
  3. Grossratsbeschluss über Beiträge an das Frauenhaus St.Gallen vom 14. Januar 1993;[51]
  4. Grossratsbeschluss über die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung vom 8. Januar 1987.[52]

Art. 56 Übergangsbestimmungen a) laufende Unterstützung

Bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes laufende Unterstützung wird nach dem Gesetz über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 1964[53] ausgerichtet.

Die Rückerstattung richtet sich nach neuem Recht. Die Frist nach Art. 21 Abs. 2 dieses Gesetzes beginnt mit dessen Vollzugsbeginn zu laufen.

Art. 57 b) Gemeindebeitrag an die Invalidenversicherung

Die politische Gemeinde bezahlt den Beitrag nach Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 1994[54] in der Fassung vor Aufhebung durch das Sozialhilfegesetz innert vier Jahren seit Vollzugsbeginn des Sozialhilfegesetzes.

Sie bestimmt Zahl und Höhe der Raten.

Ein Verzugszins wird nicht erhoben.

Art. 57a* c) des IV. Nachtrags vom 25. April 2017

Ortsgemeinden, die bis zum Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach Art. 6 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses persönliche Sozialhilfe für ihre Bürgerinnen und Bürger geleistet haben, bleiben zuständig, bis die Abtretung und Entschädigung für die Aufgabenübernahme mit der politischen Gemeinde vereinbart ist.

Kommt innert zwei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses keine Vereinbarung über die Abtretung und Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung zustande, entscheidet das zuständige Departement.

Art. 57b* d) des V. Nachtrags vom 29. Januar 2019[55]

Die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags dem Bereich A der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen IVSE unterstellten Einrichtungen gelten als beitragsberechtigte Einrichtungen nach Art. 40d dieses Erlasses.

Art. 59 Vollzugsvorschriften

Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.*

Art. 60 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Art. 61 Finanzreferendum

Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.[56]

Egress

nGS 33–104

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 33–104 27.09.1998 01.01.1999
Art. 2, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 2, Abs. 1, a) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 2, Abs. 1, b) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 2, Abs. 2, a) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 3a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 3b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 4, Abs. 2 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 4bis eingefügt 2013-005 06.08.2013 01.10.2013
Art. 6 aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 6bis eingefügt 44–37 20.01.2009 keine Angabe
Art. 6bis, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 6bis, Abs. 1, b) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 6bis, Abs. 1, c) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 6ter eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2019
Art. 6a eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 6a aufgehoben 2026-004 27.01.2026 01.03.2026
Art. 7, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 7, Abs. 1, a) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 7, Abs. 1, b) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 7, Abs. 2 eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 7, Abs. 3 eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 1, d) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 1, e) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 2 eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 8b eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 8b, Abs. 1, a) geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 9 Artikeltitel geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 9, Abs. 1 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 9, Abs. 1bis eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 9, Abs. 2 eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 9a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 9b eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 9c eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 9c Artikeltitel geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 9c, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 9c, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 9c, Abs. 2 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 9c, Abs. 2, a) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 9c, Abs. 2, b) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 10, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 10, Abs. 3 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2025-058 11.11.2025 01.01.2026
Art. 10, Abs. 5 eingefügt 2025-058 11.11.2025 01.01.2026
Art. 11 Artikeltitel geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 11, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 11, Abs. 1bis eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 11, Abs. 1bis geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 11, Abs. 1ter eingefügt 2024-030 25.06.2024 01.01.2026
Art. 11, Abs. 1quater eingefügt 2024-030 25.06.2024 01.01.2026
Art. 11, Abs. 2 aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 11, Abs. 3 eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 11a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 11b eingefügt 2024-030 25.06.2024 01.01.2026
Art. 11c eingefügt 2024-030 25.06.2024 01.01.2026
Art. 12a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 12b eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 12b, Abs. 2 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 16 Artikeltitel geändert 2013-005 06.08.2013 01.10.2013
Art. 16bis eingefügt 2013-005 06.08.2013 01.10.2013
Art. 16ter eingefügt 2013-005 06.08.2013 01.10.2013
Art. 16ter, Abs. 1 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 17 Artikeltitel geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17, Abs. 1, d) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17, Abs. 1, e) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17, Abs. 1, f) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17, Abs. 1, g) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17, Abs. 1, h) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 18 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 18 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 18, Abs. 1 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 18, Abs. 1bis eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 18, Abs. 1bis, a) geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 18, Abs. 1bis, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 18, Abs. 1bis, b) geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 18, Abs. 2 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 18, Abs. 2, a) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 18, Abs. 2, b) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 18, Abs. 3 aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 19, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 20 Artikeltitel geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 20, Abs. 1 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 22a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 24, Abs. 1 geändert 2014-037 28.01.2014 01.01.2014
Art. 24, Abs. 2 geändert 2014-037 28.01.2014 01.01.2014
Art. 24, Abs. 2 aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 25a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Gliederungstitel 3.0. eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 27a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 27b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Gliederungstitel 3.1. geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Gliederungstitel 3.1. geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 28 geändert 46–7 14.12.2010 keine Angabe
Art. 28, Abs. 3 eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 28, Abs. 3 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 28, Abs. 3, a) eingefügt 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 28, Abs. 3, b) eingefügt 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 28, Abs. 3, c) eingefügt 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 28, Abs. 4 eingefügt 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 28, Abs. 5 eingefügt 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 29 Artikeltitel geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 29, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 29, Abs. 1 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 29, Abs. 2 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 29, Abs. 2 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 29, Abs. 3 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 29, Abs. 3 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 30 aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 30a eingefügt 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 30a, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 30a, Abs. 1 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 30a, Abs. 3 eingefügt 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 30b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 30b, Abs. 1 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 30b, Abs. 2 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 30b, Abs. 3 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 30b, Abs. 4 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 31 aufgehoben 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 32 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 33 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 33, Abs. 1 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 33, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 33, Abs. 1 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 33, Abs. 2 eingefügt 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35 Artikeltitel geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35, Abs. 1 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35, Abs. 2 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35, Abs. 2, a) geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35, Abs. 2, b) geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35, Abs. 2, c) eingefügt 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35a eingefügt 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35a, Abs. 2 eingefügt 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Gliederungstitel 3.2. geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 36, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 36, Abs. 2, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 36, Abs. 2, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 36, Abs. 3 aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 2, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 2, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 2, c) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 2, d) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 38 aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 38a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 39 geändert 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 39, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 39, Abs. 2 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 39a eingefügt 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 39a, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 39a, Abs. 1, abis) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 39b eingefügt 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 39c eingefügt 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 39d eingefügt 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Gliederungstitel 4.1. eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40, Abs. 1, c) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40, Abs. 1, d) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40, Abs. 1, e) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40, Abs. 2 aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40, Abs. 3 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Gliederungstitel 4.2. eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 40c eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 40d eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 41 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe
Art. 41 Artikeltitel geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 41, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 41, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 41, Abs. 1, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 42 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe
Art. 42 geändert 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 42 aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 42a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 42b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 43 geändert 47–54 31.01.2012 keine Angabe
Art. 43 geändert 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 43 Artikeltitel geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 43, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 43, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 43, Abs. 2 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 43a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 44 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe
Art. 44 aufgehoben 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 45 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe
Art. 45, Abs. 1, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Gliederungstitel 4.3. eingefügt 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 45bis eingefügt 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Gliederungstitel 4bis eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022
Art. 45a eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022
Art. 45b eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022
Art. 45c eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022
Art. 45d eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022
Art. 45e eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022
Art. 45f eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022
Art. 45f, Abs. 1 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 57a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 57b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 58 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe
Art. 59, Abs. 1 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.09.1998 01.01.1999 Erlass Grunderlass 33–104
24.01.2006 keine Angabe Art. 41 geändert 41–27
24.01.2006 keine Angabe Art. 42 geändert 41–27
24.01.2006 keine Angabe Art. 44 geändert 41–27
24.01.2006 keine Angabe Art. 45 geändert 41–27
24.01.2006 keine Angabe Art. 58 geändert 41–27
24.01.2006 keine Angabe Art. 59, Abs. 1 geändert 41–27
23.01.2007 keine Angabe Art. 18 geändert 42–55
23.09.2007 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 43–38
20.01.2009 keine Angabe Art. 6bis eingefügt 44–37
14.12.2010 keine Angabe Art. 28 geändert 46–7
31.01.2012 keine Angabe Art. 43 geändert 47–54
24.04.2012 01.01.2013 Art. 18 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 32 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 33 geändert 47–149
07.08.2012 01.01.2013 Art. 39 geändert 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 39a eingefügt 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 39b eingefügt 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 39c eingefügt 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 39d eingefügt 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 42 geändert 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 43 geändert 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 44 aufgehoben 47–139
06.08.2013 01.10.2013 Art. 4bis eingefügt 2013-005
06.08.2013 01.10.2013 Art. 16 Artikeltitel geändert 2013-005
06.08.2013 01.10.2013 Art. 16bis eingefügt 2013-005
06.08.2013 01.10.2013 Art. 16ter eingefügt 2013-005
28.01.2014 01.01.2014 Art. 24, Abs. 1 geändert 2014-037
28.01.2014 01.01.2014 Art. 24, Abs. 2 geändert 2014-037
28.01.2014 01.01.2014 Art. 30a eingefügt 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 31 aufgehoben 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 33, Abs. 1 geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 33, Abs. 2 eingefügt 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35 Artikeltitel geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35, Abs. 1 geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35, Abs. 2 geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35, Abs. 2, a) geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35, Abs. 2, b) geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35, Abs. 2, c) eingefügt 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35a eingefügt 2014-028
25.04.2017 01.01.2018 Art. 2, Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 2, Abs. 1, a) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 2, Abs. 1, b) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 2, Abs. 2, a) geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 4, Abs. 2 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 6 aufgehoben 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 6bis, Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 6bis, Abs. 1, b) geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 6bis, Abs. 1, c) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 7, Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 7, Abs. 1, a) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 7, Abs. 1, b) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 8a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 8b eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 9 Artikeltitel geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 9, Abs. 1bis eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 9, Abs. 2 eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 9a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 9b eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 9c eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 10, Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 10, Abs. 3 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 11 Artikeltitel geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 11, Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 11, Abs. 1bis eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 11, Abs. 2 aufgehoben 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 11, Abs. 3 eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 11a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 12a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 12b eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17 Artikeltitel geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1, d) geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1, e) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1, f) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1, g) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1, h) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 18, Abs. 1bis eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 18, Abs. 2 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 18, Abs. 2, a) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 18, Abs. 2, b) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 18, Abs. 3 aufgehoben 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 19, Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 22a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 24, Abs. 2 aufgehoben 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 25a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 57a eingefügt 2017-064
29.01.2019 01.04.2019 Art. 3a eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 3b eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2019 Art. 6ter eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 7, Abs. 2 eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 7, Abs. 3 eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 1, d) eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 1, e) eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 2 eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 9c Artikeltitel geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 9c, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 9c, Abs. 1, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 9c, Abs. 2 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 9c, Abs. 2, a) aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 9c, Abs. 2, b) aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 18, Abs. 1bis, b) geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Gliederungstitel 3.0. eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 27a eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 27b eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Gliederungstitel 3.1. geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 28, Abs. 3 eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 29 Artikeltitel geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 29, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 29, Abs. 2 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 29, Abs. 3 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 30a, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 30b eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 33, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Gliederungstitel 3.2. geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 36, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 36, Abs. 2, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 36, Abs. 2, b) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 36, Abs. 3 aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 37, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 37, Abs. 2, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 37, Abs. 2, b) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 37, Abs. 2, c) aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 37, Abs. 2, d) eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 38 aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 38a eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 39, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 39, Abs. 2 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 39a, Abs. 1, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 39a, Abs. 1, abis) eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Gliederungstitel 4.1. eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 1, c) geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 1, d) geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 1, e) eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 2 aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 3 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Gliederungstitel 4.2. eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40a eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 40b eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 40c eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 40d eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 41 Artikeltitel geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 41, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 41, Abs. 1, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 41, Abs. 1, b) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 42 aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 42a eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 42b eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 43 Artikeltitel geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 43, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 43, Abs. 1, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 43, Abs. 2 geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 43a eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 45, Abs. 1, b) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 57b eingefügt 2019-024
15.11.2022 01.12.2022 Gliederungstitel 4bis eingefügt 2022-060
15.11.2022 01.12.2022 Art. 45a eingefügt 2022-060
15.11.2022 01.12.2022 Art. 45b eingefügt 2022-060
15.11.2022 01.12.2022 Art. 45c eingefügt 2022-060
15.11.2022 01.12.2022 Art. 45d eingefügt 2022-060
15.11.2022 01.12.2022 Art. 45e eingefügt 2022-060
15.11.2022 01.12.2022 Art. 45f eingefügt 2022-060
25.06.2024 01.01.2025 Art. 6a eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2026 Art. 11, Abs. 1ter eingefügt 2024-030
25.06.2024 01.01.2026 Art. 11, Abs. 1quater eingefügt 2024-030
25.06.2024 01.01.2026 Art. 11b eingefügt 2024-030
25.06.2024 01.01.2026 Art. 11c eingefügt 2024-030
24.11.2024 01.01.2025 Art. 8b, Abs. 1, a) geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 9, Abs. 1 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 11, Abs. 1bis geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 12b, Abs. 2 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 16ter, Abs. 1 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 18, Abs. 1 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 18, Abs. 1bis, a) geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 18, Abs. 1bis, b) geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 20 Artikeltitel geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 20, Abs. 1 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Gliederungstitel 3.1. geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 28, Abs. 3 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 28, Abs. 3, a) eingefügt 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 28, Abs. 3, b) eingefügt 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 28, Abs. 3, c) eingefügt 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 28, Abs. 4 eingefügt 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 28, Abs. 5 eingefügt 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 29, Abs. 1 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 29, Abs. 2 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 29, Abs. 3 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 30a, Abs. 1 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 30a, Abs. 3 eingefügt 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 30b, Abs. 1 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 30b, Abs. 2 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 30b, Abs. 3 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 30b, Abs. 4 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 33, Abs. 1 geändert 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 35a, Abs. 2 eingefügt 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Gliederungstitel 4.3. eingefügt 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 45bis eingefügt 2024-051
24.11.2024 01.01.2025 Art. 45f, Abs. 1 geändert 2024-051
11.11.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2025-058
11.11.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 5 eingefügt 2025-058
27.01.2026 01.03.2026 Art. 6a aufgehoben 2026-004