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381.19

Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte

(PQV)

vom 10.11.2015 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 30a und 35a des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998[1]

als Verordnung:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die qualitativen Mindestanforderungen nach diesem Erlass gelten für stationäre Einrichtungen für Betagte, die betrieben werden von:

  1. öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
  2. privaten Institutionen mit Leistungsvereinbarung einer politischen Gemeinde oder Bewilligung des Departementes des Innern oder des Gesundheitsdepartementes.

Art. 2 Zulassung

Durch die Erfüllung der qualitativen Mindestanforderungen nach diesem Erlass werden die jeweiligen qualitativen Zulassungsbedingungen für Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[3] erfüllt.

Art. 3 Begriffe

In diesem Erlass bedeuten:

  1. strategische Führung: oberstes leitendes Organ der privaten oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft einer Einrichtung;
  2. operative Leitung: eine oder mehrere Personen, welche die Geschäftsleitung der Einrichtung wahrnehmen;
  3. Fachpersonal: Personen, die wenigstens über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in Pflege oder Betreuung verfügen. Gleichgestellt sind ausländische Diplome, die in der Schweiz anerkannt wurden.

II. Konzeptionelle Grundlagen

Art. 4 Führung und Organisation

Das Konzept über die Führung und Organisation der Einrichtung umfasst folgende Angaben:

  1. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen der strategischen Führung und der operativen Leitung;
  2. Bezeichnung der internen Aufsicht;
  3. Grundsätze der Personalführung und -entwicklung;
  4. Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung;
  5. Vorgehen und Zuständigkeit bei besonderen Vorkommnissen;
  6. Beschreibung der finanziellen Führung nach den geltenden Vorschriften[4] sowie der Grundlagen der Kostenrechnung und der Taxordnung;
  7. Bezeichnung einer unabhängigen Revisionsstelle.

Art. 5 Interne Aufsicht

Die interne Aufsicht gilt als sichergestellt, wenn sie von Personen wahrgenommen wird, die:

  1. von der operativen Leitung unabhängig sind und nicht befangen erscheinen;
  2. über fachliche Kompetenzen zur Überprüfung der Betriebsführung bezüglich pflegerischer, betreuerischer, struktureller, personeller und finanzieller Belange verfügen.

Die zur Wahrnehmung der internen Aufsicht zuständigen Personen erstatten der strategischen Führung wenigstens einmal jährlich Bericht.

Art. 6 Leistungsangebot

Das Konzept über die Pflege und Betreuung in der Einrichtung umfasst Angaben zu:

  1. Leistungsbereichen;
  2. Zielgruppen;
  3. angewendetem Bedarfsermittlungssystem;
  4. ärztlicher Versorgung, einschliesslich Notfallversorgung;
  5. pharmazeutischer Versorgung. Die Bereitstellung, Vorbereitung und Abgabe von Arzneimitteln erfolgt ausschliesslich durch Fachpersonal;
  6. Verfahren bei bewegungseinschränkenden Massnahmen;
  7. Hygienemassnahmen;
  8. ausreichendem Flüssigkeits- und Nahrungsangebot, einschliesslich der Gewährleistung ärztlich verordneter Diäten;
  9. Pflege und Betreuung von Personen mit demenzieller Erkrankung;
  10. palliativer Behandlung und Betreuung;
  11. Umgang mit Sterbehilfe und Sterbehilfeorganisationen.

Art. 7 Pflegedokumentation

Die Pflege wird bei jeder betreuten Person dokumentiert. Die Pflegedokumentation umfasst wenigstens:

  1. Personalien der betreuten Person und der vertretungsberechtigten Personen;
  2. Diagnose, ärztliche Anordnung und Behandlungsplan, insbesondere bezüglich Medikation und Diäten;
  3. Kopie des Betreuungsvertrags bei urteilsunfähigen Personen;
  4. Kopie der Patientenverfügung, falls vorhanden;
  5. Angaben zu regelmässiger Bedarfsabklärung;
  6. Angaben zu angeordneten bewegungseinschränkenden Massnahmen;
  7. Pflegeplanung und -bericht.

III. Leitung und Personal

Art. 8 Persönliche und fachliche Eignung a) im Allgemeinen

Leitung und Personal sind persönlich und fachlich geeignet, wenn sie nach Vorleben und Ausbildung Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten.

Art. 9 b) Leitung der Pflege und Betreuung

Die Leiterin oder der Leiter der Pflege und Betreuung verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung in Pflege:

  1. der Tertiärstufe und über wenigstens zwei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nach Abschluss der Ausbildung oder
  2. der Sekundarstufe II und über wenigstens fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nach Abschluss der Ausbildung. Die Zusammenarbeit mit einer Pflegeexpertin oder einem Pflegeexperten zur fachlichen Führung ist sichergestellt.

Art. 10 Stellenbedarf a) Grundsatz

Die Zahl der Mitarbeitenden entspricht den Anforderungen der Pflege und Betreuung, wenn sie auf die Anzahl und den Pflegebedarf der betreuten Personen abgestimmt ist.

Art. 11 b) Bemessung nach Anzahl und Pflegebedarf der betreuten Personen

Gemessen an der Anzahl und am Pflegebedarf der betreuten Personen beträgt der Stellenbedarf im Jahresmittel wenigstens:

Pflegestufe Pflegebedarf in Minuten in Vollzeitäquivalenten je Bewohnerin / je Bewohner
1 bis 20 0.06
2 21 – 40 0.17
3 41 – 60 0.24
4 61 – 80 0.35
5 81 – 100 0.45
6 101 – 120 0.54
7 121 – 140 0.64
8 141 – 160 0.72
9 161 – 180 0.83
10 181 – 200 0.91
11 201 – 220 1.01
12 über 220 1.29

Von den Stellenprozenten, über die eine Einrichtung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wenigstens verfügen muss, werden besetzt:

  1. wenigstens 40 Prozent von Fachpersonal;
  2. wenigstens 10 Prozent von Fachpersonal mit Abschluss in Pflege auf Tertiärstufe.

Art. 12 Verfügbarkeit Fachpersonal

Die Leiterin oder der Leiter der Pflege und Betreuung stellt sicher, dass jederzeit wenigstens eine Fachperson in der Einrichtung verfügbar ist.

Die Fachperson gilt in der Nacht auch als verfügbar, wenn sie dauernd telefonisch erreichbar und innerhalb von 20 Minuten vor Ort im Einsatz sein kann.

IV. Bauten und Ausstattung

Art. 13 Bauten a) Zugänglichkeit

Bauten und Räumlichkeiten, die von betreuten Personen genutzt werden, sind rollstuhlgängig.

Art. 14 b) verfügbares Flächenangebot

Je betreute Person stehen zur Verfügung:

  1. im allgemein genutzten Aufenthaltsbereich wenigstens 6 Quadratmeter;
  2. im Einzelzimmer wenigstens 20 Quadratmeter oder im Doppelzimmer wenigstens 17 Quadratmeter.

Abweichungen vom Flächenangebot nach Abs. 1 dieser Bestimmung können zugelassen werden, wenn sie konzeptionell begründet sind.

Art. 15 Ausstattung a) allgemein genutzte Infrastruktur

Den betreuten Personen steht bei entsprechendem Bedarf eine Bademöglichkeit zur Verfügung.

Art. 16 b) persönlich genutzte Infrastruktur

Jede Person hat in ihrem Zimmer Anspruch auf:

  1. eine hindernisfreie Nasszone mit den üblichen Sanitäranlagen;
  2. einen Zugang zu einem Notrufsystem;
  3. ein Pflegebett.

V. Schlussbestimmungen

Art. 17 Besitzstandswahrung

Die Mindestanforderungen nach Art. 14 Abs. 1 und nach Art. 16 Bst. a dieses Erlasses werden für Bauten und Ausstattung von Einrichtungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses rechtmässig betrieben werden, nicht angewendet.

Bei Umbau oder Sanierung der Einrichtungen wird für die betreffenden Bauten die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Art. 14 Abs. 1 und nach Art. 16 Bst. a dieses Erlasses angestrebt.

Art. 18 Übergangsbestimmung

Die Mindestanforderungen nach Art. 11 dieses Erlasses werden für Einrichtungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses rechtmässig betrieben werden, ab 1. Januar 2018 angewendet.

Egress

nGS 2016-012

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2016-012 10.11.2015 01.01.2016
Art. 1, Abs. 1, b) geändert 2024-068 10.12.2024 01.01.2025

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.11.2015 01.01.2016 Erlass Grunderlass 2016-012
10.12.2024 01.01.2025 Art. 1, Abs. 1, b) geändert 2024-068