Die qualitativen Mindestanforderungen nach diesem Erlass gelten für stationäre Einrichtungen für Betagte, die betrieben werden von:
- öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
- privaten Institutionen mit Leistungsvereinbarung einer politischen Gemeinde oder Bewilligung des Departementes des Innern oder des Gesundheitsdepartementes.