In diesem Erlass bedeuten:
- Mensch mit Behinderung: Person nach Art. 2 Abs. 1 des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[6];
- Leistungsnutzende: Personen, die nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000[7] als invalid gelten;
- Organisation: juristische Person, die ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringt;
- Einrichtung: natürliche oder juristische Person, die stationäre Wohnangebote oder Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung anbietet, ausgenommen Sonderschulen;
- Verband: Zusammenschluss von Menschen mit Behinderung, Organisationen oder Einrichtungen zur Vertretung der Interessen der Mitglieder und der Menschen mit Behinderung.