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381.4

Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung

(BehG)

vom 07.08.2012 (Stand 01.04.2019)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 2012[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 12 und 14 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[2], des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[3] sowie des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006[4]

als Gesetz:[5]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

In diesem Erlass bedeuten:

  1. Mensch mit Behinderung: Person nach Art. 2 Abs. 1 des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[6];
  2. Leistungsnutzende: Personen, die nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000[7] als invalid gelten;
  3. Organisation: juristische Person, die ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringt;
  4. Einrichtung: natürliche oder juristische Person, die stationäre Wohnangebote oder Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung anbietet, ausgenommen Sonderschulen;
  5. Verband: Zusammenschluss von Menschen mit Behinderung, Organisationen oder Einrichtungen zur Vertretung der Interessen der Mitglieder und der Menschen mit Behinderung.

Art. 2 Koordination

Das zuständige Departement koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Organisationen, Einrichtungen und Verbänden sowie den zuständigen Stellen von Kanton, Gemeinden und anderen Kantonen.

Art. 3 Wirkungsbericht

Das zuständige Departement erstattet der Regierung periodisch Bericht über die Wirkung der kantonalen Gesetzgebung für Menschen mit Behinderung. Der Bericht ist öffentlich und enthält insbesondere Ausführungen über die Wirkung auf:

  1. Rahmenbedingungen, die eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderung fördern;
  2. den gleichberechtigten Zugang zu Infrastrukturen und Dienstleistungen, die der Allgemeinheit offenstehen;
  3. bedarfsgerechte spezialisierte Angebote für Menschen mit Behinderung;
  4. den Schutz der Persönlichkeit und Unversehrtheit betreuter Menschen mit Behinderung in Einrichtungen.

Das zuständige Departement bezieht bei der Beurteilung der Wirkung Organisationen, Verbände und zuständige Stellen des Kantons ein.

Art. 4 Pilotprojekte

Die Regierung kann gestützt auf den Wirkungsbericht im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an befristete Pilotprojekte ausrichten.

Pilotprojekte dienen insbesondere der Schaffung von Grundlagen für Weiterentwicklung, Vernetzung und Beurteilung der Wirkung staatlicher Massnahmen zur sozialen Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung.

II. Ambulante Leistungen

Art. 5 Kantonsbeiträge

Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausrichten, insbesondere für:

  1. Beratung, Begleitung und ausserschulische Bildung von Menschen mit Behinderung;
  2. Unterstützungsleistungen zur Förderung des selbständigen Wohnens von Menschen mit Behinderung;
  3. Fahrdienste für Menschen mit Behinderung in Ergänzung des öffentlichen Verkehrs.

Die Leistungserbringer weisen den Bedarf nach.

Art. 6 Leistungserbringer

Beiträge können an Organisationen ausgerichtet werden, die:

  1. von kantonaler Bedeutung sind;
  2. Leistungen an Menschen mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen erbringen;
  3. einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden verwenden;
  4. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen;
  5. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen;
  6. einer genügenden internen Aufsicht unterstehen und über eine Revisionsstelle verfügen.

Art. 7 Leistungsvereinbarung

Das zuständige Departement schliesst mit den Leistungserbringern befristete Leistungsvereinbarungen ab.

Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:

  1. Zweck und Dauer der Leistung;
  2. die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten;
  3. Form und Höhe der Leistungsabgeltung;
  4. Modalitäten der Leistungsabgeltung;
  5. allfällige Auflagen und Bedingungen;
  6. Leistungsüberprüfung;
  7. Folgen der ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen.

Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die Leistungserfüllung.

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen

1. Betriebsbewilligung und Aufsicht

Art. 8 Bewilligungspflicht

Der Betrieb einer Einrichtung, deren Hauptzweck in der dauernden Betreuung oder Beschäftigung von wenigstens drei volljährigen Menschen mit Behinderung besteht, die das Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[8] nicht erreicht haben, bedarf einer Bewilligung.

Art. 9 Betriebsbewilligung a) Voraussetzungen

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:

  1. ein Leitbild über die Ziele der Einrichtung vorliegt;
  2. die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie Führung und Organisation verfügt, welche:
  1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Personen ausgerichtet sind;
  2. die Qualitätsentwicklung und -sicherung unterstützen;
  1. Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind;
  2. die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Betreuung entspricht;
  3. Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;
  4. der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint;
  5. die interne Aufsicht sichergestellt ist.

Art. 10 b) Entzug

Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn:

  1. die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind;
  2. Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden;
  3. angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.

Art. 11 Zuständigkeit

Das zuständige Departement erteilt und entzieht die Betriebsbewilligung.

Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die Einrichtungen.

2. Planung des Leistungsangebots

Art. 12 Grundsatz

Der Kanton stellt ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006[9] sicher.

Art. 13 Kantonale Angebotsplanung

Das zuständige Departement ermittelt periodisch den quantitativen und qualitativen Bedarf an stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen. Es erstellt gestützt darauf die kantonale Angebotsplanung und legt diese der Regierung zur Genehmigung vor.

Das zuständige Departement bezieht bei der Bedarfsermittlung und der Erstellung der Angebotsplanung Leistungsnutzende, Organisationen, Einrichtungen, Verbände sowie andere Kantone mit ein.

Die Einrichtungen wirken bei der Bedarfsermittlung und Angebotsplanung mit.

Art. 14 Anerkennung von Einrichtungen a) Voraussetzungen

Einrichtungen werden vom Kanton als beitragsberechtigt anerkannt, wenn sie:

  1. zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots notwendig sind;
  2. über eine Betriebsbewilligung nach diesem Erlass verfügen;
  3. die Voraussetzungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006[10] erfüllen;
  4. einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden verwenden.

Art. 15 b) Zuständigkeit

Das zuständige Departement erteilt und entzieht die Anerkennung.

Die zuständige Stelle des Kantons überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.

Art. 16 Leistungsvereinbarung

Das zuständige Departement schliesst mit den anerkannten Einrichtungen befristete Leistungsvereinbarungen ab.

Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:

  1. Zweck und Dauer der Leistung;
  2. die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten;
  3. Form und Höhe der Leistungsabgeltung;
  4. Modalitäten der Leistungsabgeltung;
  5. Auflagen und Bedingungen;
  6. Leistungsüberprüfung;
  7. Folgen der ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen.

Kommt keine Vereinbarung zustande, erlässt das zuständige Departement eine Verfügung.

Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die Leistungserfüllung.

3. Finanzierung des Leistungsangebots

Art. 17 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

Für die Leistungsabgeltung werden die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002[11] sachgemäss angewendet, soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält.

Art. 18 Leistungsabgeltung a) Methode

Die Leistungsabgeltung an die anerkannten Einrichtungen erfolgt in der Regel durch eine Pauschale je Verrechnungseinheit.

Die Pauschalen werden nach Betreuungsbedarf der Leistungsnutzenden abgestuft.

Art. 19 b) Kostenübernahme durch den Kanton

Der Kanton übernimmt die Leistungsabgeltung für Leistungsnutzende mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen:

  1. in kantonal anerkannten Einrichtungen gemäss Leistungsvereinbarung und auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien;
  2. in den übrigen anerkannten Einrichtungen auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien.

Für Leistungsnutzende, die das Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[12] erreicht haben, übernimmt der Kanton die Leistungsabgeltung nach Abs. 1 dieser Bestimmung, wenn die Leistungsnutzenden vor Erreichen des Rentenalters in einer anerkannten Einrichtung betreut oder beschäftigt wurden.

Art. 20 c) Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden

Die Leistungsnutzenden beteiligen sich durch Pensionstaxen und Hilflosenentschädigungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[13] an der Leistungsabgeltung.

Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen beteiligen sich in sachgemässer Anwendung von Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002[14] im Umfang der Beiträge Unterhaltspflichtiger, wenn kein Anspruch auf eine ordentliche Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[15] besteht. Bei fehlender Leistungsfähigkeit trägt die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person das anrechenbare Kostgeld.*

Die Pensionstaxe der Leistungsnutzenden dient der Deckung von Verwaltungskosten und Aufwendungen für Grundbetreuung, Verpflegung und Unterkunft. Die Regierung kann durch Verordnung für bestimmte Leistungen die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden beschränken.

*

Art. 21 d) Schwankungsfonds

Die kantonal anerkannten Einrichtungen errichten bei pauschaler Leistungsabgeltung einen Schwankungsfonds.

Das Kapital des Schwankungsfonds wird zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet.

Bei Entzug der Anerkennung fällt das Kapital des Schwankungsfonds dem allgemeinen Haushalt des Kantons zu.

Art. 22 Darlehen und Bürgschaften für Investitionen a) Voraussetzungen und Höhe

Der Kanton kann Einrichtungen, Darlehen und Bürgschaften für Investitionen gewähren, wenn das Vorhaben der kantonalen Angebotsplanung entspricht und die Voraussetzungen nach Art. 14 dieses Erlasses erfüllt sind.

Das Darlehen und die Bürgschaft decken je für sich oder zusammen höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Art. 23 b) Rückzahlung von Darlehen

Die Darlehen werden gesichert und innerhalb einer festgelegten Laufzeit in jährlichen Teilbeträgen zuzüglich eines marktüblichen Zinses zurückbezahlt.

Die Darlehen werden unverzüglich zur Rückzahlung fällig, wenn sie zweckwidrig verwendet werden oder die Voraussetzungen zur Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 24 c) Beendigung von Bürgschaften

Die Bürgschaften haben eine festgelegte Laufzeit.

Die Bürgschaften fallen dahin, wenn die verbürgten Mittel zweckwidrig verwendet werden oder die Voraussetzungen zur Bürgschaftsgewährung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 25 d) Zuständigkeit

Die Regierung beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite über Darlehen und Bürgschaften bis zur Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums[16]

4. Zugang zu anerkannten Einrichtungen

Art. 26 Wahlfreiheit

Leistungsnutzende, die einer Betreuung in stationären Wohnangeboten oder in Tagesstrukturen bedürfen, sind bei der Wahl der anerkannten Einrichtung frei.

Art. 27 Betreuungsvertrag

Die anerkannte Einrichtung und die oder der Leistungsnutzende oder deren oder dessen gesetzliche Vertretung schliessen einen Betreuungsvertrag ab.

Kommt keine Einigung über den Betreuungsvertrag zustande, kann das zuständige Departement von der oder dem Leistungsnutzenden, von ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung oder der anerkannten Einrichtung angerufen werden.

Das zuständige Departement kann anerkannte Einrichtungen zur Betreuung von Leistungsnutzenden verpflichten.

5. Ombudsstelle

Art. 28 Zuständigkeit

Die Regierung bezeichnet die kantonale Ombudsstelle nach dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006[17]

Sie kann die Aufgaben mit Leistungsvereinbarung einer privaten Person oder einer Organisation übertragen.

Art. 29 Anforderungen

Die Ombudsstelle IFEG:

  1. ist von den Einrichtungen und deren Aufsichtsbehörde unabhängig;
  2. verfügt über die notwendige Fachkompetenz für Vermittlungs- und Mediationsdienste;
  3. ist örtlich und zeitlich angemessen erreichbar.

Art. 30 Aufgaben und Verfahren

Die Ombudsstelle IFEG vermittelt bei Differenzen zwischen Leistungsnutzenden und Einrichtungen.

Sie handelt auf Gesuch der oder des Leistungsnutzenden, ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung oder der Einrichtung. Das Gesuch ist an keine Form und Frist gebunden. Es wirkt sich nicht auf allfällige gesetzliche Fristen aus.

Art. 31 Kosten

Die oder der Leistungsnutzende und die Einrichtung beteiligen sich an den Kosten für die Tätigkeit der Ombudsstelle IFEG im Einzelfall.

Das zuständige Departement entscheidet auf Gesuch hin über Kostenbefreiungen.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 32 Verordnung

Die Regierung regelt durch Verordnung:

  1. Voraussetzungen und Verfahren für Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an ambulante Leistungen von Organisationen;
  2. Beaufsichtigung der Erfüllung von ambulanten Leistungen durch Organisationen;
  3. Voraussetzungen und Verfahren für Erteilung und Entzug von Betriebsbewilligungen für Einrichtungen;
  4. Aufsicht über Einrichtungen;
  5. Voraussetzungen und Verfahren für Anerkennung von Einrichtungen sowie Entzug der Anerkennung;
  6. Überprüfung anerkannter Einrichtungen;
  7. Betreuungsbedarfsstufen der Leistungsnutzenden;
  8. Pensionstaxe sowie die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden oder Beiträge der Unterhaltspflichtigen;
  9. Darlehenshöhe, Zinssätze und weitere Voraussetzungen für die Darlehensgewährung sowie Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten;
  10. Voraussetzungen für die Bürgschaftsgewährung;
  11. Äufnung und Verwendung des Kapitals des Schwankungsfonds sowie Organisation und Verfahren für seine Verwaltung;
  12. Verfahren der Ombudsstelle IFEG und Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden und Einrichtungen für die Tätigkeit der Ombudsstelle im Einzelfall.

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom 30. März 1971[21] wird aufgehoben.

Art. 37 Übergangsbestimmungen a) Kantonsbeiträge 1. Betriebsbeiträge

Kantonsbeiträge an die Betriebskosten für Aufenthaltsjahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses werden nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit eine Kostenübernahmegarantie nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002[22] vorliegt.

Art. 38 2. Investitionsbeiträge

Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Verfahren über die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen werden nach den Vorschriften dieses Erlasses über die Darlehens- und Bürgschaftsgewährung behandelt.

Art. 39 b) Betriebsbewilligung 1. Private Einrichtungen

Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehende Betriebsbewilligungen nach Art. 1 des Kantonsratsbeschlusses über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom 10. Januar 2002[23] behalten ihre Gültigkeit.

Art. 40 2. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen

Einrichtungen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die bei Vollzugsbeginn ein Angebot nach Art. 8 dieses Erlasses betreiben, gelten bis zum 31. Dezember 2013 als bewilligt.

Die Einrichtungen reichen der zuständigen Stelle bis zum 30. September 2013 das Gesuch um Betriebsbewilligung ein. Die Betriebsbewilligung verliert ihre Gültigkeit mit Wirkung ab 31. Dezember 2013, wenn kein Gesuch eingereicht oder dieses rechtskräftig abgelehnt wurde.

Art. 41 c) Unterstellung nach der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen IVSE

Die nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002[24] unterstellten Einrichtungen gelten bis zum 31. Dezember 2013 als anerkannte Einrichtungen nach diesem Erlass.

Die Einrichtungen reichen der zuständigen Stelle bis zum 30. September 2013 das Gesuch um Anerkennung ein. Die Anerkennung verliert ihre Gültigkeit mit Wirkung ab 31. Dezember 2013, wenn kein Gesuch eingereicht oder dieses rechtskräftig abgelehnt wurde.

Art. 42 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Egress

nGS 47-139

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47-139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 20, Abs. 1bis eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 20, Abs. 3 aufgehoben 2014-061 19.11.2013 01.01.2015

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.08.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47-139
19.11.2013 01.01.2015 Art. 20, Abs. 3 aufgehoben 2014-061
29.01.2019 01.04.2019 Art. 20, Abs. 1bis eingefügt 2019-024