Das Departement des Innern legt der Regierung alle fünf Jahre den Wirkungsbericht vor.
Die Regierung kann im Einzelfall eine frühere oder spätere Berichterstattung verlangen.
381.41
in Ausführung des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012[1]
Das Departement des Innern legt der Regierung alle fünf Jahre den Wirkungsbericht vor.
Die Regierung kann im Einzelfall eine frühere oder spätere Berichterstattung verlangen.
Politische Gemeinden sowie Organisationen und Einrichtungen gewähren dem Amt für Soziales Einsicht in die zur Beurteilung der Wirkung notwendigen Unterlagen.
Gesuche um Beiträge für Pilotprojekte werden dem Amt für Soziales eingereicht.
Das Amt für Soziales koordiniert die fachliche Bearbeitung der Gesuche.
Das Departement des Innern richtet Organisationen Beiträge für ambulante Leistungen aus.
Die Organisation reicht das Gesuch beim Amt für Soziales ein.
Das Amt für Soziales beaufsichtigt die Leistungserfüllung.
Gemeinnützigkeit nach Art. 6 Bst. c des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 4. Juni 2012[3] wird vermutet, wenn:
Das Beitragsgesuch enthält:
Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.
Das Departement des Innern erteilt und entzieht die Betriebsbewilligung.
Es legt die für den Betrieb einer Einrichtung erforderliche Basisqualität fest.
Die Einrichtung reicht das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung beim Amt für Soziales ein.
Das Gesuch enthält:
Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.
Das Departement des Innern:
Das Amt für Soziales veröffentlicht ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen im Internet.
Das Verzeichnis enthält:
Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales:
Einrichtungen, die nicht als beitragsberechtigt anerkannt sind, melden dem Amt für Soziales alle sechs Monate folgende Angaben über die betreuten Personen:
Die Trägerschaft der Einrichtung stellt eine von der Geschäftsleitung unabhängige interne Aufsicht sicher.
Die interne Aufsicht prüft, ob die Einrichtung die Anforderungen an die Basisqualität erfüllt und erstattet dem Amt für Soziales jährlich Bericht über die Tätigkeit der Einrichtung.
Das Amt für Soziales:
Das Amt für Soziales kann:
Das Amt für Soziales kann:
Die Trägerschaft informiert urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten Person schriftlich über:
Das Departement des Innern ermittelt den bestehenden und den in den folgenden vier Jahren zu erwartenden Bedarf an stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen sowie die langfristige Bedarfsentwicklung.*
Das Departement des Innern unterbreitet der Regierung den Planungsbericht alle vier Jahre zur Genehmigung. Die Regierung kann im Einzelfall eine frühere oder spätere Unterbreitung verlangen.*
Der Planungsbericht enthält:
Das Departement des Innern erteilt und entzieht die Anerkennung.
Die Einrichtung reicht das Gesuch um Anerkennung beim Amt für Soziales ein.
Betreute kollektive Wohnformen für Menschen mit Behinderung können als beitragsberechtigte stationäre Wohnangebote anerkannt werden, wenn:
Werk- und Beschäftigungsstätten oder andere betreute Arbeitsformen sowie Tagesstätten können als beitragsberechtigte Tagesstrukturen anerkannt werden, wenn:
Gemeinnützigkeit nach Art. 14 Bst. d des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012[6] wird vermutet, wenn:
Das Gesuch enthält:
Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.
Die Trägerschaft von anerkannten Einrichtungen meldet dem Amt für Soziales Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen.
Das Amt für Soziales veröffentlicht ein Verzeichnis der anerkannten Einrichtungen im Internet.
Das Verzeichnis enthält:
Änderungen des Verzeichnisses werden den beschwerdeberechtigten Personen nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006[7] mitgeteilt.
Das Amt für Soziales überprüft periodisch:
Das Amt für Soziales kann Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.
Die anerkannte Einrichtung reicht dem Amt für Soziales jährlich folgende Unterlagen ein:
| 1.* | zu den Auswirkungen der geplanten Investitionen auf die Kosten der Angebote; | ||
| 2.* | zur strategischen Ausrichtung in Bezug auf die Angebotsentwicklung und die Angebotsziele. | ||
Das Amt für Soziales setzt den Termin für die Einreichung fest und kann weitere Unterlagen verlangen.
Als erforderlicher Aufwand gilt, was im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung notwendig ist.
Die Regierung beschliesst nach Anhörung der betroffenen Verbände Höchstansätze für:
Die anerkannten Einrichtungen weisen jährlich aufgrund einer Kostenrechnung den anrechenbaren Nettoaufwand aus:
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung zieht das Amt für Soziales betriebswirtschaftliche Kennzahlen, basierend auf den nach Art. 27 dieses Erlasses eingereichten Unterlagen, sowie kantonale Durchschnittswerte bei. Das Amt für Soziales kann die kantonale Angebotsplanung, Daten anderer Kantone oder Sachverständige beiziehen, wenn für bestimmte Angebote keine Referenzwerte innerhalb des Kantons bestehen.
Ist ein Mehr- oder Minderaufwand für das Folgejahr absehbar, stellt die anerkannte Einrichtung beim Amt für Soziales bis Ende Juli des laufenden Jahres begründeten Antrag auf Anpassung des anrechenbaren Nettoaufwands. Die Begründung der beantragten Veränderung beschreibt deren wirtschaftlich relevante Einflussfaktoren und nimmt insbesondere Bezug auf:
Der Deckungsbeitrag bei Tagesstrukturen entspricht dem anrechenbaren Ertrag abzüglich:
Die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden in Tagesstrukturen umfasst die Verpflegungskosten und die Kosten für die Betreuung während der Mittagszeit.
Für Leistungsnutzende, die ein stationäres Wohnangebot nutzen, trägt die Einrichtung des stationären Wohnangebots die Verpflegungskosten und die Kosten für die Betreuung während der Mittagszeit.
Der Kostenanteil für:
Die anerkannte Einrichtung erhebt den individuellen Betreuungsbedarf der Leistungsnutzenden in der Regel jährlich.
Das Departement des Innern legt das anerkannte System zur Erhebung des individuellen Betreuungsbedarfs fest.
Das Amt für Soziales kann die Erhebung des individuellen Betreuungsbedarfs überprüfen.
Die Pauschalen werden gestützt auf den anrechenbaren Nettoaufwand je Verrechnungseinheit und Betreuungsbedarfsstufe festgelegt.
Die Anzahl Verrechnungseinheiten bemisst sich nach der Betriebsbewilligung der Einrichtung.
Die Pauschalen werden monatlich abgerechnet und basieren auf der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Anzahl Verrechnungseinheiten.
Die Einrichtung führt für stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen je einen in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital ausgewiesenen Schwankungsfonds.
Die Einrichtung weist Überschüsse, die sie mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen erzielt, vollumfänglich dem entsprechenden Schwankungsfonds zu, bis folgende Werte erreicht sind:
Ist der jeweilige Wert des Schwankungsfonds erreicht, wird je die Hälfte des Überschusses:
Die Einrichtung deckt Defizite, die ihr mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen entstehen, durch Mittel eines Schwankungsfonds nach Art. 35 dieses Erlasses, bis folgende Werte erreicht sind:
Ist die jeweilige Unterdeckung des Schwankungsfonds erreicht, werden Defizite über Überschüsse aus anderen Leistungsbereichen oder frei erwirtschafteten Mitteln ausgeglichen.*
Mittel des Schwankungsfonds können bis zum Erreichen der Werte nach Art. 36 Abs. 1 dieses Erlasses für Aufwendungen der stationären Wohnangebote und Tagesstrukturen abgeschöpft werden.
Darlehen oder Bürgschaften zugunsten anerkannter Einrichtungen können für Bau- und Investitionsvorhaben gewährt werden, deren anrechenbare Investitionskosten 30 000 Franken übersteigen.
Bürgschaften zugunsten anerkannter Einrichtungen werden für Darlehen durch private Kreditgeber gewährt, wenn die Verzinsung günstiger ist als ein durch den Kanton gewährtes Darlehen.
Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über Darlehen und Bürgschaft werden, soweit das Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012[10] oder dieser Erlass nichts bestimmt, sachgemäss angewendet.
Darlehen oder Bürgschaften werden höchstens gewährt für:
Die Einrichtung reicht das Gesuch um Darlehens- oder Bürgschaftsgewährung beim Amt für Soziales ein.
Das Gesuch enthält:
Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.
Die Einrichtung stellt Darlehen für Bauvorhaben grundpfändlich oder durch Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch sicher.
Die Laufzeiten der Darlehen oder Bürgschaften betragen:
Das Darlehen wird basierend auf einem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden marktüblichen und fristenkongruenten Zinssatz mit einer Laufzeit von höchstens zehn Jahren verzinst. Der Zinssatz wird jeweils nach einer Laufzeit von zehn Jahren den marktüblichen Konditionen angepasst.
Die Einrichtung kann ein Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen, wenn die vorzeitige Rückzahlung für die Einrichtung nicht zu einem höheren anrechenbaren Nettoaufwand führt.
Das Departement des Innern erlässt Richtlinien über:
Die Ombudsstelle IFEG meldet, wenn keine schützenswerten Interessen der betroffenen Person oder Dritter entgegenstehen, der zuständigen Behörde Tatsachen, die auf eine:
Die Kostenbeteiligung wird nach einer nach Aufwand abgestuften Pauschale bemessen.
Die Regierung beschliesst die Höhe der Pauschale.
Die Ombudsstelle IFEG leitet dem Amt für Soziales Gesuche von Leistungsnutzenden oder Einrichtungen um Kostenbefreiung weiter.
Die Angaben zur Leistungsabgeltung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. d dieses Erlasses werden spätestens vier Jahre nach Vollzugsbeginn des Erlasses in das Verzeichnis aufgenommen.
Die Regierung legt spätestens vier Jahre nach Vollzugsbeginn die Höchstansätze nach Art. 28 dieses Erlasses fest.
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 48–38 | 11.12.2012 | 01.01.2013 |
| Art. 8, Abs. 1, l) | geändert | 2021-080 | 02.11.2021 | 01.01.2022 |
| Art. 17, Abs. 1 | geändert | 2021-080 | 02.11.2021 | 01.01.2022 |
| Art. 18, Abs. 1 | geändert | 2021-080 | 02.11.2021 | 01.01.2022 |
| Art. 23, Abs. 1, d) | geändert | 2021-080 | 02.11.2021 | 01.01.2022 |
| Art. 27, Abs. 1, h) | geändert | 2021-080 | 02.11.2021 | 01.01.2022 |
| Art. 27, Abs. 1, h), 1. | eingefügt | 2021-080 | 02.11.2021 | 01.01.2022 |
| Art. 27, Abs. 1, h), 2. | eingefügt | 2021-080 | 02.11.2021 | 01.01.2022 |
| Art. 29a | eingefügt | 2021-080 | 02.11.2021 | 01.01.2022 |
| Art. 37, Abs. 2 | geändert | 2021-080 | 02.11.2021 | 01.01.2022 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.12.2012 | 01.01.2013 | Erlass | Grunderlass | 48–38 |
| 02.11.2021 | 01.01.2022 | Art. 8, Abs. 1, l) | geändert | 2021-080 |
| 02.11.2021 | 01.01.2022 | Art. 17, Abs. 1 | geändert | 2021-080 |
| 02.11.2021 | 01.01.2022 | Art. 18, Abs. 1 | geändert | 2021-080 |
| 02.11.2021 | 01.01.2022 | Art. 23, Abs. 1, d) | geändert | 2021-080 |
| 02.11.2021 | 01.01.2022 | Art. 27, Abs. 1, h) | geändert | 2021-080 |
| 02.11.2021 | 01.01.2022 | Art. 27, Abs. 1, h), 1. | eingefügt | 2021-080 |
| 02.11.2021 | 01.01.2022 | Art. 27, Abs. 1, h), 2. | eingefügt | 2021-080 |
| 02.11.2021 | 01.01.2022 | Art. 29a | eingefügt | 2021-080 |
| 02.11.2021 | 01.01.2022 | Art. 37, Abs. 2 | geändert | 2021-080 |