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381.41

Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung

(BehV)

vom 11.12.2012 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt

in Ausführung des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012[1]

als Verordnung:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Wirkungsbericht a) Zuständigkeit

Das Departement des Innern legt der Regierung alle fünf Jahre den Wirkungsbericht vor.

Die Regierung kann im Einzelfall eine frühere oder spätere Berichterstattung verlangen.

Art. 2 b) Einsichtsrecht

Politische Gemeinden sowie Organisationen und Einrichtungen gewähren dem Amt für Soziales Einsicht in die zur Beurteilung der Wirkung notwendigen Unterlagen.

Art. 3 Pilotprojekte

Gesuche um Beiträge für Pilotprojekte werden dem Amt für Soziales eingereicht.

Das Amt für Soziales koordiniert die fachliche Bearbeitung der Gesuche.

II. Ambulante Leistungen

Art. 4 Zuständigkeit

Das Departement des Innern richtet Organisationen Beiträge für ambulante Leistungen aus.

Die Organisation reicht das Gesuch beim Amt für Soziales ein.

Das Amt für Soziales beaufsichtigt die Leistungserfüllung.

Art. 5 Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit nach Art. 6 Bst. c des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 4. Juni 2012[3] wird vermutet, wenn:

  1. die Einrichtung aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist;
  2. die Mitglieder des obersten Leitungsorgans keine oder eine geringfügige Entschädigung für ihre Leistung und Spesenersatz beziehen.

Art. 6 Beitragsgesuch

Das Beitragsgesuch enthält:

  1. Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft sowie Auszug aus dem Handelsregister;
  2. Leitbild;
  3. Nachweis über die Steuerbefreiung;
  4. Angaben über die angebotene Leistung und Bedarfsnachweis;
  5. Personalien der Mitglieder des obersten Leitungsorgans und Angaben zu deren Entschädigung und zur Spesenausrichtung;
  6. Angaben über die interne Organisation sowie Personalien und Qualifikation der Geschäftsleitung, insbesondere Lebenslauf, Ausbildungsnachweise und Strafregisterauszug;
  7. Nachweis über Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung;
  8. Angaben über die interne Aufsicht und deren Unabhängigkeit sowie fachlichen Eignung;
  9. Voranschlag, Jahresrechnung und Finanzplan für die nächsten drei Jahre;
  10. Bericht der Revisionsstelle.

Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen

1. Betriebsbewilligung

Art. 7 Zuständigkeit

Das Departement des Innern erteilt und entzieht die Betriebsbewilligung.

Es legt die für den Betrieb einer Einrichtung erforderliche Basisqualität fest.

Die Einrichtung reicht das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung beim Amt für Soziales ein.

Art. 8 Gesuch

Das Gesuch enthält:

  1. Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft sowie Auszug aus dem Handelsregister;
  2. Leitbild;
  3. Betriebskonzept, das die Einhaltung der Basisqualität sicherstellt;
  4. Anzahl der angebotenen Plätze;
  5. Muster des Betreuungsvertrags, der die Rechte und Pflichten der betreuten Personen festhält;
  6. Personalien der Mitglieder des obersten Leitungsorgans und Angaben zu deren Entschädigung und zur Spesenausrichtung;
  7. Angaben über die interne Organisation sowie Personalien und Qualifikation der Geschäftsleitung, insbesondere Lebenslauf, Ausbildungsnachweise und Strafregisterauszug;
  8. Stellenplan, Musterarbeitsvertrag, Name und Qualifikation der Mitarbeitenden;
  9. Angaben über Gebäude und Ausstattung sowie Verwendung der Räumlichkeiten;
  10. Nachweis über Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung;
  11. Angaben über die interne Aufsicht und deren Unabhängigkeit sowie fachliche Eignung;
  12. Voranschlag und Finanzplan für die nächsten vier Jahre;
  13. Angaben zur Revisionsstelle.

Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 9 Koordination

Das Departement des Innern:

  1. sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen für die Betriebsausübung notwendigen Verfahren und Verfügungen. Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18. Juni 1998[4];
  2. meldet der Standortgemeinde die Erteilung und den Entzug der Betriebsbewilligung;
  3. meldet den Entzug der Betriebsbewilligung urteilsfähigen betreuten Personen oder der gesetzlichen Vertretung der betreuten Person.

Art. 10 Verzeichnis

Das Amt für Soziales veröffentlicht ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen im Internet.

Das Verzeichnis enthält:

  1. Bezeichnung, Adresse und Leistungsangebote der Einrichtung;
  2. Angaben über Trägerschaft, interne Aufsicht und Mitglieder des obersten Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;
  3. Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung.

2. Aufsicht

Art. 11 Meldepflicht

Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales:

  1. Änderungen bei Trägerschaft, den Mitgliedern des obersten Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie der internen Aufsicht;
  2. Änderungen im Leitbild oder des Betriebskonzeptes;
  3. besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Personen oder den Betrieb haben können.

Einrichtungen, die nicht als beitragsberechtigt anerkannt sind, melden dem Amt für Soziales alle sechs Monate folgende Angaben über die betreuten Personen:

  1. Personalien;
  2. gesetzliche Vertretung;
  3. Datum von Ein- und Austritt.

Art. 12 Interne Aufsicht

Die Trägerschaft der Einrichtung stellt eine von der Geschäftsleitung unabhängige interne Aufsicht sicher.

Die interne Aufsicht prüft, ob die Einrichtung die Anforderungen an die Basisqualität erfüllt und erstattet dem Amt für Soziales jährlich Bericht über die Tätigkeit der Einrichtung.

Art. 13 Behördliche Aufsicht a) Zuständigkeit

Das Amt für Soziales:

  1. beaufsichtigt die Einrichtung und überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen;
  2. koordiniert die Aufsicht mit anderen Behörden, die eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen;
  3. teilt das Ergebnis der Trägerschaft der Einrichtung und der internen Aufsicht mit.

Art. 14 b) Ausübung

Das Amt für Soziales kann:

  1. bei der Einrichtung sowie den zuständigen Behörden Berichte einholen und Unterlagen einsehen;
  2. angemeldete und unangemeldete Kontrollen durchführen;
  3. Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.

Art. 15 c) Massnahmen

Das Amt für Soziales kann:

  1. Massnahmen zur Behebung von Mängeln anordnen;
  2. urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten Person informieren, wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet erscheint;
  3. den Entzug der Betriebsbewilligung androhen;
  4. die befristete Schliessung der Einrichtung verfügen, wenn Gefahr in Verzug ist.

Art. 16 Information

Die Trägerschaft informiert urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten Person schriftlich über:

  1. Leitbild;
  2. Betriebskonzept;
  3. interne und behördliche Aufsicht;
  4. Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten.

3. Angebotsplanung

Art. 17 Bedarfsermittlung

Das Departement des Innern ermittelt den bestehenden und den in den folgenden vier Jahren zu erwartenden Bedarf an stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen sowie die langfristige Bedarfsentwicklung.*

Art. 18 Planungsbericht

Das Departement des Innern unterbreitet der Regierung den Planungsbericht alle vier Jahre zur Genehmigung. Die Regierung kann im Einzelfall eine frühere oder spätere Unterbreitung verlangen.*

Der Planungsbericht enthält:

  1. das Ergebnis der Bedarfsermittlung;
  2. den aktuellen Stand des Angebots;
  3. die langfristig erforderliche Angebotsentwicklung und die Angebotsziele.

4. Anerkennung

Art. 19 Zuständigkeit

Das Departement des Innern erteilt und entzieht die Anerkennung.

Die Einrichtung reicht das Gesuch um Anerkennung beim Amt für Soziales ein.

Art. 20 Einrichtungen a) Stationäre Wohnangebote

Betreute kollektive Wohnformen für Menschen mit Behinderung können als beitragsberechtigte stationäre Wohnangebote anerkannt werden, wenn:

  1. einzelne Wohneinheiten mit wenigstens drei Plätzen eine räumliche Einheit bilden;
  2. die Verantwortung für Infrastruktur und Betreuung bei der Einrichtung liegt.

Art. 21 b) Tagesstrukturen

Werk- und Beschäftigungsstätten oder andere betreute Arbeitsformen sowie Tagesstätten können als beitragsberechtigte Tagesstrukturen anerkannt werden, wenn:

  1. mehrheitlich Personen nach Art. 1 Bst. b des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012[5] beschäftigt werden;
  2. die Verantwortung für Infrastruktur und Betreuung bei der Einrichtung liegt.

Art. 22 Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit nach Art. 14 Bst. d des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012[6] wird vermutet, wenn:

  1. die Einrichtung aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist;
  2. die Mitglieder des obersten Leitungsorgans keine oder eine minimale Entschädigung für ihre Leistungen und Spesenersatz beziehen.

Art. 23 Gesuch

Das Gesuch enthält:

  1. Bedarfsnachweis in Bezug auf kantonale Angebotsplanung;
  2. Nachweis über die Steuerbefreiung sowie Angaben zur Entschädigung der Mitglieder des obersten Leitungsorgans;
  3. Konzept zur Kostenrechnung oder die bereits geführte Kostenrechnung;
  4. Voranschlag und Finanzplan für die nächsten vier Jahre.

Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 24 Meldepflicht

Die Trägerschaft von anerkannten Einrichtungen meldet dem Amt für Soziales Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen.

Art. 25 Verzeichnis

Das Amt für Soziales veröffentlicht ein Verzeichnis der anerkannten Einrichtungen im Internet.

Das Verzeichnis enthält:

  1. Bezeichnung und Adresse der Einrichtung;
  2. Angaben über Trägerschaft, interne Aufsicht und Mitglieder des obersten Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;
  3. Angaben über die Zahl der angebotenen Plätze;
  4. Angaben zur Leistungsabgeltung.

Änderungen des Verzeichnisses werden den beschwerdeberechtigten Personen nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006[7] mitgeteilt.

Art. 26 Überprüfung a) Zuständigkeit

Das Amt für Soziales überprüft periodisch:

  1. das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung;
  2. die Leistungserfüllung gemäss Leistungsvereinbarung.

Das Amt für Soziales kann Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.

Art. 27 b) Unterlagen

Die anerkannte Einrichtung reicht dem Amt für Soziales jährlich folgende Unterlagen ein:

  1. Jahresbericht;
  2. Bilanz und Erfolgsrechnung mit Vorjahresvergleich und Bericht der Revisionsstelle;
  3. Liste der Leistungsnutzenden mit Ausweis der jeweils verrechneten Leistungseinheiten;
  4. Nachweis über Veränderungen der Schwankungsfonds;
  5. Kostenrechnung;
  6. Abschreibungstabelle;
  7. Stellen- oder Pensenplan;
  8. Mehrjahres- und Investitionsplanung für wenigstens vier Jahre mit Angaben:
  1.* zu den Auswirkungen der geplanten Investitionen auf die Kosten der Angebote;
  2.* zur strategischen Ausrichtung in Bezug auf die Angebotsentwicklung und die Angebotsziele.

Das Amt für Soziales setzt den Termin für die Einreichung fest und kann weitere Unterlagen verlangen.

5. Finanzierung des Leistungsangebots

Art. 28 Anrechenbarer Nettoaufwand a) Festlegung des erforderlichen Aufwandes

Als erforderlicher Aufwand gilt, was im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung notwendig ist.

Die Regierung beschliesst nach Anhörung der betroffenen Verbände Höchstansätze für:

  1. Betreuungsaufwand je Betreuungsbedarfsstufe;
  2. Objektaufwand.

Art. 29 b) Kostenrechnung

Die anerkannten Einrichtungen weisen jährlich aufgrund einer Kostenrechnung den anrechenbaren Nettoaufwand aus:

  1. je für stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen;
  2. innerhalb der Leistungsangebote aufgeteilt nach Objekt- und Betreuungskosten.

Art. 29a* bbis) Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit

Zur Beurteilung der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung zieht das Amt für Soziales betriebswirtschaftliche Kennzahlen, basierend auf den nach Art. 27 dieses Erlasses eingereichten Unterlagen, sowie kantonale Durchschnittswerte bei. Das Amt für Soziales kann die kantonale Angebotsplanung, Daten anderer Kantone oder Sachverständige beiziehen, wenn für bestimmte Angebote keine Referenzwerte innerhalb des Kantons bestehen.

Ist ein Mehr- oder Minderaufwand für das Folgejahr absehbar, stellt die anerkannte Einrichtung beim Amt für Soziales bis Ende Juli des laufenden Jahres begründeten Antrag auf Anpassung des anrechenbaren Nettoaufwands. Die Begründung der beantragten Veränderung beschreibt deren wirtschaftlich relevante Einflussfaktoren und nimmt insbesondere Bezug auf:

  1. die nach Art. 27 Abs. 1 Bst. h dieses Erlasses zuletzt eingereichte Mehrjahres- und Investitionsplanung;
  2. den jeweils aktuellen Planungs- und Wirkungsbericht.

Art. 30 c) Deckungsbeitrag bei Tagesstrukturen

Der Deckungsbeitrag bei Tagesstrukturen entspricht dem anrechenbaren Ertrag abzüglich:

  1. anrechenbarem Personalaufwand für die Produktion, insbesondere Löhne für Leistungsnutzende einschliesslich obligatorischer Sozialleistungen;
  2. anrechenbarem Materialaufwand.

Art. 31 Kostenbeteiligung bei Tagesstrukturen

Die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden in Tagesstrukturen umfasst die Verpflegungskosten und die Kosten für die Betreuung während der Mittagszeit.

Für Leistungsnutzende, die ein stationäres Wohnangebot nutzen, trägt die Einrichtung des stationären Wohnangebots die Verpflegungskosten und die Kosten für die Betreuung während der Mittagszeit.

Der Kostenanteil für:

  1. die Verpflegung entspricht den nach der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[8] geltenden Ansätzen für Naturalbezüge;
  2. die Betreuung während der Mittagszeit richtet sich nach dem individuellen Betreuungsbedarf und der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 11. Dezember 2007[9].

Art. 32 Pauschale Leistungsabgeltung a) Betreuungsbedarf

Die anerkannte Einrichtung erhebt den individuellen Betreuungsbedarf der Leistungsnutzenden in der Regel jährlich.

Das Departement des Innern legt das anerkannte System zur Erhebung des individuellen Betreuungsbedarfs fest.

Das Amt für Soziales kann die Erhebung des individuellen Betreuungsbedarfs überprüfen.

Art. 33 b) Ermittlung der Pauschalen

Die Pauschalen werden gestützt auf den anrechenbaren Nettoaufwand je Verrechnungseinheit und Betreuungsbedarfsstufe festgelegt.

Die Anzahl Verrechnungseinheiten bemisst sich nach der Betriebsbewilligung der Einrichtung.

Art. 34 c) Abrechnung

Die Pauschalen werden monatlich abgerechnet und basieren auf der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Anzahl Verrechnungseinheiten.

Art. 35 Schwankungsfonds a) Ausweis

Die Einrichtung führt für stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen je einen in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital ausgewiesenen Schwankungsfonds.

Art. 36 b) Zuweisung von Überschüssen

Die Einrichtung weist Überschüsse, die sie mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen erzielt, vollumfänglich dem entsprechenden Schwankungsfonds zu, bis folgende Werte erreicht sind:

  1. bei stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen, die keinen Deckungsbeitrag nach Art. 30 dieses Erlasses erwirtschaften, zehn Prozent des anrechenbaren Nettoaufwandes;
  2. bei Tagesstrukturen, die einen Deckungsbeitrag erwirtschaften, die Höhe des Deckungsbeitrags nach Art. 30 dieses Erlasses, mindestens aber 30 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwandes.

Ist der jeweilige Wert des Schwankungsfonds erreicht, wird je die Hälfte des Überschusses:

  1. als verfügbare Mittel dem entsprechenden Schwankungsfonds zugewiesen;
  2. dem Kanton zurückerstattet.

Art. 37 c) Deckung von Defiziten

Die Einrichtung deckt Defizite, die ihr mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen entstehen, durch Mittel eines Schwankungsfonds nach Art. 35 dieses Erlasses, bis folgende Werte erreicht sind:

  1. bei stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen, die keinen Deckungsbeitrag nach Art. 30 dieses Erlasses erwirtschaften, eine Unterdeckung im Umfang von 10 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwandes;
  2. bei Tagesstrukturen, die einen Deckungsbeitrag erwirtschaften, eine Unterdeckung im Umfang des Deckungsbeitrags nach Art. 30 dieses Erlasses, höchstens aber 30 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwandes.

Ist die jeweilige Unterdeckung des Schwankungsfonds erreicht, werden Defizite über Überschüsse aus anderen Leistungsbereichen oder frei erwirtschafteten Mitteln ausgeglichen.*

Art. 38 d) Abschöpfung verfügbarer Mittel

Mittel des Schwankungsfonds können bis zum Erreichen der Werte nach Art. 36 Abs. 1 dieses Erlasses für Aufwendungen der stationären Wohnangebote und Tagesstrukturen abgeschöpft werden.

Art. 39 Darlehen und Bürgschaften a) Voraussetzungen

Darlehen oder Bürgschaften zugunsten anerkannter Einrichtungen können für Bau- und Investitionsvorhaben gewährt werden, deren anrechenbare Investitionskosten 30 000 Franken übersteigen.

Bürgschaften zugunsten anerkannter Einrichtungen werden für Darlehen durch private Kreditgeber gewährt, wenn die Verzinsung günstiger ist als ein durch den Kanton gewährtes Darlehen.

Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über Darlehen und Bürgschaft werden, soweit das Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012[10] oder dieser Erlass nichts bestimmt, sachgemäss angewendet.

Art. 40 b) Höhe

Darlehen oder Bürgschaften werden höchstens gewährt für:

  1. 80 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Spezialbauten. Als Spezialbauten gelten Objekte, die nach marktüblichen Bewertungsgrundsätzen zu höchstens 80 Prozent der Investitionskosten bewertet werden;
  2. 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für übrige Vorhaben.

Art. 41 c) Gesuch

Die Einrichtung reicht das Gesuch um Darlehens- oder Bürgschaftsgewährung beim Amt für Soziales ein.

Das Gesuch enthält:

  1. Bedarfsnachweis in Bezug auf kantonale Angebotsplanung;
  2. Projektbeschrieb;
  3. Kostenschätzung und Finanzierungsplan.

Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 42 d) Sicherung

Die Einrichtung stellt Darlehen für Bauvorhaben grundpfändlich oder durch Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch sicher.

Art. 43 e) Laufzeiten und Verzinsung

Die Laufzeiten der Darlehen oder Bürgschaften betragen:

  1. für Bauvorhaben höchstens 25 Jahre;
  2. für übrige Investitionsvorhaben höchstens zehn Jahre.

Das Darlehen wird basierend auf einem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden marktüblichen und fristenkongruenten Zinssatz mit einer Laufzeit von höchstens zehn Jahren verzinst. Der Zinssatz wird jeweils nach einer Laufzeit von zehn Jahren den marktüblichen Konditionen angepasst.

Die Einrichtung kann ein Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen, wenn die vorzeitige Rückzahlung für die Einrichtung nicht zu einem höheren anrechenbaren Nettoaufwand führt.

Art. 44 Richtlinien

Das Departement des Innern erlässt Richtlinien über:

  1. anrechenbare Gehaltsansätze für Fachpersonal;
  2. Rechnungslegung und Kostenrechnung;
  3. Verfahren zur Einstufung des individuellen Betreuungsbedarfs und deren Überprüfung;
  4. Verfahren zur Darlehens- und Bürgschaftsgewährung sowie die anrechenbaren Investitionskosten.

6. Ombudsstelle

Art. 45 Meldepflicht

Die Ombudsstelle IFEG meldet, wenn keine schützenswerten Interessen der betroffenen Person oder Dritter entgegenstehen, der zuständigen Behörde Tatsachen, die auf eine:

  1. von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung hinweisen. Vorbehalten bleibt die Anzeigepflicht nach Art. 48 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010[11];
  2. Gefährdung der in der Einrichtung betreuten Personen hinweisen.

Art. 46 Kostenbeteiligung a) Höhe

Die Kostenbeteiligung wird nach einer nach Aufwand abgestuften Pauschale bemessen.

Die Regierung beschliesst die Höhe der Pauschale.

Art. 47 b) Gesuch um Kostenbefreiung

Die Ombudsstelle IFEG leitet dem Amt für Soziales Gesuche von Leistungsnutzenden oder Einrichtungen um Kostenbefreiung weiter.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom 11. Januar 1972[18];
  2. Verordnung über Behinderteneinrichtungen vom 14. Mai 2002[19].

Art. 55 Übergangsbestimmungen a) Verzeichnis anerkannter Einrichtungen

Die Angaben zur Leistungsabgeltung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. d dieses Erlasses werden spätestens vier Jahre nach Vollzugsbeginn des Erlasses in das Verzeichnis aufgenommen.

Art. 56 b) Höchstansätze für den anrechenbaren Aufwand

Die Regierung legt spätestens vier Jahre nach Vollzugsbeginn die Höchstansätze nach Art. 28 dieses Erlasses fest.

Art. 57 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.

Egress

nGS 48–38

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 48–38 11.12.2012 01.01.2013
Art. 8, Abs. 1, l) geändert 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 17, Abs. 1 geändert 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 18, Abs. 1 geändert 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 23, Abs. 1, d) geändert 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 27, Abs. 1, h) geändert 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 27, Abs. 1, h), 1. eingefügt 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 27, Abs. 1, h), 2. eingefügt 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 29a eingefügt 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 37, Abs. 2 geändert 2021-080 02.11.2021 01.01.2022

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.12.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–38
02.11.2021 01.01.2022 Art. 8, Abs. 1, l) geändert 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 17, Abs. 1 geändert 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 18, Abs. 1 geändert 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 23, Abs. 1, d) geändert 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 27, Abs. 1, h) geändert 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 27, Abs. 1, h), 1. eingefügt 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 27, Abs. 1, h), 2. eingefügt 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 29a eingefügt 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 37, Abs. 2 geändert 2021-080