Das Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen vom 3. Dezember 1976[3] wird aufgehoben.
383.1
Gesetz über die Aufhebung der Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen
Präambel
hat von der Botschaft der Regierung vom 5. April 2022[1] Kenntnis genommen und
erlässt
Art. 1 Aufhebung
Art. 2 Übergangsbestimmung
Für einen Schaden wird auch nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein Beitrag aus der Kantonshilfskasse gewährt, wenn der Schaden:
- bis 31. Dezember 2022 entstanden ist;
- bis 31. März 2023 beim Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (fondssuisse) gemeldet wird;
- vom fondssuisse anerkannt wird.
Der Umfang des Beitrags aus der Kantonshilfskasse beträgt 50 Prozent des Beitrags des fondssuisse, höchstens aber 30 Prozent des vom fondssuisse angerechneten Schadens.
Art. 3 Verteilung des Vermögens der Kantonshilfskasse
Nach dem 31. März 2023 wird in der Kantonshilfskasse eine Rückstellung in Höhe der gemeldeten, noch nicht abgewickelten Schäden gebildet und das Restvermögen je zur Hälfte in den allgemeinen Haushalt des Kantons und der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen verteilt.
Die Rückstellung wird nach Erledigung sämtlicher Schadenfälle aufgelöst und der Restbetrag ebenfalls je zur Hälfte in den allgemeinen Haushalt des Kantons und der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen verteilt.
Egress
Der Präsident des Kantonsrates:
Jens Jäger
Der Leiter der Parlamentsdienste:
Lukas Schmucki
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2023-001 | 24.01.2023 | 01.01.2023 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.01.2023 | 01.01.2023 | Erlass | Grunderlass | 2023-001 |