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383.1

Gesetz über die Aufhebung der Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen

vom 24.01.2023 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 5. April 2022[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

Art. 1 Aufhebung

Das Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen vom 3. Dezember 1976[3] wird aufgehoben.

Art. 2 Übergangsbestimmung

Für einen Schaden wird auch nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein Beitrag aus der Kantonshilfskasse gewährt, wenn der Schaden:

  1. bis 31. Dezember 2022 entstanden ist;
  2. bis 31. März 2023 beim Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (fondssuisse) gemeldet wird;
  3. vom fondssuisse anerkannt wird.

Der Umfang des Beitrags aus der Kantonshilfskasse beträgt 50 Prozent des Beitrags des fondssuisse, höchstens aber 30 Prozent des vom fondssuisse angerechneten Schadens.

Art. 3 Verteilung des Vermögens der Kantonshilfskasse

Nach dem 31. März 2023 wird in der Kantonshilfskasse eine Rückstellung in Höhe der gemeldeten, noch nicht abgewickelten Schäden gebildet und das Restvermögen je zur Hälfte in den allgemeinen Haushalt des Kantons und der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen verteilt.

Die Rückstellung wird nach Erledigung sämtlicher Schadenfälle aufgelöst und der Restbetrag ebenfalls je zur Hälfte in den allgemeinen Haushalt des Kantons und der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen verteilt.

Egress

St.Gallen, 30. November 2022

Der Präsident des Kantonsrates:

Jens Jäger

 

Der Leiter der Parlamentsdienste:

Lukas Schmucki

nGS 2023-001

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2023-001 24.01.2023 01.01.2023

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.01.2023 01.01.2023 Erlass Grunderlass 2023-001