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411.1

Gesetz über das Militärwesen

vom 29.12.1941 (Stand 01.06.2000)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,

nach Kenntnisnahme von einer Botschaft des Regierungsrates vom 25. April 1941,[1]

erlässt als Gesetz:[2]

Art. 1

Der Regierungsrat besorgt den Vollzug der Bundeserlasse über das Militärwesen[3] und ernennt die Offiziere und Kommandanten der kantonalen Truppen[4]; er betraut eines seiner Departemente[5] mit der Leitung der Militärverwaltung.

Art. 2*

In jeder politischen Gemeinde wird ein Sektionschef[6] gewählt.

Die Wahl des Sektionschefs und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.

Art. 3

Das Militärgesetz vom 10. Mai 1881[7] ist aufgehoben.

Egress

nGS 18–54

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 18–54 29.12.1941 29.12.1941
Art. 2 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.12.1941 29.12.1941 Erlass Grunderlass 18–54
01.06.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 35–49