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411.15

Verordnung über die Sektionschefs

vom 09.12.1986 (Stand 30.10.2007)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 152 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation vom 12. April 1907[1] und Art. 2 des Gesetzes über das Militärwesen vom 29. Dezember 1941[2]

als Verordnung:[3]

Art. 2* Amtsinhaber

Das Amt des Sektionschefs und des Stellvertreters wird ausgeübt durch:

  1. den Gemeindepräsidenten;
  2. einen vollamtlichen Beamten oder Angestellten der politischen Gemeinde.

Art. 3* Aufgaben

Dem Sektionschef obliegen:

  1. die Mitwirkung beim Vollzug der Vorschriften über das militärische Kontrollwesen und über die Wehrpflichtersatzabgabe;
  2. die Verhängung von Bussen bei erstmaligen Widerhandlungen gegen die Vorschriften über das militärische Kontrollwesen und die Antragstellung für die Umwandlung von Bussen in Arrest;
  3. die Mitarbeit bei Aushebungen, Inspektionen und Entlassungen auf Anordnung des Kreiskommandanten;
  4. die Erledigung weiterer, durch die Gesetzgebung übertragener oder von den zuständigen Militärbehörden zugewiesener Aufgaben.

Das Sicherheits- und Justizdepartement kann dem Sektionschef besondere Aufgaben übertragen. Es schliesst darüber mit dem Gemeinderat eine schriftliche Vereinbarung ab.

Art. 4 Arbeitsraum

Der Gemeinderat stellt dem Sektionschef in der Gemeindeverwaltung einen angemessenen Arbeitsraum zur Verfügung.

Art. 4bis* Bussen

Die vom Sektionschef verhängten Bussen fallen der Gemeindekasse zu, wenn sie vor der Umwandlung in Arrest bezahlt werden.

Art. 6 b) Taggelder der Sektionschefs

Der Staat richtet den Sektionschefs folgende Taggelder aus:

  1. Fr. 30.– je Tag für die Mitwirkung an Aushebungen;
  2. Fr. 15.– je halben Tag für die Mitwirkung an Inspektionen;
  3. Fr. 40.– je Tag für die Teilnahme an Instruktionsversammlungen und Rapporten.

Die Auslagen für Reise und Verpflegung sind mit dem Taggeld abgegolten.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Sektionschefs vom 2. Februar 1971[4] wird aufgehoben.

Art. 8 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1987 angewendet.

Egress

nGS 26–138

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 26–138 09.12.1986 01.01.1987
Art. 1 aufgehoben 36–30 05.12.2000 keine Angabe
Art. 2 geändert 38–91 11.11.2003 keine Angabe
Art. 3 geändert 38–91 11.11.2003 keine Angabe
Art. 4bis eingefügt 33–27 10.02.1998 keine Angabe
Art. 5 aufgehoben 26–137 12.11.1991 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.12.1986 01.01.1987 Erlass Grunderlass 26–138
12.11.1991 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 26–137
10.02.1998 keine Angabe Art. 4bis eingefügt 33–27
05.12.2000 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 36–30
11.11.2003 keine Angabe Art. 2 geändert 38–91
11.11.2003 keine Angabe Art. 3 geändert 38–91