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421.31

Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil

vom 09.03.2004 (Stand 09.03.2004)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau

erlassen

gestützt auf Art. 223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979[1] sowie § 46 des thurgauischen Gesetzes über die Gemeinden vom 5. Mai 1999

als Vereinbarung:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweckverbandsgründung

Die st.gallischen politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen sowie die thurgauischen politischen Gemeinden Rickenbach und Wilen werden ermächtigt, sich zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben des Bevölkerungsschutzes zum Zweckverband «Sicherheitsverbund Region Wil» zusammenzuschliessen.

Die beteiligten Gemeinden legen Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband in einer Zweckverbandsvereinbarung fest. Diese bedarf zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone.[3]

Art. 2 Beitritt weiterer Gemeinden

Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.

Die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone[4] können den Verband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.

Art. 3 Rechtsnatur und Sitz

Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sitz des Zweckverbandes ist Wil SG.

II. Anwendbares Recht

Art. 4 Verantwortlichkeit

Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.

Art. 5 Verbandsanlagen

Für Bau, Bestand und Betrieb von verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandsvereinbarung keine anderen Vorschriften enthält.

Art. 6 Aufsicht

Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen[5] im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Vorbehalten bleibt die Aufsicht der Vereinbarungskantone über ihre Gemeinden.

III. Rechtsschutz

Art. 7 Streitigkeiten innerhalb des Zweckverbandes a) Bezeichnung eines Schiedsgerichtes

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren zwischen den Exekutiven der Verbandsgemeinden vorauszugehen.

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann.

Art. 8 b) Schiedsgerichtsverfahren

Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.[6]

Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet[7]. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen Verband oder Verbandsgemeinden und Dritten

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen entschieden.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

Art. 10 Zivilrechtliche Streitigkeiten

Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

Art. 11 Vollstreckung

Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889[8] vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 12 Streitigkeiten zwischen Vereinbarungskantonen

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 189 Abs. 1 Bst. c und d der Bundesverfassung vom 18. April 1999[9] dem Bundesgericht unterbreitet.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 13 Anpassung der Vereinbarung

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 14 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch beide Vereinbarungskantone angewendet.

Egress

nGS 39–43

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–43 09.03.2004 09.03.2004

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.03.2004 09.03.2004 Erlass Grunderlass 39–43