Der Kanton führt die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung.
Die kantonale Zentralstelle vollzieht die dem Kanton übertragenen Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
431.1
hat von der Botschaft der Regierung vom 9. März 2010[1] Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 8. Oktober 1982[2] und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 6. Juli 1983[3]
Der Kanton führt die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung.
Die kantonale Zentralstelle vollzieht die dem Kanton übertragenen Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Die politische Gemeinde führt eine Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Stelle bezeichnen.
Die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung vollzieht die Aufgaben und Massnahmen, die ihr im Rahmen der vom Bund festgelegten Versorgungskonzepte von der kantonalen Zentralstelle zugewiesen werden.
Gegen Verfügungen der kantonalen Zentralstelle und der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
Zur Einsprache ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat.
Einspracheentscheide können bei der Verwaltungsrekurskommission mit Rekurs angefochten werden. Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet endgültig.
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:[5]
Das Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung wurde am 16. November 2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 5. Oktober bis 15. November 2010 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestelt worden ist.[6]
Der Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 46–17 | 16.11.2010 | 01.01.2011 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.11.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Grunderlass | 46–17 |