Lexipedia

451.1

Polizeigesetz

(PG)

vom 10.04.1980 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. Mai 1979[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 30, 31, 60, 70 und 73 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2]

als Gesetz:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse der Polizeibehörden und der Polizeikräfte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Art. 2 Eingriffe in Freiheit und Eigentum a) Zulässigkeit

Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage.

Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.

Art. 3 b) Verhältnismässigkeit

Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein.

Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist.

Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

II. Polizeibehörden

1. Regierung*

Art. 4 Polizeiliche Anordnungen a) im allgemeinen

Die Regierung erlässt polizeiliche Anordnungen, wenn eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehrere Gemeinden erfasst oder die Anordnungen des Gemeinderates nicht ausreichen.*

Sie wirkt nach Möglichkeit mit den beteiligten Gemeindebehörden zusammen.

Art. 5* b) Notverordnungen

Die Regierung kann für beschränkte Zeit die zur Abwehr einer schweren und unmittelbaren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Notverordnungen erlassen und für Widerhandlungen Busse oder Verweis androhen.

Notverordnungen werden längstens ein Jahr angewendet.

Art. 6 Aufsicht über die Kantonspolizei

Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Kantonspolizei aus.*

Das unmittelbare Aufsichts- und Weisungsrecht steht dem zuständigen Departement[4] zu.

Art. 7 Verfügung über die Polizeikräfte der Gemeinde

Wenn besondere Vorkommnisse es erfordern, kann die Regierung nach Anhören des Gemeinderates für begrenzte Zeit über die Polizeikräfte der Gemeinde verfügen.*

2. Bezirksammann

3. Gemeinderat

Art. 9 Polizeiliche Anordnungen a) im allgemeinen

Der Gemeinderat erlässt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Art. 10 b) Polizeiverordnungen

Die politische Gemeinde kann durch Reglement die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.

Der Gemeinderat kann für beschränkte Zeit Notverordnungen erlassen. Art. 5 wird sachgemäss angewendet.

Art. 11 Aufsicht über Polizeikräfte

Dem Gemeinderat steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über eigene Polizeikräfte zu.

III. Polizeikräfte

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Aufgaben im allgemeinen

Die Polizeikräfte:

  1. wirken bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und treffen bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen;
  2. führen Ermittlungen gemäss der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege[5] durch;
  3. überwachen und regeln den Verkehr auf öffentlichen Strassen gemäss der Gesetzgebung über den Strassenverkehr;[6]
  4. führen Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;[7]
  5. unterstützen die Unfall- und Verbrechensverhütung;
  6. leisten Hilfe bei Unglücksfällen und suchen nach vermissten Personen.

Art. 13* Gemeindepolizeiliche Aufgaben

Gemeindepolizeiliche Aufgaben sind:

  1. die Ausübung der Sicherheitspolizei;
  2. die Überwachung des ruhenden Verkehrs;
  3. die polizeiliche Ermittlung im Strafverfahren bei Übertretungen, die durch die Polizeikräfte der Gemeinde mit Bussenerhebung auf der Stelle geahndet werden;
  4. die Ausführung von Aufträgen für Verwaltungsorgane der Gemeinde.

Art. 14* Ausweis

Die Polizeikräfte weisen sich bei jeder Amtshandlung aus.

Die Uniform gilt als Ausweis. Wer uniformiert ist, gibt ihren oder seinen Namen bekannt, wenn sie oder er bei einer Amtshandlung darum ersucht wird und es die Umstände zulassen.

2. Kantonspolizei

Art. 15 Organisation

Die Kantonspolizei ist nach militärischen Grundsätzen organisiert.

Art. 16* Bestand

Die Kantonspolizei besteht aus Offizierinnen und Offizieren, Unteroffizierinnen und Unteroffizieren, Gefreiten, Polizistinnen und Polizisten.*

Der Sollbestand der Kantonspolizei richtet sich nach den vom Kantonsrat bewilligten Krediten.

Wer in die Kantonspolizei eintreten will, muss in der Regel eine Polizeischule besucht haben.

Art. 17* Kommandantin oder Kommandant*

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant führt die Kantonspolizei und ist für ihre Aus- und Weiterbildung verantwortlich.*

Art. 18bis* Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten a) Grundsatz

Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten üben im Gefangenendienst selbständige, hoheitliche Befugnisse aus.

Sie müssen eine Ausbildung zur Sicherheitsassistentin oder zum Sicherheitsassistenten oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben.

Art. 18ter* b) Einsatz

Die Kantonspolizei kann Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten zur Erfüllung folgender Aufgaben einsetzen:

  1. Aufnahme von Gefangenen;
  2. Zutrittskontrollen und Objektschutz von Gefängnissen;
  3. Durchführung von Polizeitransporten;[8]
  4. Zuführung von Gefangenen;
  5. Vollzug von sitzungspolizeilichen Massnahmen;
  6. weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps.

Art. 19* Grenzpolizei und Seepolizei

Die Regierung kann grenzpolizeiliche und seepolizeiliche Aufgaben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen, die nicht der Kantonspolizei angehören.

Art. 20* Hilfskräfte

Das zuständige Departement[9] kann in besonderen Fällen Privaten verkehrspolizeiliche Aufgaben übertragen.

Es kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Privaten für den Transport von Häftlingen abschliessen.

Das Polizeikommando regelt den Einsatz der Privaten.

Art. 20bis* Polizeiassistenzdienst a) Grundsatz

Die Regierung kann zur Unterstützung der Kantonspolizei für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen einen unbewaffneten Polizeiassistenzdienst einrichten.

Der Polizeiassistenzdienst wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet. Die Kantonspolizei trägt die Verantwortung und die Kosten für die fachliche Ausbildung und den Einsatz.

Art. 20ter* b) Einsatz

Die Kantonspolizei kann Angehörige des Polizeiassistenzdienstes einsetzen für:

  1. Zutrittskontrollen und Objektschutz;
  2. Überwachungen;
  3. Absperrungen und Umleitungen;
  4. Verkehrsregelung;
  5. Vermisstensuche;
  6. weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps.

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bietet die Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes für den Einsatz auf.*

Art. 21* Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand*

Das zuständige Departement kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei, Hilfskräften und Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.*

Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die betroffene Person schuldig gesprochen wird.*

Art. 22* Ergänzende Vorschriften

Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über:

  1. die Organisation der Kantonspolizei;
  2. das Personalrecht;
  3. Bekleidung und Ausrüstung.

3. Polizeikräfte der Gemeinde

Art. 23 Grundsatz

Die politische Gemeinde kann für gemeindepolizeiliche Aufgaben eigene Polizeikräfte unterhalten.

Sie regelt Stellung und Einsatz durch Reglement.

Art. 24* Stadtpolizei St.Gallen

In der politischen Gemeinde St.Gallen kann die Stadtpolizei die gemeindepolizeilichen Aufgaben erfüllen.

Die Regierung kann der Stadtpolizei St.Gallen durch Vereinbarung mit dem Stadtrat weitere polizeiliche Aufgaben gegen angemessene Vergütung übertragen.

Der Stadtrat von St.Gallen kann einen Polizeiassistenzdienst einrichten. Art. 20bis und Art. 20ter dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

Art. 25 Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei

Die Polizeikräfte der Gemeinde und die Kantonspolizei unterstützen sich gegenseitig.

Art. 26* Dienstleistungen der Kantonspolizei

Die Kantonspolizei erfüllt die gemeindepolizeilichen Aufgaben, soweit die Gemeinde keine Polizeikräfte unterhält.

Sie überwacht den ruhenden Verkehr, soweit dadurch keine ausserordentliche Beanspruchung entsteht.

Das zuständige Departement kann mit der Gemeinde vereinbaren, dass die Kantonspolizei gegen angemessene Vergütung gemeindepolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.

4. Polizeiliche Befugnisse

Art. 27bis* Bedrohungs- und Risikomanagement a) allgemein

Die Polizei betreibt ein Bedrohungs- und Risikomanagement zur Erkennung und Einschätzung sowie zur Verhinderung oder Abwehr von erheblichen Gefährdungen der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität anderer Personen.

Sie kann dazu Auskünfte bei Behörden und, soweit es zur Abwehr akuter Gefährdungen unerlässlich ist, bei Privatpersonen einholen. Sie weist Privatpersonen darauf hin, dass sie nicht zur Auskunft verpflichtet sind.

Art. 27ter* b) Gefährdungsmeldung und Auskunftserteilung an die Polizei

Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist ermächtigt, der Polizei Personen zu melden und über sie Auskünfte zu erteilen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Anlass zu einer erheblichen Gefährdung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität von Personen geben.

Trägerinnen und Träger von Berufsgeheimnissen sind bei Meldungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung vom Berufsgeheimnis befreit, soweit ihnen dies für die Abwehr der erheblichen Gefahr unerlässlich erscheint.

Mit der Gefährdungsmeldung können die zwingend erforderlichen Akten übermittelt werden.

Art. 27quater* c) Gefährderansprache

Die Polizei kann Personen, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine erhebliche Gefährdung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität von Personen anzunehmen ist:

  1. auf ihr Verhalten ansprechen, sachbezogen befragen und über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen von Verstössen gegen die Rechtsordnung informieren (Gefährderansprache);
  2. ersuchen, bei der Polizei zur Durchführung der Gefährderansprache zu erscheinen.

Art. 27quinquies* d) Information von Privatpersonen und Behörden

Die Polizei kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, von Personen, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine erhebliche Gefährdung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität von Personen anzunehmen ist, an gefährdete Personen sowie an weitere Personen und Behörden weitergeben, soweit dies zur Abwehr oder Verhütung einer erheblichen Gefährdung erforderlich und geeignet ist.

Die Polizei wahrt bei der Weitergabe nach Abs. 1 dieser Bestimmung die Persönlichkeitsrechte der gefährdenden Person.

Die Weitergabe nach Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgt in der Regel unter gleichzeitiger Information der gefährdenden Person. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

Art. 27sexies* e) Rechtsbelehrung und Ungefährlichkeitsvermutung

Die Polizei klärt mutmasslich gefährdende sowie gefährdete Personen über ihre Rechte auf, soweit es die Gefährdungssituation erlaubt.

Sie weist mutmasslich gefährdende Personen auf die Möglichkeit der Verwendung der gesammelten Informationen in allfällig späteren Strafverfahren sowie auf das Recht hin, sich nicht selbst belasten zu müssen.

Die Polizei prüft belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt. Bis zur fachgemässen Plausibilisierung des Gegenteils gilt eine betroffene Person als ungefährlich.

Art. 27septies* f) Datenvernichtung

Die Polizei vernichtet die im Rahmen des Bedrohungs- und Risikomanagements gesammelten Daten zu einer Person von Amtes wegen, wenn sie feststellt, dass von der gemeldeten Person keine Gefahr im Sinn von Art. 27bis Abs. 1 dieses Erlasses ausgeht.

Die Polizei vernichtet die im Rahmen des Bedrohungs- und Risikomanagements gesammelten Daten zu einer Person spätestens nach fünf Jahren.

Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der letzte Datenzuwachs zum letzten erfassten Ereignis.

Art. 28a* Anhaltung und Identitätsfeststellung

Wenn es zur Verhinderung oder Erkennung von Straftaten, zur Fahndung oder zur Gefahrenabwehr notwendig ist, kann die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Sachen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.

Die angehaltene Person ist verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.

Die Polizei kann die angehaltene Person auf den Polizeiposten führen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist, oder wenn sie die Person verdächtigt, unrichtige Angaben zu machen oder Sachen oder Fahrzeuge unrechtmässig mitzuführen.

Die Polizei gibt der betroffenen Person den Zweck der Anhaltung oder Identitätsfeststellung unverzüglich bekannt.

Art. 28bis* Feststellung der Personalien der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers*

Die Polizei kann die Halterin oder den Halter eines Motorfahrzeuges und jede Person, der ein solches zum Gebrauch überlassen wurde, zur Auskunft verpflichten, wer das Fahrzeug geführt hat oder wem es überlassen wurde.*

Die Auskunft kann verweigern, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[10] hat.*

Art. 28ter* Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle

Daten über Personen oder Fahrzeuge können zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle nach Art. 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990[11] und den Ausführungsbestimmungen des Bundesrechts in Fahndungssysteme aufgenommen werden.

Eine Aufnahme in Fahndungssysteme nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist zulässig zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn:

  1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in erheblichem Umfang aussergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder
  2. die Gesamtbeurteilung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig aussergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird.

Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Zwecke die betroffene Person, das von ihr benützte Fahrzeug oder die mitgeführten Sachen durchsucht werden.

Art. 29* Wegweisung und Fernhaltung a) Voraussetzungen

Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn:

  1. sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
  2. sie den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr oder Rettungsdiensten behindern;
  3. sie die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern;
  4. der begründete Verdacht besteht, dass sie oder die Ansammlung, der sie zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn sie:
  1. Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern;
  2. unter Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen.

Art. 29bis* b) Anordnung, Form und Dauer

Wegweisung und Fernhaltung werden mündlich angeordnet, die Fernhaltung für längstens 24 Stunden.

In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person schon wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Fernhaltung für längstens einen Monat angeordnet werden. In diesen Fällen werden Wegweisung und Fernhaltung schriftlich verfügt.

Die Polizei informiert die weggewiesene Person über:

  1. Gründe und Dauer der Wegweisung oder der Fernhaltung;
  2. den räumlichen Bereich, für den die Fernhaltung gilt;
  3. die Folgen einer Missachtung der Anordnung;
  4. die Anfechtungsmöglichkeiten.

Art. 29ter* c) Rechtsweg

Bei einer mündlichen Wegweisung und Fernhaltung kann innert fünf Tagen eine schriftliche Verfügung verlangt werden.

Der Rechtsschutz gegen schriftliche Verfügungen über Wegweisung und Fernhaltung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[12]. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.

Ist das Rechtsmittel begründet, stellt die Rechtsmittelinstanz die Rechtswidrigkeit der Verfügung fest.

Art. 30 Durchsuchung a) von Gegenständen*

Die Polizei kann Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsuchen, wenn:   *

  1. sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach Art. 31 dieses Erlasses durchsucht werden darf;
  2. dies zum Schutz von Mitarbeitenden der Polizei oder anderer Personen erforderlich ist;
  3. hinreichende Anzeichen bestehen, dass sich Personen darin befinden, die in Gewahrsam genommen oder angehalten werden dürfen oder widerrechtlich festgehalten werden oder anderweitig hilflos sind;
  4. hinreichende Anzeichen bestehen, dass sich in ihnen Tiere oder Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind;
  5. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Gegenständen erforderlich ist.

*

Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt und die Person informiert.*

Art. 31 b) von Personen*

Die Polizei kann Personen durchsuchen, die:

  1. eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;
  2. verdächtig sind, widerrechtlich Waffen auf sich zu tragen;
  3. bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien erforderlich ist;
  4. vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.

Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnahme der Durchsuchung auf Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen durchsucht werden.

Art. 31bis* Sicherstellung a) Voraussetzungen

Die Polizei kann ein Tier oder einen Gegenstand sicherstellen:

  1. um eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren;
  2. um die Person, die das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor dessen Verlust, Beschädigung oder Verletzung zu schützen;
  3. wenn anzunehmen ist, dass das Tier oder der Gegenstand zu einer strafbaren Handlung dienen könnte;
  4. um Tiere, die unter erheblicher Verletzung massgeblicher Vorschriften gehalten werden, zu schützen, sofern die zuständige Behörde nicht rechtzeitig Massnahmen treffen kann.

Art. 31ter* b) Herausgabe

Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Polizei das Tier oder den Gegenstand an die berechtigte Person oder an die Person heraus, bei der die Sicherstellung erfolgte.

Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung einer Person aus anderen Gründen zweifelhaft, setzt ihnen die Polizei eine Frist zur Einreichung einer Zivilklage. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist gibt sie das Tier oder den Gegenstand an die Person heraus, bei der die Sicherstellung erfolgte.

Die Herausgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert werden, entscheidet die Polizei über das weitere Vorgehen unter Beizug der für das Veterinärwesen zuständigen kantonalen Stelle.

Art. 31quater* c) Verwertung und Vernichtung

Erhebt niemand Anspruch auf den zurückzugebenden Gegenstand oder wird er von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist abgeholt, kann die Polizei den Gegenstand sechs Monate nach Wegfall des Grunds für die Sicherstellung verwerten.

Die Polizei kann den Gegenstand früher verwerten, wenn dieser schneller Wertverminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.

Der Verwertungserlös wird der berechtigten Person, unter Abzug der entstandenen Kosten, herausgegeben.

Kann der Gegenstand nicht oder nicht kostendeckend verwertet werden, darf die Polizei ihn entschädigungslos vernichten.

Art. 32 Datenbearbeitung a) Führung von Registern und Datenverarbeitungssystemen*

Die Polizei bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten und führt hierfür Register und Datenverarbeitungssysteme nach den Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009[13].*

Sie bearbeitet Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, Persönlichkeitsprofile sowie Profiling, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.*

Das zuständige Departement genehmigt nach Anhörung der kantonalen Fachstelle für Datenschutz die Datensammlungen der Kantonspolizei.*

Art. 33* b) erkennungsdienstliche Unterlagen aa) Begriff

Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, Fingerabdrücke, Spuren und Proben zur Erstellung eines DNA-Profils und ähnliche Unterlagen.

Art. 34* bb) Voraussetzungen

Die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen im Strafverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.[14]

Die Polizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über:

  1. Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind. Die Probenahme zum Zweck der DNA-Analyse erfolgt auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des urteilenden Gerichtes;
  2. Personen, deren Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist, insbesondere wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden oder wegen ihres Alters, eines Unfalls, dauernder Krankheit, Behinderung, physischer Störung oder Bewusstseinsstörung über ihre Identität nicht Auskunft geben können;
  3. Personen, die ausgewiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
  4. Personen, die mit Werkzeug oder mit anderen Gegenständen angehalten werden, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass dieses bzw. diese zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen verwendet werden. Die beschafften Unterlagen werden nach spätestens drei Monaten vernichtet, sofern kein Strafverfahren eingeleitet wurde;
  5. Leichen, deren Identität nicht feststeht.

Art. 36 dd) Vernichtung von Unterlagen

Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet:

  1. von Amtes wegen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind;
  2. auf Antrag der betroffenen Person, wenn keine zureichenden Gründe für die weitere Aufbewahrung bestehen. Die Regierung kann durch Verordnung Mindestfristen für die Aufbewahrung vorschreiben.

Art. 39* cc) ergänzende Vorschriften

Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über:

  1. Art und Umfang der gespeicherten Daten;
  2. die Löschung von Daten.

Art. 39bis* Informationsaustausch mit anderen Polizeikorps und dem Grenzwachtkorps*

Ausserhalb eines Strafverfahrens dürfen Informationen und die Funkübermittlung mit anderen Polizeikorps und dem Grenzwachtkorps ausgetauscht werden, wenn sie die Empfängerin oder der Empfänger benötigt:*

  1. zum Schutz wichtiger Polizeigüter, namentlich zur Gefahrenabwehr;
  2. um eine strafbare Handlung zu verhindern oder aufzuklären.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Funkübermittlung für andere Polizeikorps und das Grenzwachtkorps gegenseitig zugänglich gemacht werden.*

Die Informationen dürfen in einer elektronischen Datensammlung bearbeitet werden. Sie werden zwei Jahre nach der Speicherung gelöscht.

Art. 39ter* Information der Öffentlichkeit

Die Polizei kann in Form von Meldungen ohne Nennung von Namen die Öffentlichkeit über Unfälle, Straftaten und Ereignisse von allgemeinem Interesse informieren.

Sie gibt bei Straftaten die Staatsangehörigkeit und das Alter von Tatverdächtigen bekannt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass Betroffene identifiziert werden könnten.

Bei Strassenverkehrsdelikten werden die Staatsangehörigkeit und das Alter in der Regel nur bei schweren Widerhandlungen bekannt gegeben.

Eine frühere Staatsangehörigkeit wird bekannt gegeben, wenn diese Angabe der Information über die Hintergründe der Tat dient.

Art. 39quater* Elektronischer Datenaustausch

Die Polizei kann im Sinn von Art. 32 dieses Erlasses zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Erkennung, Verhinderung oder Bekämpfung von Verbrechen und Vergehen oder zur Suche nach vermissten oder entwichenen Personen, mit Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf elektronischem Weg zusammenarbeiten.

Zu diesem Zweck kann die Polizei die nachfolgenden Daten und Informationen, einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und Profilings, mit den Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden im Abrufverfahren austauschen, soweit diese für die empfangende Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich sind:

  1. Daten zu Fällen sowie natürlichen und juristischen Personen im Bereich der physischen und digitalen seriellen Kriminalität;
  2. strukturierte polizeiliche Lagedaten;
  3. Daten zu Fällen und natürlichen Personen im Bereich des Bedrohungs- und Risikomanagements;
  4. Daten zu Fällen und natürlichen Personen im Zusammenhang mit vermissten oder entwichenen Personen.

Sie kann dazu:

  1. Schnittstellen zwischen eigenen Informationssystemen und jenen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden einrichten;
  2. mit Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemeinsame Informationssysteme mit oder ohne gemeinsame Datenhaltung betreiben.

Die Polizei bestimmt die zugriffsberechtigten Polizeistellen und Funktionen für die gemeinsam betriebenen Informationssysteme. Der Zugriff wird protokolliert.

Die Regierung regelt durch Verordnung, bei welchen eigenen Informationssystemen die Polizei Schnittstellen nach Abs. 3 Bst. a dieser Bestimmung einrichten kann und welche gemeinsamen Informationssysteme mit anderen Polizeibehörden nach Abs. 3 Bst. b dieser Bestimmung betrieben werden können.

Beteiligt sich die Polizei an gemeinsamen Informationssystemen mit anderen Polizeibehörden nach Abs. 3 Bst. b dieser Bestimmung, regelt die Regierung die Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere betreffend Organisation, Verantwortung für Betrieb, Datenbearbeitung und Datenvernichtung, Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit, Modalitäten der Gewährung von Auskunft und Einsicht sowie Kostentragung in einer Vereinbarung.

Art. 40* Gewahrsam a) Gründe und Dauer

Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens 24 Stunden dauern. Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei dem Zwangsmassnahmengericht spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams.

Das Zwangsmassnahmengericht kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern.

Art. 41* b) Verfahren

Kommen Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, meldet die Polizei den Gewahrsam so bald als möglich der Amtsärztin oder dem Amtsarzt oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Wohnorts oder, bei Gefahr im Verzug, des Aufenthaltsorts der in Gewahrsam genommenen Person.*

Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe mit, sobald diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme. Auf Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person.

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet so bald als möglich, spätestens drei Tage nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams. Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht kann gefährdeten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.

Art. 42* c) Vollzug

Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen.

Die Amtsärztin oder der Amtsarzt sorgt für die ärztliche Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person.*

Art. 42bis* d) Beendigung

Die Polizei entlässt die in Gewahrsam genommene Person nach Anordnung des Zwangsmassnahmengerichtes oder wenn von ihr keine Gefährdung mehr ausgeht. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine freiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahme.[15]*

Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über die Entlassung.

Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt.

Art. 42ter* e) Überprüfung und Entschädigung

Die in Gewahrsam genommene Person kann durch die Anklagekammer überprüfen lassen, ob die Anordnung des Gewahrsams rechtmässig und ob dieser aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Überprüfung begründet war.

Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt ihr Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber dem Staat. Wer den Entschädigungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, kann gegenüber dem Staat ersatzpflichtig erklärt werden. Vorbehalten bleiben Ansprüche nach dem Verantwortlichkeitsgesetz.[16]

Das Gesuch um Überprüfung oder Entschädigung ist der Anklagekammer innert eines Jahres nach Entlassung aus dem Gewahrsam schriftlich und begründet einzureichen. Die Anklagekammer gibt dem zuständigen Departement[17] Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann eigene Erhebungen durchführen. Sie entscheidet aufgrund der Akten abschliessend.

Art. 43* Wegweisung und polizeiliche Anordnungen bei häuslicher Gewalt oder zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Stalking) a) Gründe, Massnahmen und Dauer*

Die Polizei kann eine Person, die eine andere Person ernsthaft gefährdet, bedroht oder ihr nachstellt, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie ihr für vierzehn Tage durch Erlass einer Verfügung verbieten:*

  1. sich in ihre Wohnung zu begeben, sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder sich ihr anzunähern;
  2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
  3. mit ihr direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in einer anderen Weise zu belästigen.

Art. 43bis* b) Information

Die Polizei informiert die angewiesene Person schriftlich:*

  1. auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und polizeiliche Anordnungen beziehen;
  2. über die Folgen der Missachtung der Verfügung;
  3. über Beratungs- und Therapieangebote. Sie übermittelt Namen und Adresse der angewiesenen Person einer Beratungsstelle. Diese bietet der angewiesenen Person Beratung an.

Sie informiert die gefährdete Person über:

1.* den Inhalt der Verfügung;
2.* geeignete Beratungsstellen. Sie übermittelt Namen und Adresse der gefährdeten Person einer Beratungsstelle. Diese bietet der gefährdeten Person Beratung an;
3.* die Möglichkeit zur Anrufung der Zivilrichterin oder des Zivilrichters.

Kommen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, übermittelt die Polizei die Verfügung so bald als möglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Wohnorts oder, bei Gefahr im Verzug, des Aufenthaltsorts der betroffenen Personen oder des betroffenen Kindes.*

Art. 43ter* c) Vollzug

Die Polizei nimmt der angewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab.*

Die angewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladresse.*

Die Polizei kann die Einhaltung der Massnahmen nach Art. 43 dieses Erlasses von sich aus kontrollieren.*

Art. 43quater* d) Genehmigung

Die Polizei reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden eine Abschrift der Verfügung zur Genehmigung ein, es sei denn, die angewiesene Person verzichte schriftlich darauf. Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen.*

Es genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn den Betroffenen so bald als möglich, spätestens drei Tage nach Erlass der Verfügung. Der Entscheid ist abschliessend.*

Art. 43quinquies* e) Verlängerung

Hat die gefährdete Person innert zehn Tagen nach Erlass der Verfügung bei der Zivilrichterin oder beim Zivilrichter um Anordnung von Schutzmassnahmen ersucht, verlängert sich die Geltungsdauer der Verfügung bis zum Entscheid der Zivilrichterin oder des Zivilrichters, längstens um vierzehn Tage.*

Die Zivilrichterin oder der Zivilrichter informiert die Polizei unverzüglich über den Eingang des Gesuchs. Die Polizei teilt die Verlängerung den Betroffenen mit.*

Hat die angewiesene Person die Verfügung missachtet, verlängert sich die Geltungsdauer der Verfügung um einen Monat.*

Art. 43sexies* Koordinationsgruppe Gewaltprävention a) Einsetzung*

Das zuständige Departement[18] bestellt eine Koordinationsgruppe Gewaltprävention. Ihr gehört nebst dem Departement je eine Fachperson an:*

  1. der Staatsanwaltschaft;
  2. der Kantonspolizei und Stadtpolizei;
  3. des Psychiatrieverbundes;
  4. der Stiftung Opferhilfe SG-AR-AI;
  5. des Schulpsychologischen Dienstes.

Das zuständige Departement überträgt einem Mitglied der Koordinationsgruppe Gewaltprävention den Vorsitz.*

Die Koordinationsgruppe Gewaltprävention behandelt systemische Fragestellungen mit oder ohne Fallbezug auf Antrag eines ihrer Mitglieder, eines Kreisgerichtes oder des Kantonsgerichtes, des Amtes für Justizvollzug, der Beratungsstelle Häusliche Gewalt für gewaltausübende Personen, einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, eines kommunalen Sozialamtes, der Opferhilfe SG-AR-AI oder des Schulpsychologischen Dienstes.*

Art. 43septies* b) Aufgaben*

Die Koordinationsgruppe Gewaltprävention erfüllt folgende Aufgaben:*

  1. Evaluation der interdisziplinären Zusammenarbeit;
  2. Abgabe von Empfehlungen zur Optimierung der Zusammenarbeit;
  3. Sicherstellung des Wissenstransfers und der Vernetzung.

*

*

Art. 43octies* c) Verfahren*

Die Koordinationsgruppe Gewaltprävention stützt sich auf Informationen ihrer Mitglieder. Diese können Mitarbeitende oder Mitglieder einer Behörde beiziehen, die für die zu behandelnde Angelegenheit zuständig sind. Für den Beizug von Gerichtspersonen bleibt Art. 38 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987[19] vorbehalten.*

*

Art. 43nonies* d) Auskunftsrecht*

Die Mitglieder der Koordinationsgruppe Gewaltprävention sowie die beigezogenen Mitarbeitenden und Behördemitglieder sind ermächtigt, die zum Schutz gefährdeter Personen erforderlichen Informationen der Koordinationsgruppe Gewaltprävention bekanntzugeben.*

*

Art. 43decies* e) Arbeitsweise*

Die Koordinationsgruppe Gewaltprävention regelt ihre Arbeitsweise in einem Statut.*

Die Dokumente des Bedrohungs- und Risikomanagements sowie der Koordinationsgruppe Gewaltprävention sind vom Recht auf Informationszugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November 2014[20] ausgenommen.*

Art. 44 Körperlicher Zwang

Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.

Art. 45 Waffengebrauch a) im allgemeinen

Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel. Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen.

Art. 46 b) Schusswaffen

Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmässig, wenn:

  1. die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
  2. Personen, die ein schweres Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
  3. die Polizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
  4. die Befreiung von Geiseln es erfordert;
  5. ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

Art. 47 Schutz privater Ansprüche a) im allgemeinen

Die Polizei kann ausnahmsweise zum Schutz privater Ansprüche einschreiten, wenn die Möglichkeit der Rechtsverfolgung nur mit ihrer Hilfe gesichert ist.

Art. 48* b) Zuführung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf Antrag verfügen, dass eine minderjährige Person oder eine Person unter umfassender Beistandschaft, die sich der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzieht, polizeilich zugeführt wird.

Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die Polizei auf Antrag unmittelbar handeln.

Art. 49 Hilfeleistung

Die Polizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.

Art. 49bis* Rechtsschutz gegen polizeiliche Handlungen

Soweit keine besonderen Anfechtungs-, Überprüfungs- oder Rechtsmittelverfahren gegeben sind, können Handlungen der Polizei, die diese in Ausübung polizeilicher Befugnisse nach diesem Erlass vornimmt, mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.

Die Polizei gibt der betroffenen Person eine schriftliche Mitteilung über die polizeiliche Handlung ab, sofern die betroffene Person dies innert fünf Tagen verlangt. Die Mitteilung enthält einen Hinweis auf das Rekursrecht.

Die Rekursfrist beginnt am Tag nach der polizeilichen Handlung oder der Mitteilung nach Abs. 2 dieser Bestimmung.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[21].

IV. Besondere Vorschriften

Art. 50 Hilfeleistung Privater

Bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr kann die Polizei jedermann zu einer zumutbaren Hilfeleistung verpflichten.

Der Staat oder die Gemeinde haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden ihrer Organe für den Schaden, den Private bei der Hilfeleistung erleiden. Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes[22] werden sachgemäss angewendet.

Art. 50bis* Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs kann im Rahmen von Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 2016[23] anordnen:*

  1. um eine vermisste Person zu finden:[24]
  1.* die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei;
  2.* die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei St.Gallen, wenn die Person ab dem Gebiet der Stadt St.Gallen vermisst wird;
  1. um eine Person zu finden, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde[25]: die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Justizvollzugsbehörde.

*

Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.*

Gegen die Überwachung kann Beschwerde bei der Anklagekammer erhoben werden.*

Art. 50quater* Veranstaltungsverbot

Veranstaltungen mit Auswirkungen auf den öffentlichen Raum werden von der Polizei verboten, wenn sie nicht mit der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung vereinbart werden können und dadurch das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung massgeblich beeinträchtigen.

Veranstaltungen auf privatem Grund können nach Abs. 1 nur verboten werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann oder Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte.

Art. 51 Privatdetektivinnen und Privatdetektive*

Wer sich gewerbsmässig als Privatdetektivin oder Privatdetektiv betätigt, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes.[26]*

Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die handlungsfähig sind und nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Berufsausübung hinreichend Gewähr bieten.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.

Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.[27]*

Art. 51bis* Bewachungsunternehmen

Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt, bedarf einer Bewilligung des Polizeikommandos.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs, Geschäftsleitung und Personal hinreichend Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben bieten;
  2. die gesuchstellende Person den Abschluss einer für die Art und den Umfang des Geschäfts ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen oder die mit der Bewilligung auferlegten Pflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.

Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 51quater* Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Zuständige Behörden nach Art. 13 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007[28] sind:

  1. für das Gebiet der Stadt St.Gallen die von der politischen Gemeinde St.Gallen bezeichnete Stelle;
  2. für das übrige Kantonsgebiet das Polizeikommando der Kantonspolizei.

Über die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams nach Art. 8 Abs. 5 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007[29] entscheidet die Anklagekammer.

Art. 52 Kostenersatz

Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.

Die Regierung regelt durch Verordnung die Vergütung für Einsätze der Kantonspolizei, insbesondere für:*

  1. den Ordnungsdienst bei privaten Veranstaltungen,
  2. den besonderen Schutz Privater,
  3. Tatbestandsaufnahme und Ermittlung im Strafverfahren,
  4. die Suche nach vermissten Personen.

Art. 52bis* Gästekontrolle

In Beherbergungsbetrieben sind übernachtende Gäste zum vollständigen und wahrheitsgetreuen Ausfüllen des Hotelmeldescheins aufzufordern. Für Gästegruppen genügt die Teilnehmerliste der Veranstalterin oder des Veranstalters.*

Hotelmeldeschein und Listen von Gästegruppen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Polizei auf Verlangen herauszugeben.

IVbis. Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Ermittlung*

Art. 52ter* Observation

Die Kantonspolizei kann Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn:

  1. Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder Vergehen[30] kommen könnte und
  2. andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Hat eine Observation einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei.*

Art. 283 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[31] über die Mitteilung an die von einer Observation betroffenen Personen wird sachgemäss angewendet.

Art. 52quater* Verdeckte Fahndung a) Begriff

Verdeckte Fahndung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit Angehörigen der Kantonspolizei und der Stadtpolizei St.Gallen, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Rahmen kurzer Einsätze ohne Verwendung einer Legende nach Art. 52septies dieses Gesetzes die Vorbereitung von Verbrechen und Vergehen.[32] zu erkennen oder solche Straftaten zu verhindern.

Art. 52quinquies* b) Voraussetzungen

Die Kantonspolizei kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:

  1. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder Vergehen[33] kommen könnte und
  2. andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei.*

Art. 52sexies* c) Durchführung

Es werden sachgemäss die folgenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007[34] angewendet:*

  1. für die Anforderungen an die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten Art. 287;
  2. für die Aufgaben der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder und Führungspersonen Art. 291 bis 294;
  3. für Beendigung und Mitteilung des Einsatzes Art. 298 d.

Art. 52septies* Verdeckte Ermittlung a) Begriff

Verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um die Vorbereitung von besonders schweren Straftaten zu erkennen oder besonders schwere Straftaten zu verhindern.

Art. 52octies* b) Voraussetzungen und Genehmigung

Die Kantonspolizei kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:*

  1. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer in Art. 286 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[35] genannten Straftat kommen könnte;
  2. die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt und
  3. andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

Art. 52novies* c) Durchführung*

Es werden sachgemäss die folgenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[36] angewendet:

  1. für die Anforderungen an die eingesetzten Personen Art. 287;
  2. für Legende und Zusicherung der Anonymität Art. 288 und 151;
  3. für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und Führungspersonen Art. 290 bis 294;
  4. für Zufallsfunde Art. 296;
  5. für Beendigung und Mitteilung des Einsatzes Art. 297 und 298.

V. Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über die Kantonspolizei vom 9. August 1954;[42]
  2. Art. 52, 53, 55 bis 57, 133 und 163 des Organisationsgesetzes vom 29. Dezember 1947;[43]

Art. 59 Übergangsbestimmung

Die im Kantonsgebiet tätigen Privatdetektivinnen und Privatdetektive haben innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eine Bewilligung einzuholen.*

Art. 60 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.*

Egress

nGS 37–61

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 37–61 10.04.1980 01.01.1981
Gliederungstitel 2.1. geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 4, Abs. 1 geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 6, Abs. 1 geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 7, Abs. 1 geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 8 aufgehoben 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 13 geändert 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 14 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 16 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 16, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 17 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 17 Artikeltitel geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 17, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 18 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 18bis eingefügt 2015-068 04.08.2015 01.09.2015
Art. 18ter eingefügt 2015-068 04.08.2015 01.09.2015
Art. 19 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 20 geändert 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 20bis eingefügt 39–117 29.06.2004 keine Angabe
Art. 20ter eingefügt 39–117 29.06.2004 keine Angabe
Art. 20ter, Abs. 2 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 21 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 21 Artikeltitel geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 21, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 21, Abs. 2 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 22 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 24 geändert 44–111 28.07.2009 keine Angabe
Art. 26 geändert 44–111 28.07.2009 keine Angabe
Art. 27 aufgehoben 44–111 28.07.2009 keine Angabe
Art. 27bis eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 27ter eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 27quater eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 27quinquies eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 27sexies eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 27septies eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 28 aufgehoben 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 28a eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 28bis geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 28bis Artikeltitel geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 28bis, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 28bis, Abs. 2 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 28ter eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 29 geändert 44–16 18.09.2008 keine Angabe
Art. 29bis eingefügt 44–16 18.09.2008 keine Angabe
Art. 29ter eingefügt 44–16 18.09.2008 keine Angabe
Art. 30 Artikeltitel geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 1, a) eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 1, b) eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 1, c) eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 1, d) eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 1, e) eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 2 aufgehoben 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 3 eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 31 Artikeltitel geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 31bis eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 31ter eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 31quater eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 32 Artikeltitel geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 32, Abs. 1 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 32, Abs. 2 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 32, Abs. 3 eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 33 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 34 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 34, Abs. 2, a) geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 34, Abs. 2, cbis) eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 35 aufgehoben 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 36, Abs. 1, b) geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 36, Abs. 1, b) geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 37 aufgehoben 44–37 20.01.2009 keine Angabe
Art. 38 aufgehoben 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 39 geändert 44–37 20.01.2009 keine Angabe
Art. 39bis eingefügt 39–118 03.08.2004 keine Angabe
Art. 39bis Artikeltitel geändert 2015-068 04.08.2015 01.09.2015
Art. 39bis, Abs. 1 geändert 2015-068 04.08.2015 01.09.2015
Art. 39bis, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 39bis, Abs. 1bis eingefügt 2015-068 04.08.2015 01.09.2015
Art. 39ter eingefügt 47–17 29.11.2011 keine Angabe
Art. 39quater eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 40 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 41 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 41 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 41, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 42 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 42, Abs. 2 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 42bis geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 42bis geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 42bis, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 42ter eingefügt 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 43 geändert 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 43 Artikeltitel geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43, Abs. 1 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43, Abs. 1, a) eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43, Abs. 1, b) eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43, Abs. 1, c) eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43bis geändert 44–52 01.06.2008 keine Angabe
Art. 43bis geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 43bis, Abs. 1 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43bis, Abs. 1, a) geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43bis, Abs. 1, b) geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43bis, Abs. 1, d) geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43bis, Abs. 2, 1. geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43bis, Abs. 2, 2. geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43bis, Abs. 2, 3. geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43bis, Abs. 3 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43ter eingefügt 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 43ter, Abs. 1 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43ter, Abs. 2 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43ter, Abs. 3 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43quater geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 43quater, Abs. 1 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43quater, Abs. 2 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43quinquies eingefügt 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 43quinquies, Abs. 1 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43quinquies, Abs. 2 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43quinquies, Abs. 3 eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43sexies eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43sexies Artikeltitel geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43sexies, Abs. 1 geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43sexies, Abs. 1, a) geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43sexies, Abs. 1, b) geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43sexies, Abs. 1, c) geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43sexies, Abs. 1, d) geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43sexies, Abs. 1, e) eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43sexies, Abs. 2 geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43sexies, Abs. 3 geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43septies eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43septies Artikeltitel geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43septies, Abs. 1 geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43septies, Abs. 1, a) eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43septies, Abs. 1, b) eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43septies, Abs. 1, c) eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43septies, Abs. 2 aufgehoben 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43septies, Abs. 3 aufgehoben 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43octies eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43octies Artikeltitel geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43octies, Abs. 1 geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43octies, Abs. 2 aufgehoben 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43nonies eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43nonies Artikeltitel geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43nonies, Abs. 1 geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43nonies, Abs. 2 aufgehoben 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43decies eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43decies Artikeltitel geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43decies, Abs. 1 geändert 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 43decies, Abs. 2 eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 48 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 49bis eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 50bis geändert 44–16 18.09.2008 keine Angabe
Art. 50bis, Abs. 1 geändert 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 50bis, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 50bis, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 50bis, Abs. 1, a) eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 50bis, Abs. 1, a) geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 50bis, Abs. 1, a), 1. geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 50bis, Abs. 1, a), 2. geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 50bis, Abs. 1, b) eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 50bis, Abs. 1, b) geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 50bis, Abs. 2 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 50bis, Abs. 3 eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 50bis, Abs. 3 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 50bis, Abs. 4 eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 50bis, Abs. 4 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 50ter aufgehoben 44–46 18.09.2008 keine Angabe
Art. 50quater eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 51 Artikeltitel geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 51, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 51, Abs. 4 geändert 33–106 18.09.1998 keine Angabe
Art. 51bis eingefügt 39–118 03.08.2004 keine Angabe
Art. 51bis, Abs. 2, a) geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 51bis, Abs. 2, b) geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 51quater eingefügt 47–96 07.08.2012 keine Angabe
Art. 52, Abs. 2 geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 52bis geändert 43–65 22.01.2008 keine Angabe
Art. 52bis, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Gliederungstitel 4bis. eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52ter eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52ter, Abs. 1, a) geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 52ter, Abs. 2 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 52quater eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52quinquies eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52quinquies, Abs. 1, a) geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 52quinquies, Abs. 2 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 52sexies eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52sexies, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 52sexies, Abs. 1, a) geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 52sexies, Abs. 1, b) geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 52septies eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52octies eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52octies, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 52novies eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52novies Artikeltitel geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 52novies, Abs. 1, c) geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 58, Abs. 1, b) geändert 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 59, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 60, Abs. 1 geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.04.1980 01.01.1981 Erlass Grunderlass 37–61
09.11.1995 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 31–27
18.06.1998 keine Angabe Gliederungstitel 2.1. geändert 33–106
18.06.1998 keine Angabe Art. 4, Abs. 1 geändert 33–106
18.06.1998 keine Angabe Art. 6, Abs. 1 geändert 33–106
18.06.1998 keine Angabe Art. 7, Abs. 1 geändert 33–106
18.06.1998 keine Angabe Art. 36, Abs. 1, b) geändert 33–106
18.06.1998 keine Angabe Art. 52, Abs. 2 geändert 33–106
18.06.1998 keine Angabe Art. 60, Abs. 1 geändert 33–106
18.09.1998 keine Angabe Art. 51, Abs. 4 geändert 33–106
01.07.1999 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 35–15
04.04.2002 keine Angabe Art. 13 geändert 37–43
04.04.2002 keine Angabe Art. 20 geändert 37–43
04.04.2002 keine Angabe Art. 42ter eingefügt 37–43
04.04.2002 keine Angabe Art. 43 geändert 37–43
04.04.2002 keine Angabe Art. 43ter eingefügt 37–43
04.04.2002 keine Angabe Art. 43quinquies eingefügt 37–43
29.06.2004 keine Angabe Art. 20bis eingefügt 39–117
29.06.2004 keine Angabe Art. 20ter eingefügt 39–117
03.08.2004 keine Angabe Art. 39bis eingefügt 39–118
03.08.2004 keine Angabe Art. 51bis eingefügt 39–118
21.11.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 42–30
21.11.2006 keine Angabe Art. 28bis geändert 42–30
21.11.2006 keine Angabe Art. 33 geändert 42–30
23.01.2007 keine Angabe Art. 42 geändert 42–55
22.01.2008 keine Angabe Art. 52bis geändert 43–65
01.06.2008 keine Angabe Art. 43bis geändert 44–52
18.09.2008 keine Angabe Art. 29 geändert 44–16
18.09.2008 keine Angabe Art. 29bis eingefügt 44–16
18.09.2008 keine Angabe Art. 29ter eingefügt 44–16
18.09.2008 keine Angabe Art. 50bis geändert 44–16
18.09.2008 keine Angabe Art. 50ter aufgehoben 44–46
20.01.2009 keine Angabe Art. 37 aufgehoben 44–37
20.01.2009 keine Angabe Art. 39 geändert 44–37
28.07.2009 keine Angabe Art. 24 geändert 44–111
28.07.2009 keine Angabe Art. 26 geändert 44–111
28.07.2009 keine Angabe Art. 27 aufgehoben 44–111
03.08.2010 keine Angabe Art. 28 aufgehoben 45–102
03.08.2010 keine Angabe Art. 34 geändert 45–102
03.08.2010 keine Angabe Art. 35 aufgehoben 45–102
03.08.2010 keine Angabe Art. 40 geändert 45–102
03.08.2010 keine Angabe Art. 41 geändert 45–102
03.08.2010 keine Angabe Art. 42bis geändert 45–102
03.08.2010 keine Angabe Art. 43quater geändert 45–102
25.01.2011 keine Angabe Art. 14 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 16 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 17 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 18 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 19 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 21 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 22 geändert 47–31
29.11.2011 keine Angabe Art. 39ter eingefügt 47–17
24.04.2012 01.01.2013 Art. 41 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 42bis geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 43bis geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 48 geändert 47–149
07.08.2012 keine Angabe Art. 51quater eingefügt 47–96
19.11.2013 01.01.2014 Art. 50bis, Abs. 1 geändert 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 50bis, Abs. 3 eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 50bis, Abs. 4 eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Gliederungstitel 4bis. eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52ter eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52quater eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52quinquies eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52sexies eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52septies eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52octies eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52novies eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 58, Abs. 1, b) geändert 2014-016
04.08.2015 01.09.2015 Art. 18bis eingefügt 2015-068
04.08.2015 01.09.2015 Art. 18ter eingefügt 2015-068
04.08.2015 01.09.2015 Art. 39bis Artikeltitel geändert 2015-068
04.08.2015 01.09.2015 Art. 39bis, Abs. 1 geändert 2015-068
04.08.2015 01.09.2015 Art. 39bis, Abs. 1bis eingefügt 2015-068
30.01.2018 30.01.2018 Art. 50bis, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 50bis, Abs. 1, a) eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 50bis, Abs. 1, b) eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 50bis, Abs. 2 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 50bis, Abs. 3 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 50bis, Abs. 4 geändert 2018-028
21.04.2020 01.07.2020 Art. 32 Artikeltitel geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 32, Abs. 1 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 32, Abs. 2 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 32, Abs. 3 eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 34, Abs. 2, cbis) eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 Artikeltitel geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43, Abs. 1 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43, Abs. 1, a) eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43, Abs. 1, b) eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43, Abs. 1, c) eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43bis, Abs. 1 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43bis, Abs. 1, a) geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43bis, Abs. 1, b) geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43bis, Abs. 1, d) geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43bis, Abs. 2, 1. geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43bis, Abs. 2, 2. geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43bis, Abs. 2, 3. geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43bis, Abs. 3 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43ter, Abs. 1 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43ter, Abs. 2 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43ter, Abs. 3 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43quater, Abs. 1 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43quater, Abs. 2 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43quinquies, Abs. 1 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43quinquies, Abs. 2 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43quinquies, Abs. 3 eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43sexies eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43septies eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43octies eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43nonies eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43decies eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 50quater eingefügt 2020-051
25.06.2024 01.01.2025 Art. 16, Abs. 1 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 17 Artikeltitel geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 17, Abs. 1 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 20ter, Abs. 2 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 21 Artikeltitel geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 21, Abs. 1 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 21, Abs. 2 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 27bis eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 27ter eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 27quater eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 27quinquies eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 27sexies eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 27septies eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 28a eingefügt 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 28bis Artikeltitel geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 28bis, Abs. 1 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 28bis, Abs. 2 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 28ter eingefügt 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 30 Artikeltitel geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 30, Abs. 1 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 30, Abs. 1, a) eingefügt 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 30, Abs. 1, b) eingefügt 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 30, Abs. 1, c) eingefügt 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 30, Abs. 1, d) eingefügt 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 30, Abs. 1, e) eingefügt 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 30, Abs. 2 aufgehoben 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 30, Abs. 3 eingefügt 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 31 Artikeltitel geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 31bis eingefügt 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 31ter eingefügt 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 31quater eingefügt 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 34, Abs. 2, a) geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 36, Abs. 1, b) geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 39bis, Abs. 1 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 39quater eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 41, Abs. 1 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 42, Abs. 2 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 42bis, Abs. 1 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43sexies Artikeltitel geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43sexies, Abs. 1 geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43sexies, Abs. 1, a) geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43sexies, Abs. 1, b) geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43sexies, Abs. 1, c) geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43sexies, Abs. 1, d) geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43sexies, Abs. 1, e) eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43sexies, Abs. 2 geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43sexies, Abs. 3 geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43septies Artikeltitel geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43septies, Abs. 1 geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43septies, Abs. 1, a) eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43septies, Abs. 1, b) eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43septies, Abs. 1, c) eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43septies, Abs. 2 aufgehoben 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43septies, Abs. 3 aufgehoben 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43octies Artikeltitel geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43octies, Abs. 1 geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43octies, Abs. 2 aufgehoben 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43nonies Artikeltitel geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43nonies, Abs. 1 geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43nonies, Abs. 2 aufgehoben 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43decies Artikeltitel geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43decies, Abs. 1 geändert 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 43decies, Abs. 2 eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 49bis eingefügt 2024-026
25.06.2024 01.01.2025 Art. 50bis, Abs. 1 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 50bis, Abs. 1, a) geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 50bis, Abs. 1, a), 1. geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 50bis, Abs. 1, a), 2. geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 50bis, Abs. 1, b) geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 51 Artikeltitel geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 51, Abs. 1 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 51bis, Abs. 2, a) geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 51bis, Abs. 2, b) geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 52bis, Abs. 1 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 52ter, Abs. 1, a) geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 52ter, Abs. 2 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 52quinquies, Abs. 1, a) geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 52quinquies, Abs. 2 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 52sexies, Abs. 1 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 52sexies, Abs. 1, a) geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 52sexies, Abs. 1, b) geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 52octies, Abs. 1 geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 52novies Artikeltitel geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 52novies, Abs. 1, c) geändert 2024-027
25.06.2024 01.01.2025 Art. 59, Abs. 1 geändert 2024-027