Wurde eine Person als Täterin oder Täter ermittelt, erfolgt die Löschung der Personendaten aller betroffenen Personen:
- 90 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit bei unverjährbaren Delikten;
- 40 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit, wenn die angedrohte Höchststrafe lebenslängliche Freiheitsstrafe ist;
- 35 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit, wenn die angedrohte Höchststrafe zehn oder mehr Jahre Freiheitsstrafe ist;
- 30 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit, wenn die angedrohte Höchststrafe wenigstens fünf und weniger als zehn Jahre Freiheitsstrafe ist;
- 25 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit, wenn die angedrohte Höchststrafe mehr als ein und weniger als fünf Jahre Freiheitsstrafe ist;
- 15 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit, wenn die angedrohte Höchststrafe weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe ist;
- 10 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit bei Übertretungen.
Wurde keine Person als Täterin oder Täter ermittelt, erfolgt die Löschung aller betroffenen Personendaten sachgemäss nach den Fristen der Verfolgungsverjährung nach Art. 97 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937.
Sicherheitsrelevante Daten nach Art. 7 dieses Erlasses werden spätestens 90 Jahre nach ihrer Erhebung gelöscht.
Daten des Bedrohungs- und Risikomanagements nach Art. 9 Abs. 2 Bst. c dieses Erlasses werden gemäss den Fristen nach Art. 27septies des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 gelöscht.
Für polizeilich relevante Ereignisse im Zusammenhang mit ungeklärten Vermisstenfällen erhobene Daten werden spätestens nach 90 Jahren gelöscht.
Übrige Personendaten, die nicht unter Abs. 1 bis 5 dieser Bestimmung fallen, werden unter Vorbehalt von spezialgesetzlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen zehn Jahre nach ihrer Erhebung gelöscht.
Das Polizeikommando kann bei Ausnahmefällen von besonderer Bedeutung die Aufbewahrung der Daten zur Wahrung wichtiger polizeilicher oder öffentlicher Interessen angemessen verlängern, höchstens auf 50 Jahre nach deren Erhebung.
Personendaten nach Abs. 1 bis 7 dieser Bestimmung werden vor Ablauf der ordentlichen Löschfrist gelöscht, wenn für die weitere Aufbewahrung keine überwiegenden öffentlichen Interessen mehr bestehen.