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451.12

Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme

vom 10.12.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 39 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980[1]

als Verordnung:[2]

I. Art und Umfang der gespeicherten Daten

Art. 1 Datenarten

Die Datenverarbeitungssysteme der Polizei umfassen folgende Datenarten:

  1. Personalien;
  2. Journaldaten;
  3. Daten der operativen Verwaltung;
  4. verwaltungspolizeiliche Daten;
  5. Notruf- und Gefahrenmeldedaten;
  6. sicherheitsrelevante Daten;
  7. kriminalpolizeiliche Daten;
  8. kriminalpräventive Daten;
  9. verkehrspolizeiliche und verkehrstechnische Daten;
  10. Daten weiterer polizeirelevanter Ereignisse.

Art. 2 Personalien

Personalien sind alle Angaben, die der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person dienen und zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig sind.

Folgende Personendaten werden als Personalien gespeichert:

  1. Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Alias- und Spitznamen;
  2. Geschlecht;
  3. Geburtsdatum;
  4. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter;
  5. Wohnort und Aufenthaltsort;
  6. Nationalität und Heimatort;
  7. Beruf;
  8. Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
  9. Erfassungs- und Mutationsdaten.

Insbesondere folgende weiteren Personendaten können als Personalien gespeichert werden:

  1. Geburtsort und Geburtsstaat;
  2. Sterbedatum;
  3. Sprache;
  4. Ausweisdaten;
  5. AHV-Nummer;
  6. Zivilstand;
  7. Religions- und Konfessionszugehörigkeit;
  8. Arbeitsort;
  9. Namen und Vornamen der Eltern;
  10. Namen und Vornamen der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners;
  11. Namen und Vornamen der Kinder;
  12. Personen-, Fahndungs- und Warnhinweise;
  13. Personenbeschreibungen und erkennungsdienstliche Daten;
  14. Personen- und Fallverbindungen;
  15. Haftdaten;
  16. strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und disziplinarische Verfahren und Sanktionen;
  17. Aufenthaltsstatus.

Art. 3 Journaldaten

Journaldaten umfassen alle Angaben über Ereignisse und Meldungen, die den Geschäftsgang der Polizei protokollieren.

Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend:

  1. Meldungen, Anzeigen oder Ereignisse;
  2. Massnahmen und Anordnungen.

Art. 4 Daten der operativen Verwaltung

Daten der operativen Verwaltung umfassen alle Angaben der allgemeinen administrativen Geschäftstätigkeit der Polizei, die zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig sind.

Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend:

  1. vertragliche und beschaffungsrechtliche Angelegenheiten;
  2. die Bearbeitung von Eingaben über den Post- und Fernmeldeverkehr;
  3. die Erfassung und Verwaltung von Barbeständen und Fundgegenständen;
  4. Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren.

Art. 5 Verwaltungspolizeiliche Daten

Verwaltungspolizeiliche Daten umfassen alle Angaben, die der Durchsetzung von Verwaltungsvorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der zwangsweisen Durchsetzung behördlicher Anordnungen dienen.

Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend:

  1. Kontrollen von Personen und Einrichtungen;
  2. Erteilung und Überprüfung von Bewilligungen;
  3. Aufträge und polizeiliche Unterstützungen von anderen Behörden oder Amtsstellen;
  4. Justizvollzug;
  5. Haus- und Betretungsverbote.

Art. 6 Notruf- und Gefahrenmeldedaten

Notruf- und Gefahrenmeldedaten umfassen alle Angaben zu Notfallereignissen, die bei der Notrufzentrale erhoben werden.

Gespeichert werden können insbesondere Personendaten:

  1. die im Rahmen von Notfallmeldungen aufgezeichnet und dokumentiert werden;
  2. die im Zusammenhang mit Ruf- und Meldesystemen erfasst werden.

Art. 7 Sicherheitsrelevante Daten

Sicherheitsrelevante Daten umfassen alle Angaben, die von der Polizei zur Erfüllung der ihr durch sicherheitsbezogene Erlasse zugewiesenen Aufgaben erhoben werden.

Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend:

  1. die Umsetzung der Privatdetektivverordnung vom 18. November 1980[3];
  2. die Umsetzung der Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben vom 14. Dezember 2004[4];
  3. die Umsetzung der Waffengesetzgebung und der Sprengstoffgesetzgebung.

Art. 8 Kriminalpolizeiliche Daten

Kriminalpolizeiliche Daten umfassen alle Angaben, die von der Polizei zur Verfolgung von Straftaten erhoben werden.

Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend:

  1. die Beteiligung an Straftaten;
  2. Fahndung, Spurensicherung und Asservate;
  3. erkennungsdienstliche Daten;
  4. die Sicherstellung von Gegenständen und Fahrzeugen;
  5. die kriminalpolizeilichen Phänomene und ereignisorientierte Kriminalanalyse;
  6. Bild- und Videomaterial;
  7. die Zwangsmassnahmen.

Art. 9 Kriminalpräventive Daten

Kriminalpräventive Daten umfassen alle Angaben in Bezug auf die polizeiliche Gefahrenabwehr sowie Erkennung und Verhütung von Straftaten, einschliesslich die Präventionsarbeit sowie das Bedrohungs- und Risikomanagement.

Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend:

  1. die polizeiliche Sicherheitsberatung;
  2. die polizeiliche Lagedarstellung;
  3. die Fallbearbeitung im Bedrohungs- und Risikomanagement;
  4. die Informationsbeschaffung in der nachrichtendienstlichen Tätigkeit.

Art. 10 Verkehrspolizeiliche und verkehrstechnische Daten

Verkehrspolizeiliche und verkehrstechnische Daten umfassen alle Angaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit der technischen Anlagen sowie des Strassenunterhalts.

Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend:

  1. Ordnungsbussen nach Anhang 1 der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019[5];
  2. Video-, Bild- und Tonaufzeichnungen im Strassenverkehr;
  3. statistische Erhebungen im Strassenverkehr;
  4. verkehrsrechtliche Bewilligungen;
  5. die Durchführung von begleiteten Transporten oder Transporten nach der eidgenössischen Verordnung über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern vom 15. Juni 2001[6].

Art. 11 Daten weiterer polizeirelevanter Ereignisse

Daten weiterer polizeirelevanter Ereignisse umfassen alle Angaben, die anlässlich von polizeilichen Einsätzen anfallen, weitreichende Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben und keinen strafrechtlichen Bezug aufweisen.

Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend:

  1. aussergewöhnliche Todesfälle und Suizide;
  2. Grossereignisse und Katastrophen;
  3. Vermisstenfälle;
  4. Entweichungen;
  5. Arbeitsunfälle;
  6. fürsorgerische Unterbringungen.

Art. 12 Datenverknüpfungen

Soweit dies zur Bearbeitung polizeilich relevanter Ereignisse erforderlich ist, kann die Polizei Daten nach Art. 2 bis 11 dieses Erlasses verknüpfen und hierzu Auswertungssysteme benutzen. Nicht zulässig ist dabei:

  1. der Einsatz von komplexen algorithmischen Entscheidsystemen;
  2. die vollautomatische Auswertung zur Wahrscheinlichkeitsberechnung zukünftiger Straftaten.

Die Ergebnisse von Datenverknüpfungen können eigenständig gespeichert und bearbeitet werden.

II. Datenaustausch

Art. 13 Schnittstellen und gemeinsame Datenverarbeitungssysteme

Die Polizei kann nach Art. 39quater Abs. 3 Bst. a des Polizeigesetzes vom 10. April 1980[7] Schnittstellen von Informationssystemen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zum eigenen zentralen Informationssystem einrichten.

Die Polizei kann nach Art. 39quater Abs. 3 Bst. b des Polizeigesetzes vom 10. April 1980[8] folgende gemeinsamen Informationssysteme mit oder ohne gemeinsame Datenhaltung mit den Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden betreiben:

  1. ereignisbasierte Datenbanken zwecks Erkennung von serieller Kriminalität;
  2. eine Plattform für den organisationsübergreifenden polizeilichen Lageinformationsaustausch.

III. Datenlöschung

Art. 14 Grundsatz

Wurde eine Person als Täterin oder Täter ermittelt, erfolgt die Löschung der Personendaten aller betroffenen Personen:

  1. 90 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit bei unverjährbaren Delikten;
  2. 40 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit, wenn die angedrohte Höchststrafe lebenslängliche Freiheitsstrafe ist;
  3. 35 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit, wenn die angedrohte Höchststrafe zehn oder mehr Jahre Freiheitsstrafe ist;
  4. 30 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit, wenn die angedrohte Höchststrafe wenigstens fünf und weniger als zehn Jahre Freiheitsstrafe ist;
  5. 25 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit, wenn die angedrohte Höchststrafe mehr als ein und weniger als fünf Jahre Freiheitsstrafe ist;
  6. 15 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit, wenn die angedrohte Höchststrafe weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe ist;
  7. 10 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit bei Übertretungen.

Wurde keine Person als Täterin oder Täter ermittelt, erfolgt die Löschung aller betroffenen Personendaten sachgemäss nach den Fristen der Verfolgungsverjährung nach Art. 97 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937[9].

Sicherheitsrelevante Daten nach Art. 7 dieses Erlasses werden spätestens 90 Jahre nach ihrer Erhebung gelöscht.

Daten des Bedrohungs- und Risikomanagements nach Art. 9 Abs. 2 Bst. c dieses Erlasses werden gemäss den Fristen nach Art. 27septies des Polizeigesetzes vom 10. April 1980[10] gelöscht.

Für polizeilich relevante Ereignisse im Zusammenhang mit ungeklärten Vermisstenfällen erhobene Daten werden spätestens nach 90 Jahren gelöscht.

Übrige Personendaten, die nicht unter Abs. 1 bis 5 dieser Bestimmung fallen, werden unter Vorbehalt von spezialgesetzlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen zehn Jahre nach ihrer Erhebung gelöscht.

Das Polizeikommando kann bei Ausnahmefällen von besonderer Bedeutung die Aufbewahrung der Daten zur Wahrung wichtiger polizeilicher oder öffentlicher Interessen angemessen verlängern, höchstens auf 50 Jahre nach deren Erhebung.

Personendaten nach Abs. 1 bis 7 dieser Bestimmung werden vor Ablauf der ordentlichen Löschfrist gelöscht, wenn für die weitere Aufbewahrung keine überwiegenden öffentlichen Interessen mehr bestehen.

Art. 15 Historisierung

Sind von einer Person Daten zu verschiedenen Delikten gespeichert, werden diese Daten bis zum Ablauf der letzten Löschfrist aufbewahrt.

Bei Freispruch, Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafverfahren ergänzt die Polizei die Daten der betroffenen Person. Die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, erstattet der Polizei nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich Meldung.

Egress

nGS 2024-064

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2024-064 10.12.2024 01.01.2025

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.12.2024 01.01.2025 Erlass Grunderlass 2024-064