Auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen erfüllt die Stadtpolizei die gemeindepolizeilichen Aufgaben im Sinn von Art. 13 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980[3].
Zur Ausübung der Sicherheitspolizei nach Art. 13 Bst. a des Polizeigesetzes vom 10. April 1980[4] gehören auch:
- Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen strafbarer Handlungen, Durchführung erster Massnahmen am Tatort wie Erkundung, Sicherung des Tatortes und der Beweise, sowie unmittelbare Mitfahndung und polizeitaktische Einsätze gegen Täterinnen und Täter;
- Entgegennahme von Unfallmeldungen, Erste Hilfe, Absicherung der Unfallstelle und Massnahmen zur Verhinderung weiterer Unfälle.