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451.2

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

vom 20.10.1976 (Stand 20.10.1976)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 30. März 1976[1] Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2]

als Beschluss:[3]

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen tritt der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit[4] bei.

Ziff. 2

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben.[5]

Egress

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Ziff. 2 des Grossratsbeschlusses über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 20. Oktober 1976[6]

folgende Erklärung:

Den Regierungen der Kantone Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Graubünden und Thurgau wird der Beitritt des Kantons St.Gallen zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit[7] erklärt.[8]

nGS 12–20

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 12–20 20.10.1976 20.10.1976

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.10.1976 20.10.1976 Erlass Grunderlass 12–20