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451.21

Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

vom 21.01.1976 (Stand 01.06.1977)

Präambel

[1]

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone:

  1. bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;
  2. bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Geiselnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.

Art. 2 Hilfeleistung

Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkantons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons.

Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.

Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der Vereinbarung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgängig die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons einzuholen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos.

Art. 3 Gemeinsame Kontrollen

Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone statt.

Art. 4 Leitung

Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.

Art. 5 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte

Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.

Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.[2]

Art. 6 Haftung

Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulden der Einsatzkanton.[3] Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.

Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen.

Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung.

Die Grundsätze des Obligationenrechtes[4] über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung finden entsprechende Anwendung.

Art. 7 Unfälle

Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.

Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.

Art. 8 Finanzielles

Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.

In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.

Art. 9 Aufsicht

Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusammenarbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich aus der Ausführung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirektoren der beteiligten Kantone.

Art. 10 Dauer der Vereinbarung, Kündigung

Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.

Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung der Vereinbarung.

Egress

nGS 12–21

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 12–21 21.01.1976 01.06.1977

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.01.1976 01.06.1977 Erlass Grunderlass 12–21