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451.22

Vollzugsverordnung zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

vom 18.11.1980 (Stand 30.10.2007)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1* Hilfeleistung

Das Sicherheits- und Justizdepartement:

  1. beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone;
  2. stellt das Gesuch um polizeiliche Hilfeleistung.

Art. 2* Ausdehnung einer Polizeiaktion

Erweist sich die Ausdehnung eines Polizeieinsatzes von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkanton auf das Kantonsgebiet als notwendig, so kann das Sicherheits- und Justizdepartement Polizeikräften des Nachbarkantons die Vornahme von Amtshandlungen auf dem Kantonsgebiet gestatten.

In dringenden Fällen beschliesst das Polizeikommando. Es erstattet dem Sicherheits- und Justizdepartement unverzüglich Bericht.

Art. 3 Gemeinsame Kontrollen[3]

Das Polizeikommando beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung bei gemeinsamen verkehrs- und kriminalpolizeilichen Kontrollen.

Art. 4 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.

Egress

nGS 15-72

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 15-72 18.11.1980 01.01.1981
Art. 1 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 2 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.11.1980 01.01.1981 Erlass Grunderlass 15-72
30.10.2007 keine Angabe Art. 1 geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42-101