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453.1

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

(NAG)

vom 29.01.2013 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 17. April 2012[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 2 Bst. r der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[2] in Verbindung mit Art. 24 der Bundesverfassung vom 18. April 1999[3]

gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006[4]

als Gesetz:[5]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass regelt:

  1. Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer;
  2. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anderen Personen;
  3. Heimatschein und andere Ausweise;
  4. Zuständigkeit und Aufgaben des Einwohneramtes;
  5. Führung des Einwohnerregisters;
  6. registerrechtliche Zuständigkeiten und Aufgaben der kantonalen Statistikstelle;
  7. kantonale Einwohnerdatenplattform.

Art. 2 Einwohneramt

Die politische Gemeinde führt das Einwohneramt.

II. Einwohnerregister

1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten

Art. 3 Meldepflichten a) zuziehende Personen

Zuziehende Personen, die in der politischen Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen, melden sich beim Einwohneramt an.

Sie geben auf Befragung die Daten bekannt, die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister[6] im Einwohnerregister zu erfassen oder vom Einwohneramt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu erheben sind.

Art. 4 b) Einwohnerinnen und Einwohner

Einwohnerinnen und Einwohner melden dem Einwohneramt, wenn sie:

  1. innerhalb der politischen Gemeinde oder des Gebäudes umziehen;
  2. ihre Niederlassung aufgeben und in eine andere politische Gemeinde oder ins Ausland wegziehen;
  3. ihren Aufenthalt aufgeben.

Sie geben auf Befragung die Daten bekannt, die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister[7] im Einwohnerregister zu erfassen sind.

Art. 5 c) Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten

Leiterinnen und Leiter von meldepflichtigen Kollektivhaushalten melden dem Bundesamt für Statistik jährlich bis spätestens 15. Januar die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres seit wenigstens drei Monaten im Kollektivhaushalt aufhalten, ohne beim örtlichen Einwohneramt gemeldet zu sein. Die Meldung erfolgt elektronisch in dem vom Bundesamt festgelegten Format.

Die kantonale Statistikstelle führt eine Liste der meldepflichtigen Kollektivhaushalte.

Sie fordert die Leiterinnen und Leiter von meldepflichtigen Kollektivhaushalten spätestens Ende November zur Datenlieferung nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf.

Art. 6 Fristen

Wer meldepflichtig ist, erfüllt die Meldepflicht innert vierzehn Tagen.

Art. 7 Erfüllung der Meldepflicht über Internet

Die Regierung legt befristet zur Durchführung von Pilotprojekten oder auf Dauer durch Verordnung fest, dass zu-, um- und wegziehende Personen ihre Meldepflichten über Internet erfüllen können, wenn die Einwohnerämter im Abrufverfahren auf die erforderlichen Daten der elektronisch geführten Zivilstandsregister zugreifen können.

Art. 8 Auskunftspflichten a) meldepflichtige Personen

Die meldepflichtigen Personen geben dem Einwohneramt wahrheitsgetreu Auskunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten und dokumentieren ihre Angaben auf Verlangen.

Art. 9 b) Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen

Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen erteilen dem Einwohneramt unentgeltlich Auskunft über einziehende, ausziehende sowie wohnhafte Mieterinnen und Mieter.

Art. 10 c) industrielle Werke

Industrielle Werke erteilen dem Einwohneramt auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) einer Person erforderlich sind.

Art. 11 Hinterlegungspflichten

Schweizerinnen und Schweizer hinterlegen in der Niederlassungsgemeinde den Heimatschein oder einen gleichbedeutenden Ausweis. Die politische Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.

Schweizerinnen und Schweizer mit Niederlassung in der Schweiz hinterlegen in der Aufenthaltsgemeinde den Heimatausweis. Die politische Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.

Schweizerinnen und Schweizer geben bei Abmeldung den Niederlassungsausweis oder den Aufenthaltsausweis dem Einwohneramt zurück.

Das Einwohneramt bestellt bei Erreichen der Volljährigkeit bei Personen, die nicht in der Heimatgemeinde wohnen, den Heimatschein. Die Kosten trägt die betroffene Person.

Die Hinterlegungspflichten entfallen bei Erfüllung der Meldepflicht über Internet nach Art. 7 dieses Erlasses.

Art. 12 Mitwirkungspflichten

Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten:

  1. geben in Mietverträgen und Wohnbestätigungen den Gebäudeidentifikator (EGID) sowie den Wohnungsidentifikator (EWID) an, die ihnen vom Einwohneramt auf Verlangen bekannt gegeben werden;
  2. geben dem Einwohneramt auf Verlangen die Wohnungs- sowie die Bewohnerinnen- und Bewohnerlisten unentgeltlich heraus, wenn die Listen für die Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) notwendig sind;
  3. gewähren dem Einwohneramt Zutritt zum Gebäude, wenn die Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) auf andere Weise nicht erfolgen kann.

2. Registerführung

Art. 13 Zuständigkeit

Das Einwohneramt besorgt nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister[8] die elektronische Führung des Einwohnerregisters.

Das Einwohneramt:

  1. tauscht bei Weg- und Zuzug von Personen die Daten zwischen den Einwohnerregistern aus;
  2. liefert dem Bundesamt für Statistik und der kantonalen Statistikstelle die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister[9] im Einwohnerregister erfassten Daten.

Die kantonale Statistikstelle ist zuständig für die Koordination und Qualitätssicherung der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik.

Datenaustausch und Datenlieferung erfolgen über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes.

Art. 14 Bereinigung des Einwohnerregisters

Das Einwohneramt deaktiviert im Einwohnerregister die Angaben über eine Person:

  1. die sich abgemeldet hat oder verstorben ist;
  2. deren Heimatausweis ungültig geworden und innert einer Frist von zwei Monaten nicht erneuert worden ist;
  3. die sich seit wenigstens drei Monaten nicht mehr in der politischen Gemeinde aufgehalten hat, wenn anzunehmen ist, dass der Wegzug endgültig ist;
  4. wenn sie sich nicht abgemeldet hat und eine neue Niederlassungs- oder Aufenthaltsgemeinde ihren Zuzug meldet.

3. Kantonale Einwohnerdatenplattform

Art. 15 Betrieb

Der Kanton betreibt für die Abfrage von Einwohnerdaten eine Datenplattform.

Die politische Gemeinde stellt dem Kanton unentgeltlich die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Einwohnerregister erfassten Daten sowie die Daten nach Art. 26a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012[10] zur Verfügung.*

Der Kanton stellt auf der Datenplattform folgende Daten zur Verfügung:  *

  1. die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Einwohnerregister erfassten Daten;
  2. Daten nach Art. 26a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012[11].

Art. 16 Abrufverfahren

Öffentliche Organe können die Daten abrufen[12], wenn sie:

  1. diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
  2. durch Verordnung der Regierung dazu ermächtigt sind.

Die zuständige kantonale Dienststelle führt eine Liste, aus der ersichtlich ist, auf welche Daten die einzelnen öffentlichen Organe Zugriff haben.

III. Schriften

Art. 17 Heimatschein a) Inhalt

Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlassen will, hat Anspruch auf einen Heimatschein.

Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass die Inhaberin oder der Inhaber ihre Bürgerin oder ihr Bürger ist.

Art. 18 b) Änderung im Personenstand

Das Einwohneramt sorgt bei Änderung im Personenstand für die Ausstellung eines neuen Heimatscheins oder eines gleichbedeutenden Ausweises. Die Kosten der Neuausstellung trägt die betroffene Person.

Es vernichtet den ungültig gewordenen Heimatschein oder gleichbedeutenden Ausweis.

Art. 19 Heimatausweis a) Inhalt

Wer sich ausserhalb der politischen Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf einen Heimatausweis.

Mit dem Heimatausweis erklärt die Niederlassungsgemeinde, dass der Heimatschein oder ein gleichbedeutender Ausweis bei ihr hinterlegt ist.

Art. 20 b) Befristung

Der Heimatausweis wird auf zwei Jahre befristet.

Bei Personen, die sich in einem Heim aufhalten, kann der Heimatausweis bis auf fünf Jahre befristet werden.

Der für eine Person in Ausbildung ausgestellte Heimatausweis wird bis zum Ablauf der Ausbildung befristet.

Art. 21 Gebührenfreiheit

Niederlassungsausweis und Aufenthaltsausweis sind gebührenfrei.

Art. 22 Wegfall des Anspruchs auf Heimatschein und Heimatausweis

Der Anspruch auf Ausstellung eines Heimatscheins oder eines Heimatausweises entfällt, wenn die Meldepflichten nach Art. 7 dieses Erlasses auf Dauer über Internet erfüllt werden können.

Art. 23 Rückgabe

Wer aus der politischen Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.

Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 24 Strafbestimmung

Wer die Meldepflicht oder trotz Aufforderung die Auskunfts-, Hinterlegungs- oder Mitwirkungspflicht versäumt oder unwahre Angaben macht, wird mit Busse bis Fr. 200.– bestraft.

Anstelle der Busse kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 5. April 1979[13] wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmung

In Mietverträgen über Wohnraum, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, werden weder Gebäudeidentifikator (EGID) noch Wohnungsidentifikator (EWID) angegeben.

In Mietverträgen über Wohnraum, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen wurden, wird der Wohnungsidentifikator (EWID) angegeben.

Art. 27 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Egress

nGS 48–63

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 48–63 29.01.2013 01.01.2013
Art. 15, Abs. 2 geändert 2019-003 20.11.2018 01.01.2019
Art. 15, Abs. 3 eingefügt 2019-003 20.11.2018 01.01.2019

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.01.2013 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–63
20.11.2018 01.01.2019 Art. 15, Abs. 2 geändert 2019-003
20.11.2018 01.01.2019 Art. 15, Abs. 3 eingefügt 2019-003