Der Dienst für Informatikplanung führt die kantonale Einwohnerdatenplattform.
453.11
Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform
Präambel
erlässt
in Ausführung von Art. 15 und Art. 16 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013[1]
Art. 1 Betrieb
Art. 2 Inhalt
Die kantonale Einwohnerdatenplattform enthält:
| 1. | Einreisedatum | ||
| 2. | Wohnkanton | ||
| 3. | Name des Vaters | ||
| 4. | Ledigname des Vaters | ||
| 5. | Vorname des Vaters | ||
| 6. | Name der Mutter | ||
| 7. | Ledigname der Mutter | ||
| 8. | Vorname der Mutter | ||
| 9. | Sorgerecht bei Kindern | ||
| 10. | Verschollenendatum | ||
| 11. | Bürgerrecht gültig ab | ||
| 12. | Stimmverzicht | ||
| 13. | Wohnsitz ausserhalb der Schweiz | ||
| 14. | Status (aktiv/inaktiv) | ||
| 15. | verknüpfte Datenfelder: a) Beziehung, b) Familienbild, c) Haushaltsbild; | ||
- weitere Daten nach besonderen Bestimmungen.
Art. 3 Ermächtigte öffentliche Organe
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes, die oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und das oberste Leitungsorgan einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt legen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fest, welche öffentlichen Organe Daten abrufen dürfen.[4]
Art. 4 Zugriffsberechtigung
Die Leitung des öffentlichen Organs bestimmt die Mitarbeitenden oder die Organisationseinheiten, die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform abrufen können, und legt gleichzeitig fest, für welche Daten die Mitarbeitenden oder die Organisationseinheiten zugriffsberechtigt sind.
Art. 5 Meldung
Die Leitung des öffentlichen Organs meldet dem Dienst für Informatikplanung die Zugriffsberechtigungen nach Art. 4 dieses Erlasses.
Art. 6 Liste der Zugriffsberechtigungen
Art. 7 Übergangsbestimmung
Die Beschlüsse nach Art. 3 und 4 dieses Erlasses werden innerhalb von vier Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses getroffen.
Bis die Beschlüsse gefasst sind, bleiben anwendbar:
- Art. 2 der Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 2013[6] in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
- der Umfang der Zugriffsberechtigung, der für die ermächtigten öffentlichen Organe auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 2013[7] festgelegt worden ist.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2020-004 | 07.01.2020 | 01.01.2020 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.01.2020 | 01.01.2020 | Erlass | Grunderlass | 2020-004 |