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453.11

Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform

vom 07.01.2020 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 15 und Art. 16 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1 Betrieb

Der Dienst für Informatikplanung führt die kantonale Einwohnerdatenplattform.

Art. 2 Inhalt

Die kantonale Einwohnerdatenplattform enthält:

  1. die in Art. 15 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013[3] aufgeführten Daten;
  2. folgende weitere Daten:
  1. Einreisedatum
  2. Wohnkanton
  3. Name des Vaters
  4. Ledigname des Vaters
  5. Vorname des Vaters
  6. Name der Mutter
  7. Ledigname der Mutter
  8. Vorname der Mutter
  9. Sorgerecht bei Kindern
  10. Verschollenendatum
  11. Bürgerrecht gültig ab
  12. Stimmverzicht
  13. Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
  14. Status (aktiv/inaktiv)
  15. verknüpfte Datenfelder: a) Beziehung, b) Familienbild, c) Haushaltsbild;
  1. weitere Daten nach besonderen Bestimmungen.

Art. 3 Ermächtigte öffentliche Organe

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes, die oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und das oberste Leitungsorgan einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt legen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fest, welche öffentlichen Organe Daten abrufen dürfen.[4]

Art. 4 Zugriffsberechtigung

Die Leitung des öffentlichen Organs bestimmt die Mitarbeitenden oder die Organisationseinheiten, die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform abrufen können, und legt gleichzeitig fest, für welche Daten die Mitarbeitenden oder die Organisationseinheiten zugriffsberechtigt sind.

Art. 5 Meldung

Die Leitung des öffentlichen Organs meldet dem Dienst für Informatikplanung die Zugriffsberechtigungen nach Art. 4 dieses Erlasses.

Art. 6 Liste der Zugriffsberechtigungen

Der Dienst für Informatikplanung führt die Liste nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013[5].

Die Liste wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Die Beschlüsse nach Art. 3 und 4 dieses Erlasses werden innerhalb von vier Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses getroffen.

Bis die Beschlüsse gefasst sind, bleiben anwendbar:

  1. Art. 2 der Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 2013[6] in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
  2. der Umfang der Zugriffsberechtigung, der für die ermächtigten öffentlichen Organe auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 2013[7] festgelegt worden ist.

Egress

nGS 2020-004

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-004 07.01.2020 01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.01.2020 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2020-004