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453.31

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

vom 19.01.2010 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Gesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1* Ausstellende Behörde

Die kantonale Ausweisstelle stellt Ausweise für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und im Fürstentum Liechtenstein aus.[3]

Es stellt provisorische Pässe während der ordentlichen Öffnungszeiten aus.

Art. 2* Anträge a) Einreichestelle

Anträge auf Ausstellung eines Passes oder eines Passes in Kombination mit einer Identitätskarte werden bei der kantonalen Ausweisstelle eingereicht.

Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte allein werden eingereicht:

  1. von Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und ausserhalb der Stadt St.Gallen bei der kantonalen Ausweisstelle oder bei der Wohnsitzgemeinde;
  2. von Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen bei der kantonalen Ausweisstelle;
  3. von Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bei der kantonalen Ausweisstelle oder beim Ausländer- und Passamt Vaduz.

Art. 3 b) Datenübermittlung vor persönlicher Vorsprache[4]

Wer einen Ausweis beantragt, kann der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache die Personendaten mittels Internet oder Telefon übermitteln.

Art. 4 Digitale Fotografie

Die digitale Fotografie der antragstellenden Person wird von der ausstellenden Behörde erfasst. Mitgebrachte Fotografien werden nicht verwendet.

Art. 5bis* Verlustmeldung

Verlustmeldungen von Ausweisen werden bei allen Polizeistellen sowie bei der kantonalen Ausweisstelle entgegengenommen.

Für die Eintragung in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL (Sachfahndung) ist die Kantonspolizei zuständig.

Die Gebühr für die Entgegennahme der Verlustmeldung beträgt Fr. 20.–.

Art. 6 Abrufrecht

Kantonspolizei und Stadtpolizei St.Gallen sind berechtigt, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen im Informationssystem Daten abzufragen.[5]

Art. 7 Schlussbestimmungen a) Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 17. Dezember 2002[6] wird aufgehoben.

Art. 8 b) Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. März 2010 angewendet.

Egress

nGS 45–35

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 45–35 19.01.2010 01.03.2010
Art. 1 geändert 46-60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 2 geändert 46-96 16.08.2011 keine Angabe
Art. 2, Abs. 2, a) geändert 2014–033 17.12.2013 01.01.2014
Art. 2, Abs. 2, abis) eingefügt 2014–033 17.12.2013 01.01.2014
Art. 5 geändert 46-60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 5 aufgehoben 2014–033 17.12.2013 01.01.2014
Art. 5bis eingefügt 46-96 16.08.2011 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.01.2010 01.03.2010 Erlass Grunderlass 45–35
11.01.2011 keine Angabe Art. 1 geändert 46-60
11.01.2011 keine Angabe Art. 5 geändert 46-60
16.08.2011 keine Angabe Art. 2 geändert 46-96
16.08.2011 keine Angabe Art. 5bis eingefügt 46-96
17.12.2013 01.01.2014 Art. 2, Abs. 2, a) geändert 2014–033
17.12.2013 01.01.2014 Art. 2, Abs. 2, abis) eingefügt 2014–033
17.12.2013 01.01.2014 Art. 5 aufgehoben 2014–033