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453.7

Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer

vom 18.12.2007 (Stand 01.03.2022)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 123 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005[1] und der eidgenössischen Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz vom 24. Oktober 2007[2],

in Anwendung von Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[3],*

als Verordnung:[4]

Art. 1* Gebühren a) Gebührentatbestände

In Verfahren aufgrund der Ausländergesetzgebung werden folgende Gebühren erhoben:

1.* Verfügungen und Amtshandlungen, für die das Bundesrecht[5] Höchstgebühren vorsieht: Höchstgebühr nach Bundesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes vorgesehen
2. Provisorische Bewilligung: Fr. 65.– bis 95.–
3. Verwarnung: Fr. 100.– bis 500.–
4. Erstreckung einer Ausreisefrist: Fr. 50.–
5. Eintrag einer An-, Abmeldung oder Zivilstandsänderung: Fr. 25.–
6. Ausstellung von Bestätigungen: Fr. 50.–
7.
8. Ausflugsschein bis höchstens 2 Personen: Fr. 40.–
9. Sammelausflugsschein ab drei Personen je Person zusätzlich zu Ziffer 8: Fr. 20.–
10. Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung: Fr. 50.–
11. Höchstgebühr für Erteilung, Verlängerung, Änderung und Ersatz Ausweis N: Fr. 50.–
12. Höchstgebühr für Erteilung und Änderung Ausweis F: Fr. 50.–
13. Verlustmeldung Ausländerausweis: Fr. 20.–

Für weitere nicht in Abs. 1 dieser Bestimmung aufgeführte Verfügungen und Dienstleistungen sowie für ablehnende Verfügungen werden Gebühren nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000[6] erhoben.

Art. 2 b) Pauschalgebühren

Das Sicherheits- und Justizdepartement kann für die Erteilung von Bewilligungen für besondere Anlässe und Veranstaltungen Pauschalgebühren festlegen.

Art. 3* Vergütung a) politische Gemeinde

Die politische Gemeinde, in der sich die Ausländerin oder der Ausländer aufhält oder niederlässt, erhält:

  1. einen Viertel der Gebühr für die Neuerteilung der Aufenthalts- oder der Niederlassungsbewilligung sowie für die Eintragung einer An- oder Abmeldung, Zivilstands- oder Adressänderung;
  2. die Hälfte der Gebühr für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung.

Art. 4 b) eidgenössische Zollverwaltung

Die eidgenössische Zollverwaltung erhält die Hälfte der Gebühr für Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine, wenn diese von Zollbeamtinnen oder Zollbeamten ausgestellt werden.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 9. August 1983[7] wird aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2008 angewendet.

Egress

nGS 43–22

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–22 18.12.2007 01.01.2008
Ingress geändert 2022-017 22.02.2022 01.03.2022
Art. 1 geändert 46-96 16.08.2011 keine Angabe
Art. 1, Abs. 1, 1. geändert 2022-017 22.02.2022 01.03.2022
Art. 3 geändert 46-96 16.08.2011 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1, a) geändert 2022-017 22.02.2022 01.03.2022

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.12.2007 01.01.2008 Erlass Grunderlass 43–22
16.08.2011 keine Angabe Art. 1 geändert 46-96
16.08.2011 keine Angabe Art. 3 geändert 46-96
22.02.2022 01.03.2022 Ingress geändert 2022-017
22.02.2022 01.03.2022 Art. 1, Abs. 1, 1. geändert 2022-017
22.02.2022 01.03.2022 Art. 3, Abs. 1, a) geändert 2022-017