Zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug des Hundegesetzes vom 13. August 2019[3] ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.
456.11
Hundeverordnung
(HuV)
vom 03.12.2019 (Stand 01.01.2020)
Präambel
erlässt
in Ausführung des Hundegesetzes vom 13. August 2019[1]
als Verordnung:[2]
Art. 1 Zuständige Stelle
Art. 2 Zugriff auf die Hundedatenbank
Zusätzlich zu den im Gesetz bezeichneten Personen und Behörden erhalten die vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bezeichneten Tierheime Einsicht in die Hundedatenbank.
Art. 3 Kantonsanteil an der Hundesteuer
Der Kantonsanteil an der Hundesteuer nach Art. 27 des Hundegesetzes vom 13. August 2019[4] beträgt Fr. 10.– je Hund und Kalenderjahr.
Die politische Gemeinde teilt dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen jährlich bis 15. Januar mit:
- die Anzahl der Hunde, für die im vergangenen Jahr eine Hundesteuer fällig wurde;
- die Anzahl der Hunde für die im vergangenen Jahr keine Hundesteuer fällig wurde.
Gestützt auf die Meldung nach Abs. 2 dieser Bestimmung stellt das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen der politischen Gemeinde jährlich bis Ende Januar die Kantonsanteile für das vergangene Jahr in Rechnung.
Egress
nGS 2019-089
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2019-089 | 03.12.2019 | 01.01.2020 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.12.2019 | 01.01.2020 | Erlass | Grunderlass | 2019-089 |