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456.11

Hundeverordnung

(HuV)

vom 03.12.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Hundegesetzes vom 13. August 2019[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug des Hundegesetzes vom 13. August 2019[3] ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.

Art. 2 Zugriff auf die Hundedatenbank

Zusätzlich zu den im Gesetz bezeichneten Personen und Behörden erhalten die vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bezeichneten Tierheime Einsicht in die Hundedatenbank.

Art. 3 Kantonsanteil an der Hundesteuer

Der Kantonsanteil an der Hundesteuer nach Art. 27 des Hundegesetzes vom 13. August 2019[4] beträgt Fr. 10.– je Hund und Kalenderjahr.

Die politische Gemeinde teilt dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen jährlich bis 15. Januar mit:

  1. die Anzahl der Hunde, für die im vergangenen Jahr eine Hundesteuer fällig wurde;
  2. die Anzahl der Hunde für die im vergangenen Jahr keine Hundesteuer fällig wurde.

Gestützt auf die Meldung nach Abs. 2 dieser Bestimmung stellt das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen der politischen Gemeinde jährlich bis Ende Januar die Kantonsanteile für das vergangene Jahr in Rechnung.

Egress

nGS 2019-089

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-089 03.12.2019 01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.12.2019 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2019-089