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458.1

Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen

vom 28.12.1964 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 2. April 1963[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874[2] und von Art. 11 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[3]

als Gesetz:[4]

I. Friedhöfe

Art. 1* Grundsatz

Die politischen Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass genügend Bestattungsplätze vorhanden sind und dass die Friedhöfe den Anforderungen der öffentlichen Gesundheit und der Schicklichkeit genügen.

Friedhöfe von Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften unterstehen der Aufsicht der politischen Gemeinde.

Art. 3 Unterhalt

Wer den Friedhof führt, hat für dessen Unterhalt zu sorgen.

Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen über die ordentlichen Unterhaltskosten zwischen politischen Gemeinden einerseits und Kirchgemeinden oder Religionsgemeinschaften mit eigenen Friedhöfen anderseits.*

An die ausserordentlichen Kosten der Friedhöfe von Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften leistet die politische Gemeinde angemessene Beiträge.*

II. Bestattungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Grundsatz

Die politische Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass alle Verstorbenen, für deren Bestattung sie nach diesem Gesetz verantwortlich ist, schicklich überführt und bestattet werden.

Art. 4a* Bestattungsart

Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.

Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist dieser nicht feststellbar, entscheiden die nächsten Angehörigen.

Ist der Wille der verstorbenen Person nicht feststellbar und sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, bestimmt die politische Gemeinde die Bestattungsart. Sie beachtet dabei die geltenden Traditionen der Religionsgemeinschaft der verstorbenen Person.

Art. 5 Voraussetzungen

Kein Leichnam darf ohne Leichenschau und ohne schriftliche Erlaubnis des zuständigen Zivilstandsbeamten bestattet werden.[5]

Art. 6* Ort

Die Bestattungen haben auf einem den Vorschriften dieses Erlasses entsprechenden Friedhof zu erfolgen, soweit das zuständige Departement nicht für besondere Fälle Ausnahmen gestattet.

War der Verstorbene in einer politischen Gemeinde des Kantons niedergelassen, so wird er dort bestattet. War der Verstorbene im Kanton nicht niedergelassen, ist seine Niederlassung unbekannt, sorgen die Hinterlassenen nicht für die Bestattung in einem andern Friedhof oder kann der Leichnam aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht überführt werden, so wird er dort bestattet, wo er gestorben ist oder wo der Leichnam aufgefunden wurde.

Sofern ein Bestattungsplatz und eine schickliche Überführung gesichert sind, keine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu befürchten ist und die zuständige Friedhofbehörde zustimmt, kann der Verstorbene auf einem andern anerkannten Friedhof bestattet werden.

2. Erdbestattungen

Art. 7* Gräberarten

Die Erdbestattungen sind in Reihengräbern vorzunehmen. Die politische Gemeinde kann durch Reglement Grabfelder festlegen. Dabei darf von den übrigen Vorschriften dieses Erlasses nicht abgewichen werden.

Art. 8 Reihenfolge der Bestattungen

In den Reihengräbern sind die Verstorbenen nach der Reihenfolge der Todestage zu bestatten.

Das zuständige Departement[6] kann für besondere Fälle Ausnahmen bewilligen.

Die Familiengräber sind nach der Reihenfolge der Todestage der zuerst verstorbenen Familienglieder anzuweisen.

Art. 9 Kosten a) im allgemeinen

Die Bestattungskosten werden von der politischen Gemeinde getragen, in welcher der Verstorbene niedergelassen[7] war. Hatte er keine Niederlassung im Kanton oder ist diese unbekannt, so trägt jene politische Gemeinde die Kosten, die zur Bestattung verpflichtet ist.

Die Bestattungskosten umfassen die Kosten für die Leichenschau, die amtliche Bekanntmachung des Todesfalles, die Lieferung des Sarges, das Einsargen und das Überführen des Leichnams auf den Friedhof innerhalb der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde, das Bereitstellen, das Öffnen und das Schliessen des Grabes sowie dessen Bezeichnung. Für das übliche Grabgeläute trägt die politische Gemeinde die Kosten, sofern dafür nicht eine Kirchgemeinde oder Religionsgemeinschaft aufkommt.*

Art. 10* b) Sonderfälle

Für das Bereitstellen von Familiengräbern sowie für Bestattungen, die nicht nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes übernommen werden müssen, können angemessene Entschädigungen verlangt werden.

Höhe und Verwendung dieser Entschädigungen sind durch Reglement oder Friedhofordnung festzulegen.

Art. 11 Grabgestaltung

Die Angehörigen können die Gräber im Rahmen der Friedhofvorschriften auf eigene Kosten gestalten.

Art. 12 Grabesruhe

Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit der Bestattung, jene von Kindern in besonderen Reihen oder Feldern nicht vor Ablauf von 15 Jahren geöffnet werden.[8]

Das zuständige Departement[9] kann Ausnahmen bewilligen.[10]

3. Feuerbestattungen

Art. 14 Beisetzung der Asche

Die Asche ist in der Regel in einer Urnenhalle oder in einem Urnengrab beizusetzen.

Auf Verlangen der Angehörigen des Verstorbenen wird die Asche in einem bestehenden Grab, in einem Gemeinschaftsgrab oder in einem anderen Grab des Friedhofes der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde beigesetzt oder den Angehörigen überlassen.

Art. 15 Aufbewahrung der Asche

Die in der Urnenhalle, auf dem Urnengrabplatz oder im Erdgrab beigesetzte Asche ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

Nach Ablauf dieser Frist wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt oder auf Wunsch den Angehörigen überlassen.

Art. 16 Kosten

Die gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes zuständige politische Gemeinde hat einen Kostenanteil zu übernehmen, der den Kosten der Erdbestattung in einem Reihengrab entspricht.

III. Schlussbestimmungen

Art. 17* Verordnung

Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu diesem Erlass.

Sie regelt insbesondere die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an die Friedhöfe, die Leichenschau, die Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung und die Leichenüberführungen innerhalb des Kantons.

Art. 18* Örtliche Vorschriften

Die politische Gemeinde erlässt im Rahmen von Gesetz und Verordnung Vorschriften über die Friedhöfe und die Bestattungen.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechtes

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom 24. August 1873,[11]
  2. das Nachtragsgesetz zum Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom 23. April 1906.[12]

Art. 20 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.[13]

Egress

nGS 3, 260

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 3, 260 28.12.1964 01.01.1965
Art. 1 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 2 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 2 aufgehoben 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 3, Abs. 2 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 3, Abs. 3 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 4a eingefügt 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 6 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 7 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 7 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 9, Abs. 2 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 10 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 13 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 17 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 18 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.12.1964 01.01.1965 Erlass Grunderlass 3, 260
01.06.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 35–49
01.06.2000 keine Angabe Art. 7 geändert 35–49
27.11.2012 01.01.2013 Art. 1 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 2 aufgehoben 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 3, Abs. 2 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 3, Abs. 3 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 4a eingefügt 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 6 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 7 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 9, Abs. 2 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 10 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 13 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 17 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 18 geändert 48–39