Die Bestattungen haben auf einem den Vorschriften dieses Erlasses entsprechenden Friedhof zu erfolgen, soweit das zuständige Departement nicht für besondere Fälle Ausnahmen gestattet.
War der Verstorbene in einer politischen Gemeinde des Kantons niedergelassen, so wird er dort bestattet. War der Verstorbene im Kanton nicht niedergelassen, ist seine Niederlassung unbekannt, sorgen die Hinterlassenen nicht für die Bestattung in einem andern Friedhof oder kann der Leichnam aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht überführt werden, so wird er dort bestattet, wo er gestorben ist oder wo der Leichnam aufgefunden wurde.
Sofern ein Bestattungsplatz und eine schickliche Überführung gesichert sind, keine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu befürchten ist und die zuständige Friedhofbehörde zustimmt, kann der Verstorbene auf einem andern anerkannten Friedhof bestattet werden.