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511.1

Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz

vom 21.03.1966 (Stand 29.06.2004)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. April 1965[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964[2]

als Gesetz:[3]

Art. 1 Ergänzende Vorschriften

Soweit die kantonalen Gesetze keine Regelung treffen, ist der Regierungsrat zuständig zum Erlass der Vorschriften, die im eidgenössischen Arbeitsgesetz[4] und in den gestützt darauf erlassenen eidgenössischen Verordnungen[5] dem Kanton vorbehalten sind.[6]

Die Befugnis, in Ergänzung des Obligationenrechtes die Dauer der Ferien der Arbeitnehmer bis zu drei Wochen zu verlängern,[7] bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.[8]

Art. 1bis* Feiertage

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag sind dem Sonntag gleichgestellt.[9]

Art. 2 Vollzug

Der Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes[10] und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften[11] obliegt dem Staat.

Die politischen Gemeinden können zur Mitwirkung herangezogen werden.[12]

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes

Das Gesetz über den Schutz der Arbeiterinnen und der Bediensteten der Laden- und Kundengeschäfte vom 22. Juni 1925[16] wird aufgehoben.

Art. 7 Feststellung überholter Vorschriften

Soweit nicht dieses Gesetz bisheriges Recht anpasst oder aufhebt, stellt der Regierungsrat durch Verordnung fest, welche gesetzlichen Vorschriften über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel infolge des eidgenössischen Arbeitsgesetzes[17] überholt sind und welche Vorschriften weiterhin gelten.[18]

Art. 8 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.

Egress

nGS 10–120

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 10–120 21.03.1966 01.04.1966
Art. 1bis eingefügt 39-88 29.06.2004 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.03.1966 01.04.1966 Erlass Grunderlass 10–120
29.06.2004 keine Angabe Art. 1bis eingefügt 39-88