Soweit die kantonalen Gesetze keine Regelung treffen, ist der Regierungsrat zuständig zum Erlass der Vorschriften, die im eidgenössischen Arbeitsgesetz[4] und in den gestützt darauf erlassenen eidgenössischen Verordnungen[5] dem Kanton vorbehalten sind.[6]
Die Befugnis, in Ergänzung des Obligationenrechtes die Dauer der Ferien der Arbeitnehmer bis zu drei Wochen zu verlängern,[7] bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.[8]