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511.11

Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

vom 16.08.1988 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der eidgenössischen Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel[1]

gestützt auf das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz vom 21. März 1966[2]

als Verordnung:[3]

Art. 1 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht aus über den Vollzug der Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.[4]

Es verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben.

*

Art. 2* Amt für Wirtschaft und Arbeit

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde im Sinn der eidgenössischen Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.[5]

Art. 3* Politische Gemeinde

Die zuständige Gemeindebehörde:

  1. führt im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Erhebungen durch;
  2. meldet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit die Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt sind;[6]
  3. meldet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Gesetzesübertretungen.

Art. 4* Polizei

Die Polizeistationen der Kantonspolizei und die Stadtpolizei St.Gallen:

  1. führen im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Abklärungen und Kontrollen durch;
  2. melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Gesetzesübertretungen und Strafanzeigen.

Art. 4a* Bewilligungsfreie Sonntagsarbeit

Ein Verkaufsgeschäft, das einen Sonntagsverkauf nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004[7] durchführt, benötigt hierfür keine Bewilligung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Sonntag[8].

Vorausgesetzt ist, dass die politische Gemeinde die entsprechenden Sonntage direkt in einem Erlass oder Beschluss bezeichnet oder die Sonntagsverkäufe durch Bewilligung zulässt.

   Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten nicht für die hohen Feiertage nach Art. 3 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004[9] sowie folgende öffentliche Ruhetage:

  1. 1. Januar und direkt angrenzender Sonntag;
  2. Ostermontag;
  3. Auffahrt;
  4. Pfingstmontag;
  5. 1. August und direkt angrenzender Sonntag;
  6. 1. November und direkt angrenzender Sonntag;
  7. 24. Dezember;
  8. 26. Dezember und direkt folgender Sonntag.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 29. März 1966[10] wird aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. November 1988 angewendet.

Egress

nGS 23–55

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 23–55 16.08.1988 01.11.1988
Art. 1, Abs. 3 eingefügt 2017-019 20.12.2016 01.02.2017
Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2018-012 21.11.2017 01.01.2018
Art. 2 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 3 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 4 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 4a eingefügt 2018-012 21.11.2017 01.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.08.1988 01.11.1988 Erlass Grunderlass 23–55
22.01.2013 01.01.2013 Art. 2 geändert 48–60
22.01.2013 01.01.2013 Art. 3 geändert 48–60
22.01.2013 01.01.2013 Art. 4 geändert 48–60
20.12.2016 01.02.2017 Art. 1, Abs. 3 eingefügt 2017-019
21.11.2017 01.01.2018 Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2018-012
21.11.2017 01.01.2018 Art. 4a eingefügt 2018-012