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512.11

Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung

vom 16.12.2003 (Stand 01.06.2020)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Entsendegesetzgebung[1] und von Art. 360a ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911[2]

als Verordnung:[3]

Art. 1 Tripartite Kommission a) Zusammensetzung

Die tripartite Kommission[4] setzt sich aus je vier Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmerschaft, der Arbeitgeberschaft und des Kantons zusammen.*

Art. 2* b) Wahl, Amtsdauer und Vorsitz

Die tripartite Kommission wird durch die Regierung gewählt.

Die Amtsdauer richtet sich nach der Amtsdauer der Regierung.

Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die tripartite Kommission selbst.

Art. 3 c) Einberufung und Beschlussfähigkeit

Die tripartite Kommission tagt, so oft es die Geschäfte verlangen.

Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder wenn es wenigstens vier Mitglieder verlangen einberufen.*

Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerschaft, der Arbeitgeberschaft sowie des Kantons anwesend sind.

Art. 4 d) Ausschüsse, Delegation von Aufgaben und Organisationsreglement

Die tripartite Kommission kann ständige oder besondere Ausschüsse bilden, paritätische Kommissionen mit Kontrollaufgaben für Branchen beauftragen, die durch einen nicht allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, sowie Expertinnen und Experten beiziehen.

Sie kann Einzelheiten ihrer Organisation sowie Befugnisse ihrer Mitglieder, der Geschäftsstelle und der von ihr mit Kontrollaufgaben betrauten paritätischen Kommissionen durch Reglement festlegen.

Art. 5* e) Geschäftsführung

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit besorgt die Geschäftsführung.

Es wirkt bei der Arbeitsmarktbeobachtung mit.

Art. 6* Weitere Behörden

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d des eidgenössischen Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999.[5]*

Es verfügt bei Streitigkeiten über Auskunft und Einsichtnahme in Dokumente.[6]

Art. 7* Mitteilung von Strafurteilen

Behörden der Strafrechtspflege machen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Mitteilung von Strafurteilen im Bereich der eidgenössischen Entsendegesetzgebung.[7]

Art. 8 Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission richtet sich nach der Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 2020[8].*

Art. 10 b) Übergangsbestimmung

Die erste Amtsdauer der tripartiten Kommission beginnt am 1. Januar 2004.

Art. 11 c) Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.

Egress

nGS 39–21

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–21 16.12.2003 01.01.2004
Art. 1, Abs. 1 geändert 2016-067 03.05.2016 01.06.2016
Art. 2 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 3, Abs. 2 geändert 2016-067 03.05.2016 01.06.2016
Art. 5 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 6 geändert 43–153 07.10.2008 keine Angabe
Art. 6, Abs. 1 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 7 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 8, Abs. 1 geändert 2020-032 12.05.2020 01.06.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.12.2003 01.01.2004 Erlass Grunderlass 39–21
07.10.2008 keine Angabe Art. 6 geändert 43–153
22.01.2013 01.01.2013 Art. 2 geändert 48–60
22.01.2013 01.01.2013 Art. 5 geändert 48–60
22.01.2013 01.01.2013 Art. 6, Abs. 1 geändert 48–60
22.01.2013 01.01.2013 Art. 7 geändert 48–60
03.05.2016 01.06.2016 Art. 1, Abs. 1 geändert 2016-067
03.05.2016 01.06.2016 Art. 3, Abs. 2 geändert 2016-067
12.05.2020 01.06.2020 Art. 8, Abs. 1 geändert 2020-032