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513.1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

vom 25.02.1986 (Stand 01.07.2020)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 359 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR)[1], in Anwendung von Art. 8 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942[2]

als Normalarbeitsvertrag:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich a) Grundsatz

Dieser Normalarbeitsvertrag regelt die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), die in Privat-, Geschäfts- oder Kollektivhaushalten, wie Heimen, Pensionen, Anstalten, Spitälern, hauptberuflich oder regelmässig teilzeitlich[4] Betreuungsarbeiten oder hauswirtschaftliche Arbeiten verrichten.*

Er gilt auch für Volontär- und Au-pair-Verhältnisse.

Art. 2 b) Ausnahmen

Dieser Normalarbeitsvertrag wird nicht angewendet auf:

  1. landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse;[5]
  2. amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse.

Auf regelmässig teilzeitlich[6] Beschäftigte sowie auf Arbeitsverhältnisse nach Art. 1 Abs. 2 dieses Normalarbeitsvertrags werden Art. 5 Abs. 1 lit. b und c, Art. 10, 11, 13 Abs. 1 und Art. 14 bis 16 dieses Normalarbeitsvertrags nicht angewendet.

Art. 3 Wirkung

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille und wirkt unmittelbar.

Vorbehalten bleiben:

  1. abweichende schriftliche Vereinbarungen;
  2. zwingende Vorschriften des Obligationenrechts;[7]
  3. öffentlich-rechtliche Vorschriften.

II. Probezeit und Kündigung

Art. 4 Probezeit

Die Probezeit beträgt einen Monat.

Art. 5 Kündigung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis auflösen:

  1. während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen;[8]
  2. nach der Probezeit bis zum Abschluss des ersten Dienstjahres auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat;
  3. vom zweiten Dienstjahr an auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten.

Das Arbeitsverhältnis von regelmässig teilzeitlich[9] Beschäftigten kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgelöst werden. Vorbehalten bleibt Abs. 1 lit. a.

III. Einsatz des Arbeitnehmers*

Art. 6 Einsatz

Der Arbeitnehmer ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechend einzusetzen.[10]

Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

IV. Lohn

Art. 8 Grundsatz

Der Arbeitnehmer erhält den verabredeten oder den üblichen Lohn als Barlohn oder als Bar- und Naturallohn. Es gelten die Mindestlöhne nach der eidgenössischen Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft vom 20. Oktober 2010[11].*

Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der persönlichen Wäsche im Haushalt des Arbeitgebers sind Naturallohn.

Regelmässig teilzeitlich[12] Beschäftigte arbeiten in der Regel im Stundenlohn.

Art. 9 Festsetzung

Der Lohn entspricht dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers und wird jährlich den Leistungen, den Dienstjahren und der Teuerung angepasst.

Er umfasst die nach der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung[13] beitragspflichtigen Lohnbestandteile[14], bei Bezügern von Renten dieser Versicherung[15] auch den Freibetrag.

Familien- und Kinderzulagen sowie andere nach der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung[16] nicht beitragspflichtige Bezüge dürfen bei der Festsetzung des Lohns nicht berücksichtigt werden.

Art. 9a* Lohnzuschlag

Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr wird mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent abgegolten.

Überstundenarbeit wird entweder mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent abgegolten oder innert eines Jahres durch Freizeit oder Ferien ausgeglichen. Überstunden fallen an, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird.

Art. 10 Auszahlung

Der Arbeitgeber zahlt den Barlohn einschliesslich Sozialzulagen und Lohnzuschlag spätestens am Monatsende.*

Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer wenigstens einmal monatlich eine detaillierte Lohnabrechnung aus. Die Lohnabrechnung weist den Ferienlohn, die Arbeitszeit während des Tages und der Nacht sowie die Präsenzzeit aus.*

Art. 11 Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung

Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er nach beendeter Probezeit Anspruch auf Lohn für:

  1. einen Monat im ersten Dienstjahr;
  2. zwei Monate vom zweiten bis fünften Dienstjahr;
  3. drei Monate vom sechsten bis zehnten Dienstjahr;
  4. vier Monate ab elftem Dienstjahr.

Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat er überdies Anspruch auf Pflege, solange die Lohnfortzahlungspflicht besteht.

Art. 12 Treueprämie

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Treueprämie in der Höhe von:

  1. einem Drittel des Monatslohns nach fünf Dienstjahren;
  2. einem halben Monatslohn nach zehn Dienstjahren;
  3. drei Vierteln des Monatslohns nach fünfzehn Dienstjahren;
  4. einem Monatslohn alle fünf Jahre nach dem fünfzehnten Dienstjahr.

Für Arbeitnehmer, die im Stundenlohn arbeiten, ist das durchschnittliche monatliche Einkommen des letzten Dienstjahres massgebend.

V. Arbeits- und Freizeit, Ferien

Art. 13 Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens neun Stunden und darf in der Regel 50 Stunden je Woche nicht übersteigen. Essenszeiten gelten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer serviert oder verpflichtet ist, sich auf Abruf bereit zu halten.

Dem Arbeitnehmer ist während der Arbeitszeit eine Pause von einer Stunde zu gewähren.

Dem Arbeitnehmer, der das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, ist eine tägliche Ruhezeit von wenigstens zehn aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

Die Arbeitszeit des regelmässig teilzeitlich[17] Beschäftigten richtet sich nach Vereinbarung.

Art. 14 Überstundenarbeit

Der Arbeitnehmer ist in dringenden Fällen zur Leistung von Überstundenarbeit verpflichtet, wenn er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

Wird die Überstundenarbeit nicht durch Lohnzahlung mit 25 Prozent Zuschlag abgegolten, so kann sie innert eines Jahres durch Freizeit oder Ferien ausgeglichen werden. In diesem Fall wird jeweils Ende Monat über die Überstundenarbeit abgerechnet.

Art. 14a* Arbeitszeiterfassung

Eine Arbeitszeiterfassung weist wenigstens die aktiven Arbeitsstunden, die Präsenzzeit, die Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sowie die Ferien aus.

Wenigstens einmal monatlich unterzeichnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer die unterzeichnete Arbeitszeiterfassung aus.

Art. 15 Arbeitsfreie Tage a) im allgemeinen

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ganzen und einen halben freien Tag je Woche. Arbeitsfreie Tage sind in der Regel zusammenhängend zu gewähren.

Der ganze freie Tag ist nach Möglichkeit am Sonntag zu gewähren, der halbe freie Tag am Nachmittag ohne Arbeitsbereitschaft am Abend.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen halben freien Tag, wenn er an einem öffentlichen Ruhetag[18], ausser Sonntag, oder an einem hohen Feiertag[19] arbeitet.

Art. 16 b) besondere Fälle

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage:

  1. bei Verheiratung oder Eintragung der Partnerschaft zwei Tage;
  2. bei Heirat oder Eintragung der Partnerschaft von Kindern einen Tag;
  3. bei Todesfall von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Kindern und Eltern bis drei Tage;
  4. nach erfolgter Kündigung für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle insgesamt einen Tag;
  5. bei Geburt von eigenen Kindern oder Adoption von Kindern zwei Tage.

*

Art. 17 Ferien a) Anspruch

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf vier Wochen bezahlte Ferien je Jahr.

 Der Ferienanspruch beträgt fünf Wochen je Jahr für:

  1. Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr;
  2. Arbeitnehmer ab vollendetem 50. Altersjahr oder 10. Dienstjahr.

Art. 18 b) Bezug

Die Ferien sind im Verlauf des betreffenden Dienstjahres, spätestens in den ersten sechs Monaten des folgenden Dienstjahres zu gewähren.

VI. Versicherungen

Art. 19 Unfälle und Berufskrankheiten

Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)[20] für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie für Berufskrankheiten.

Er trägt die Kosten für die Versicherung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten.

Der Arbeitnehmer trägt die Kosten für die Versicherung für Nichtberufsunfälle.[21]

Art. 20 Krankheit

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse[22] für Krankenpflege versichert ist (Arzt-, Arznei- und Spitalkosten in der Allgemeinen Abteilung).[23] Der Arbeitnehmer trägt die Kosten.

Der Arbeitgeber schliesst für den Arbeitnehmer eine Krankengeldversicherung mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen ab (Taggeld von 80 Prozent des Lohns ab dem 31. Krankheitstag), sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen worden ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Kosten je zur Hälfte.

Fehlt der Versicherungsschutz, so haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in dem Umfang, als dieser bei bestehendem Versicherungsschutz Leistungen erhielte.

Art. 21 Berufliche Vorsorge

Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer nach den Mindestvorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[24]. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Kosten je zur Hälfte.

Untersteht der Arbeitnehmer der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht, so hat er Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von:

  1. zwei Monatslöhnen nach 20 bis 25 Dienstjahren;
  2. drei Monatslöhnen nach 26 bis 30 Dienstjahren;
  3. fünf Monatslöhnen nach 31 bis 40 Dienstjahren;
  4. sechs Monatslöhnen nach 40 Dienstjahren.

Ist die Freizügigkeitsleistung[25] nach BVG[26] geringer als die Abgangsentschädigung nach Abs. 2, so wird die Differenz dem Altersguthaben[27] des Arbeitnehmers zugeschlagen.

VIbis. 24-Stunden-Betreuung*

Art. 21a* Hausgemeinschaft

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf Arbeitnehmer anwendbar, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung hauswirtschaftliche Leistungen in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt oder Betreuungsleistungen erbringen und deshalb im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen.

Jugendliche können nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden.

Art. 21b* Präsenzzeit a) Definition

Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer im Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Person aufhält, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt, während der er sich aber der zu betreuenden Person zur Verfügung halten muss, gilt als Präsenzzeit. Dasselbe gilt für die Rufbereitschaft, während der ausserhalb des Hauses die telefonische Erreichbarkeit bei Bedarf jederzeit gewährleistet sein muss.

Art. 21c* b) Anrechnung der Präsenzzeit

Die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung geleistete Präsenzzeit wird wenigstens zu einem Viertel als Arbeitszeit angerechnet.

Sie wird in der Arbeitszeiterfassung gesondert ausgewiesen.

Art. 21d* Minimal anzurechnende Arbeitszeit

Je Einsatztag werden wenigstens sieben Stunden Arbeitszeit angerechnet. Ausgenommen sind freie Tage. Wird ein halber freier Tag bezogen, werden wenigstens dreieinhalb Stunden Arbeitszeit angerechnet und höchstens fünf Stunden Arbeitszeit geleistet.

Art. 21e* Pause

Dem Arbeitnehmer werden täglich wenigstens zwei Stunden Pause gewährt. Die Pause muss nicht am Arbeitsplatz verbracht werden. Mussten in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause wenigstens vier Stunden.

Art. 21f* Reisekosten

Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer die Kosten für die notwendigen An- und Rückreisen zwischen Wohn- und Einsatzort. Die Reisekosten dürfen nicht vom Lohn abgezogen werden.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 22 Schriftliche Ausfertigung des Einzelarbeitsvertrags

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit die schriftliche Ausfertigung des Einzelarbeitsvertrags verlangen.

Art. 23 Aushändigung des Normalarbeitsvertrags

Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses diesen Normalarbeitsvertrag aus.[28]

Art. 24 Arbeitsrechtliche Klagen*

Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.[29]*

Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– gilt das vereinfachte Verfahren.[30]*

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 19. Dezember 1972[31] wird aufgehoben.

Art. 26 Vollzugsbeginn

Dieser Normalarbeitsvertrag wird ab 1. Mai 1986 angewendet.

Egress

nGS 21–53

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 21–53 25.02.1986 01.05.1986
Art. 1, Abs. 1 geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Gliederungstitel 3. geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 7 aufgehoben 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 8, Abs. 1 geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 9a eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 10, Abs. 1 geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 14a eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, a) geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, b) geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, c) geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, d) geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, e) eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 2 aufgehoben 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Gliederungstitel 6bis. eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21a eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21b eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21c eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21d eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21e eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21f eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 24 Artikeltitel geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 24, Abs. 1 geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 24, Abs. 2 eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.02.1986 01.05.1986 Erlass Grunderlass 21–53
12.05.2020 01.07.2020 Art. 1, Abs. 1 geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Gliederungstitel 3. geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 7 aufgehoben 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 8, Abs. 1 geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 9a eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 10, Abs. 1 geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 14a eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 1, a) geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 1, b) geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 1, c) geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 1, d) geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 1, e) eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 2 aufgehoben 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Gliederungstitel 6bis. eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 21a eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 21b eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 21c eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 21d eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 21e eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 21f eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 24 Artikeltitel geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 24, Abs. 1 geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 24, Abs. 2 eingefügt 2020-034