Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die oder der Arbeitnehmende für die Arbeit zur Verfügung zu halten hat.
Im Rahmen dieses Normalarbeitsvertrags gilt die Fünfeinhalb-Tage-Woche mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 49,5 Stunden. Darin sind die der oder dem Arbeitnehmenden zustehenden unbezahlten Arbeitspausen nicht inbegriffen.
Die Vertragsparteien können eine Jahresarbeitszeit vereinbaren. Diese beträgt auf der Basis der Nettoarbeitszeit je Dienstjahr 2'376 Stunden für Arbeitnehmende mit vier Wochen Ferien und 2'326,5 Stunden für Arbeitnehmende mit fünf Wochen Ferien.
Die Vertragsparteien können saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten schriftlich vereinbaren, wobei die Arbeitszeit bezogen auf die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses die Ansätze nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung nicht überschreiten darf.
Die oder der Arbeitgebende gewährt der oder dem Arbeitnehmenden folgende unbezahlte Pausen:
- über die Mittagszeit in der Regel eine Pause von wenigstens einer Stunde;
- je Halbtag eine Pause von jeweils einer Viertelstunde.
Die oder der Arbeitnehmende leistet bei Bedarf die ihr oder ihm zumutbare Überstundenarbeit. Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zwölf Stunden nicht überschreiten.
Die Arbeitszeit wird täglich erfasst. Die oder der Arbeitgebende kontrolliert die Minus- oder Überstunden und hält diese jeweils am Ende jedes Monats fest. Allfällige Überstunden werden innert Jahresfrist mit zusätzlicher Freizeit oder zusätzlichen Ferien von gleicher Dauer kompensiert oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 Prozent abgegolten.