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514.1

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

vom 15.01.1957 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1

Der Regierungsrat beschliesst über die Allgemeinverbindlicherklärung von gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarungen und über die gänzliche oder teilweise Aufhebung eines solchen Beschlusses, wenn der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit nicht über das Gebiet des Kantons St.Gallen hinausgeht.[3]

Der Regierungsrat entscheidet ferner über Einsprachen[4] gegen Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung und bestimmt den Geltungsbereich, wenn sich darüber nachträglich Zweifel ergeben.

Art. 2

Dem Volkswirtschaftsdepartement sind übertragen:*

1. die Aufsicht über die Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 8 bis 11 und Art. 14 bis 18 sowie über die Massnahmen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 des Bundesgesetzes;[5]
2. die Veröffentlichung der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung;[6]
3. die Bestellung unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes;[7]
4. die Bestellung unabhängiger Kontrollorgane und die Bestimmung von Gegenstand und Umfang der Kontrollen im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes;[8]
5. die Vernehmlassung des Kantons zu Anträgen auf Allgemeinverbindlicherklärung, über die der Bundesrat zu entscheiden hat.[9]

Art. 3*

Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sind übertragen:

1. die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zuhanden des Departementes;[10]
2. die Aufsicht über Ausgleichskassen und andere Einrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes.[11]

Art. 4*

Der Präsident des kantonalen Einigungsamtes[12] oder sein Stellvertreter leitet in der Regel die Beratungen der unabhängigen Sachverständigen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hat beratende Stimme.

Art. 5*

Die vertragschliessenden Verbände haben nach den Weisungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit für die gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes[13] zu tragenden Kosten Vorschüsse zu leisten.

Nach Abschluss des Verfahrens erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Kostenverfügung.

Im Einvernehmen mit den vertragschliessenden Verbänden kann über die Kosten mit einem dieser Verbände abgerechnet werden.

Vorschüsse können auch für die Kontrollkosten gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes[14] verlangt werden.

Art. 6

Diese Verordnung gelangt ab 1. Januar 1957 zur Anwendung.

Die Vollzugsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 31. Dezember 1943[15] wird aufgehoben.

Egress

nGS 1, 74

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 1, 74 15.01.1957 01.01.1957
Art. 2, Abs. 1 geändert 7, 57 01.04.1970 keine Angabe
Art. 3 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 4 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 5 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.01.1957 01.01.1957 Erlass Grunderlass 1, 74
01.04.1970 keine Angabe Art. 2, Abs. 1 geändert 7, 57
22.01.2013 01.01.2013 Art. 3 geändert 48–60
22.01.2013 01.01.2013 Art. 4 geändert 48–60
22.01.2013 01.01.2013 Art. 5 geändert 48–60