Als Parteivertreter sind zulässig solche persönlich handlungsfähige, männliche oder weibliche Personen, die entweder an der Streitsache beteiligt sind oder einem beteiligten Verbande in leitender Stellung angehören. Sie müssen in der Schweiz wohnhaft sein sowie in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.
Die Arbeitgeber können als Parteivertreter auch Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Prokuristen, handlungsbevollmächtigte Werkführer oder andere höhere Angestellte ihrer Betriebe beiziehen oder sich durch solche vertreten lassen.
Jeder Streitbeteiligte, bei Organisationen jeder Vorstand, ist zur Bezeichnung der Parteivertretung verpflichtet.
Die Kosten der Parteivertretung trägt jede Partei selbst.
Die Parteivertreter sind verpflichtet, allen Verhandlungen vor dem Einigungsamte, zu denen sie einberufen werden, beizuwohnen. Parteivertreter, welche am Erscheinen verhindert sind, sollen durch die Partei ersetzt werden.