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517.11

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

vom 04.12.2007 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1* Vollzugsbehörden a) Kontrollorgan

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist das kantonale Kontrollorgan[3] zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Art. 2 b) Tripartite Kommission

Die tripartite Kommission[4] informiert das kantonale Kontrollorgan, wenn Anhaltspunkte für Schwarzarbeit vorliegen.

Kantonales Kontrollorgan und tripartite Kommission tauschen die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit notwendigen Informationen aus.

Die tripartite Kommission berät das kantonale Kontrollorgan bei der Bestimmung der zu kontrollierenden Branchen.

Art. 3 Vereinbarungen über Kontrollen

Das kantonale Kontrollorgan kann mit paritätischen Organen Vereinbarungen über die Durchführung von Kontrollen abschliessen.[5]

Art. 4 Sanktionen bei Schwarzarbeit[6]

Die Regierung entscheidet über den Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens.

Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über die Kürzung von Finanzhilfen.

Art. 5 Meldung von Bussen und Gebühren

Behörden und Organisationen nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005[7] melden dem kantonalen Kontrollorgan Bussen und Gebühren.

Art. 7 b) Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.

Egress

nGS 43–23

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–23 04.12.2007 01.01.2008
Art. 1 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.12.2007 01.01.2008 Erlass Grunderlass 43–23
22.01.2013 01.01.2013 Art. 1 geändert 48–60