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551.1

Verordnung über das Messwesen

vom 31.08.2021 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt 

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen[1]

als Verordnung:[2]

Anhänge

I. Allgemeines

Art. 1 Aufsicht und Vollzug

Das kantonale Messwesen steht unter der Aufsicht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht mit den Eichämtern die Bestimmungen über das Messwesen.

Art. 2 Eichkreise und Eichämter

Das Kantonsgebiet wird in die vier Eichkreise SG+1, SG+2, SG+3 und SG+4 eingeteilt.

Die Einteilung der Eichkreise wird im Anhang dieses Erlasses aufgeführt.

Für jeden Eichkreis ist ein Eichamt zuständig.

Das Eichamt ist die zuständige Behörde im Sinn von Art. 34 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen vom 5. September 2012.[3]

II. Eichmeisterinnen und Eichmeister

Art. 3 Wahl

Die Regierung wählt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister.

Die Amtsdauer der Eichmeisterinnen und Eichmeister beträgt vier Jahre. Die Regierung kann ausnahmsweise eine kürzere Amtsdauer vorsehen.

Art. 4 Aufgaben und Befugnisse

Aufgaben und Befugnisse der Eichmeisterinnen und Eichmeister richten sich nach Art. 4 der eidgenössischen Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen vom 7. Dezember 2012.[4]

Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.

Die Übertragung von Vollzugsaufgaben einer Eichmeisterin oder eines Eichmeisters an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ist nur mit Zustimmung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit möglich.

Art. 5 Leistungsvereinbarung

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schliesst mit der Eichmeisterin oder dem Eichmeister eine Leistungsvereinbarung ab.

In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die bundesrechtlichen Kontrolltätigkeiten, für die keine Gebühren erhoben werden können und die zusätzlichen Aufgaben der Kantonseichmeisterin oder des Kantonseichmeisters geregelt.

Art. 6 Berichterstattung

 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister erstatten dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einen jährlichen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über:  

  1. die erhobenen Gebühren und die übrigen Vergütungen;
  2. die Vollzugstätigkeit und die kontrollierten Betriebe;
  3. die gewerbsmässigen Tätigkeiten ausserhalb der hoheitlichen Aufgaben, für die das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Bewilligung erteilt hat;[5]
  4. die in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5 dieses Erlasses festgelegten Informationen.

Sie betreiben eine Datenbank für das nach der Bundesgesetzgebung[6] zu führende Verzeichnis.

Art. 7 Messmittel und Eichlokal

Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendigen Messmittel bereit.

Die Eichmeisterinnen und Eichmeister unterhalten im Eichkreis ein Eichlokal zur Eichung und zur Aufbewahrung der Messmittel.

Art. 8 Kantonseichmeisterin oder Kantonseichmeister

Die Regierung bezeichnet die Kantonseichmeisterin oder den Kantonseichmeister aus der Mitte der Eichmeisterinnen und Eichmeister.

Die Kantonseichmeisterin oder der Kantonseichmeister übt die Aufsicht über die Messmittel aus.

Sie oder er vertritt die Eichmeisterinnen und Eichmeister gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

III. Entschädigung

Art. 9 Gebühren und Auslagen

Den Eichmeisterinnen und Eichmeistern steht der Ertrag der Gebühren nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 2005[7] als Einkommen zu.

Die Regierung erlässt einen Tarif für den Auslagenersatz nach Art. 6 der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 2005[8].

Art. 10 Entschädigung durch den Kanton

Für bundesrechtliche Kontrolltätigkeiten[9], für die keine Gebühren erhoben werden können, haben die Eichmeisterinnen und Eichmeister Anspruch auf eine jährliche pauschale Entschädigung durch den Kanton.

Die Kantonseichmeisterin oder der Kantonseichmeister erhält für die zusätzlichen Aufgaben eine Entschädigung.

Die Einzelheiten dieser Entschädigungen werden in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5 dieses Erlasses geregelt.

Art. 11 Vergütung für Nachschau

Die Eichmeisterinnen und Eichmeister erheben die Entschädigung für den bei der periodischen Nachschau[10] entstandenen administrativen Aufwand bei der politischen Gemeinde.

Egress

nGS 2021-071

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2021-071 31.08.2021 01.01.2022
Anhang – Inhalt geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.08.2021 01.01.2022 Erlass Grunderlass 2021-071
06.12.2022 01.01.2023 Anhang – Inhalt geändert 2022-061