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552.1

Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung

(RLG)

vom 29.06.2004 (Stand 22.01.2008)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 7. Oktober 2003[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 13 und 19 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[2]

als Gesetz:[3]

I. Öffentlicher Ruhetag

Art. 1 Zweck

Der öffentliche Ruhetag dient der Erholung, schützt die der religiösen Bedeutung des Tages angemessene Ruhe und ermöglicht gemeinsame Aktivitäten und die Begegnung in Familie und Gesellschaft.

Art. 2 Begriff a) öffentlicher Ruhetag

Die öffentlichen Ruhetage sind:

  1. der Sonntag;
  2. die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag.

Art. 3 b) hoher Feiertag

Die hohen Feiertage sind Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

Art. 4 Schutz a) öffentlicher Ruhetag

Am öffentlichen Ruhetag sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, die Erholung und Ruhe unverhältnismässig stören.

Art. 5 b) hoher Feiertag 1. Grundsatz

Am hohen Feiertag sind untersagt:

  1. Aufführungen, Wettkämpfe, Versammlungen und andere öffentliche Veranstaltungen nicht religiöser Art. Ausgenommen sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen können;
  2. Schaustellungen und Schiessübungen.

Die politische Gemeinde kann eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen verbieten, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Veranstaltung den hohen Feiertag stört.

Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten auch für Veranstaltungen, die in Betrieben mit gesetzlich geregelten Öffnungszeiten stattfinden.

Art. 6 2. Ausnahmen

Die politische Gemeinde kann Veranstaltungen bewilligen, wenn sie dem Sinn des hohen Feiertags nicht widersprechen sowie Erholung und Ruhe nicht unverhältnismässig stören.

Das zuständige Departement kann nach Anhören der politischen Gemeinde Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung bewilligen, wenn wichtige öffentliche Interessen die Durchführung am hohen Feiertag erfordern.

II. Ladenöffnung

Art. 7* Geltungsbereich

Die Vorschriften über die Ladenöffnung regeln die Öffnungszeiten der Läden des Detailhandels.

Sie gelten auch für:

  1. andere Verkaufsstellen, deren Verkaufsart dem Ladenverkauf ähnlich ist;
  2. Publikumsmessen;
  3. Videotheken.

Sie gelten nicht für:

1. Verkaufsstellen in Kultur-, Freizeit- und ähnlichen Betrieben, soweit sie ein betriebstypischer und untergeordneter Bestandteil sind;
2, den Verkauf von genussfertigen Speisen und Getränken über die Gasse durch Gastwirtschaftsbetriebe nach dem Gastwirtschaftsgesetz;[4]
3. Märkte und Hausierer sowie freiwillige öffentliche Versteigerungen[5]. Als Markt gilt eine von der politischen Gemeinde angesetzte oder bewilligte, zeitlich und örtlich begrenzte öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume anbieten;
4. Apotheken für den Notfalldienst;
5. Verkäufe für wohltätige und gemeinnützige Zwecke ausserhalb einer ständigen Verkaufsstelle;
6. Tankstellen für die Abgabe von Treibstoff und den Verkauf von Autozubehör;
7. Galerien und Kunstausstellungen;
8. Buchläden während Lesungen.

Art. 8 Allgemeine Ladenöffnung

Der Laden darf geöffnet sein:

  1. von Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr;
  2. am Samstag sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachtstag und Neujahr von 06.00 bis 17.00 Uhr.

Die politische Gemeinde kann durch Reglement die Ladenöffnung einmal je Woche bis 21.00 Uhr zulassen, ausgenommen am Vorabend eines öffentlichen Ruhetags.

Am öffentlichen Ruhetag bleibt der Laden geschlossen.

Art. 9* Erweiterte Ladenöffnung a) Geltungsbereich

Erweiterte Ladenöffnungszeiten gelten für:

  1. Läden und andere Verkaufsstellen, die zur Hauptsache Lebensmittel anbieten, mit einer Fläche bis höchstens 120 m²;
  2. Kioske;
  3. Blumenläden;
  4. Videotheken;
  5. Verkaufsstellen auf Autobahnraststätten, die ein Warenangebot führen, das überwiegend auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.

Art. 10 b) Öffnungszeit

Die erweiterten Ladenöffnungszeiten dauern:

  1. am Werktag von 05.00 bis 22.00 Uhr;
  2. am öffentlichen Ruhetag von 07.00 bis 21.00 Uhr.

Das zuständige Departement kann für Autobahnraststätten mit Gastwirtschaftsbetrieb die erweiterten Ladenöffnungszeiten ausdehnen.

Art. 11 c) Tourismusgemeinde

Die Tourismusgemeinde kann die erweiterten Ladenöffnungszeiten durch Reglement oder Bewilligung für weitere Läden gewähren. Die Läden müssen einem touristischen Bedürfnis entsprechen.

Tourismusgemeinden sind Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

Die Regierung bezeichnet die Tourismusgemeinden durch Verordnung.[6]

Art. 12 Ausnahmen a) Gemeinde

Die politische Gemeinde kann durch Reglement oder Bewilligung Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zulassen:

  1. für Publikumsmessen und Anlässe von regionaler oder überregionaler Bedeutung;
  2. für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe, höchstens für vier je Laden und Jahr;
  3. für spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen, höchstens für zwei je Laden und Jahr.

Für den hohen Feiertag sind keine Ausnahmen zulässig.

Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen werden.

Art. 13 b) Kanton

Wenn besondere Bedürfnisse es rechtfertigen, kann das zuständige Departement[7] vorübergehend Abweichungen von den Vorschriften dieses Erlasses bewilligen.

Bestehen für eine Gemeinde ausserordentliche Verhältnisse, kann die Regierung auf Antrag des Gemeinderates die erforderlichen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Erlasses bewilligen.

III. Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

Die politische Gemeinde vollzieht das Gesetz, soweit dieses nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 15* Strafbestimmung

Mit Busse bis Fr. 40 000.– wird bestraft, wer den Bestimmungen dieses Erlasses über den Schutz des hohen Feiertags oder über die Ladenöffnung zuwiderhandelt.

Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. das Ruhetagsgesetz vom 5. Dezember 1974;[13]
  2. das Gesetz über den Ladenschluss vom 21. März 1972.[14]

Art. 22 Übergangsbestimmungen

Öffnungszeiten und Ladenflächen, die am 1. September 2003 bestanden haben und diesem Erlass widersprechen, dürfen während sechs Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses beibehalten werden.

Ausnahmebewilligungen der Regierung nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 21. März 1972[15] gelten weiter.

Art. 23 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Egress

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:[16]

Das Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung wurde am 29.  Juni 2004 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 18. Mai bis 28. Juni 2004 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.[17]

Der Erlass wird ab 1. Juli 2004 angewendet.

nGS 39–88

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–88 29.06.2004 01.07.2004
Art. 7 geändert 43-66 22.01.2008 keine Angabe
Art. 9 geändert 43-66 22.01.2008 keine Angabe
Art. 15 geändert 42-30 21.11.2006 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2004 01.07.2004 Erlass Grunderlass 39–88
21.11.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 42-30
22.01.2008 keine Angabe Art. 7 geändert 43-66
22.01.2008 keine Angabe Art. 9 geändert 43-66