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552.11

Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung

vom 17.08.2004 (Stand 01.10.2004)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004[1]

als Verordnung:[2]

I. Öffentlicher Ruhetag

Art. 1 Veranstaltung

Veranstaltungen im Sinn des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004[3] setzen keinen Erwerbszweck voraus.

Sie sind öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.

II. Ladenöffnung

Art. 2 Ähnliche Verkaufsart

Eine Verkaufsart ist dem Ladenverkauf ähnlich[4], wenn die Verkaufsstelle von der Kundschaft aufgesucht wird und Personal anwesend ist, das Auskünfte erteilt oder einkassiert.

Art. 3 Massgebende Ladenfläche a) Umschreibung

Zur massgebenden Ladenfläche[5] zählt die gesamte Fläche, die von der Kundschaft benutzt werden kann, einschliesslich der Warengestelle sowie dem Eingangs- und Kassenbereich.

Nicht zur massgebenden Fläche zählen:

  1. Nebenräume wie Büros oder Toiletten, selbst wenn letztere von der Kundschaft mitbenützt werden;
  2. Lagerräume, sofern kein Lagerverkauf betrieben wird;
  3. Flächen, die ausschliesslich für andere gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden und deutlich erkennbar von der Ladenfläche abgegrenzt sind.

Art. 4 b) Umgehung

Mehrere Läden mit erweiterten Öffnungszeiten sind im gleichen Gebäude nicht zulässig, wenn dadurch die Flächenbegrenzung des Gesetzes umgangen wird.

Eine Umgehung liegt vor, wenn eine wirtschaftliche, organisatorische oder rechtliche Verbindung zwischen den Läden besteht.

Art. 5 Verkauf über die Gasse

Ein Verkauf über die Gasse[6] liegt vor, wenn genussfertige Speisen und Getränke auf der ausschliesslich für den Gastwirtschaftsbetrieb genutzten Fläche angeboten und abgegeben werden.

Kein Verkauf über die Gasse liegt vor, wenn der Gastwirtschaftsbetrieb:

  1. die abgegebenen genussfertigen Speisen mehrheitlich nicht zubereitet und der Verkauf von genussfertigen Speisen über die Gasse wesentlich ist;
  2. überwiegend Getränke abgibt und die Menge der über die Gasse verkauften Getränke im Verhältnis zu den vor Ort konsumierten Getränken wesentlich ist.

Art. 6 Kioske

Kioske[7] sind kleinere Verkaufsstellen, die überwiegend Presseerzeugnisse, Tabakwaren und Zwischenverpflegung anbieten.

Art. 7 Tourismusgemeinden

Tourismusgemeinden nach Art. 11 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004[8] sind:

  1. St.Gallen;
  2. Rorschach;
  3. Vilters-Wangs;
  4. Bad Ragaz;
  5. Pfäfers;
  6. Flums;
  7. Quarten;
  8. Amden;
  9. Weesen;
  10. Benken;
  11. Rapperswil;
  12. Wildhaus;
  13. Alt St.Johann;
  14. Hemberg;
  15. Mogelsberg.

Art. 8 Ausserordentliche Verhältnisse

Ausserordentliche Verhältnisse[9] liegen für eine Gemeinde insbesondere vor, wenn die Verkaufstätigkeit der Läden auf ihrem Gebiet infolge ausserkantonaler oder ausländischer Ladenschlussordnungen schwer benachteiligt wird.

III. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung) vom 10. Dezember 1974;[13]
  2. Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Ladenschluss vom 13. Juni 1972.[14]

Art. 13 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Oktober 2004 angewendet.

Egress

nGS 39–89

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–89 17.08.2004 01.10.2004

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.08.2004 01.10.2004 Erlass Grunderlass 39–89