Veranstaltungen im Sinn des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004[3] setzen keinen Erwerbszweck voraus.
Sie sind öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.
552.11
erlässt
in Ausführung des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004[1]
Veranstaltungen im Sinn des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004[3] setzen keinen Erwerbszweck voraus.
Sie sind öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.
Eine Verkaufsart ist dem Ladenverkauf ähnlich[4], wenn die Verkaufsstelle von der Kundschaft aufgesucht wird und Personal anwesend ist, das Auskünfte erteilt oder einkassiert.
Zur massgebenden Ladenfläche[5] zählt die gesamte Fläche, die von der Kundschaft benutzt werden kann, einschliesslich der Warengestelle sowie dem Eingangs- und Kassenbereich.
Nicht zur massgebenden Fläche zählen:
Mehrere Läden mit erweiterten Öffnungszeiten sind im gleichen Gebäude nicht zulässig, wenn dadurch die Flächenbegrenzung des Gesetzes umgangen wird.
Eine Umgehung liegt vor, wenn eine wirtschaftliche, organisatorische oder rechtliche Verbindung zwischen den Läden besteht.
Ein Verkauf über die Gasse[6] liegt vor, wenn genussfertige Speisen und Getränke auf der ausschliesslich für den Gastwirtschaftsbetrieb genutzten Fläche angeboten und abgegeben werden.
Kein Verkauf über die Gasse liegt vor, wenn der Gastwirtschaftsbetrieb:
Kioske[7] sind kleinere Verkaufsstellen, die überwiegend Presseerzeugnisse, Tabakwaren und Zwischenverpflegung anbieten.
Tourismusgemeinden nach Art. 11 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004[8] sind:
Ausserordentliche Verhältnisse[9] liegen für eine Gemeinde insbesondere vor, wenn die Verkaufstätigkeit der Läden auf ihrem Gebiet infolge ausserkantonaler oder ausländischer Ladenschlussordnungen schwer benachteiligt wird.
Dieser Erlass wird ab 1. Oktober 2004 angewendet.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 39–89 | 17.08.2004 | 01.10.2004 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.08.2004 | 01.10.2004 | Erlass | Grunderlass | 39–89 |