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552.5

Gesetz über den Abbau technischer Handelshemmnisse

vom 11.01.2001 (Stand 01.01.2001)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 15. August 2000[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

Art. 1 Grundsatz

Der Staat fördert Bestrebungen von Bund und Kantonen zum Abbau technischer Handelshemmnisse zum Zweck der Stärkung des Wirtschaftsstandortes.

Art. 2 Vereinbarungen

Der Staat kann interkantonalen Vereinbarungen zur Harmonisierung von technischen Vorschriften und Normen, namentlich Anforderungen an Bauprodukte und Bauwerke, beitreten.[3]

Art. 3 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Egress

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:[4]

Das Gesetz über den Abbau technischer Handelshemmnisse wurde am 11. Januar 2001 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 12. Dezember 2000 bis 10. Januar 2001 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.[5]

Das Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.

nGS 36–14

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 36–14 11.01.2001 01.01.2001

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.01.2001 01.01.2001 Erlass Grunderlass 36–14