Dieses Gesetz regelt:
- die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbsmässig ausgeübt wird;
- den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.[4]
Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
| 1. | die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle; | ||
| 2. | die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat; | ||
| 3. | die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden. | ||