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553.12

Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention

vom 13.10.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 8 Abs. 2 Ziff. 5 des Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. November 1995[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1 Übertragung

Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Durchführung von Kursen und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention geeigneten Organisationen übertragen.

Es überträgt die Durchführung mittels Vereinbarung.

Eine Organisation gilt als geeignet, wenn sie:

  1. über fachliche Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention verfügt;
  2. Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention anbietet;
  3. für die Erwachsenenbildung qualifiziert ist;
  4. über zertifiziertes Lehrpersonal verfügt.

Art. 2 Fächer

Die Prüfung umfasst folgende Fächer:

  1. Lebensmittelhygiene:
  1. gesetzliche Grundlagen;
  2. Hygiene (Grundkenntnisse Mikrobiologie, persönliche Hygiene, Warenhygiene, Betriebshygiene);
  3. praktische Hygiene (Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln, Verarbeitung, Lagerung, Regenerieren);
  4. Deklaration (Speise- und Getränkekarte);
  5. Selbstkontrolle;
  6. Warenkunde.
  1. Suchtprävention:
  1. gesetzliche Grundlagen;
  2. Sucht, Suchtentstehung und Suchtverlauf;
  3. Suchtmittel und Strassenverkehr;
  4. Jugendschutz;
  5. Personal mit Suchtproblemen.

Art. 3 Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr beträgt höchstens Fr. 300.–.

Art. 4 Nichtbestehen der Prüfung

Wer die Prüfung nicht besteht, kann das Prüfungsergebnis innert 14 Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Einsprache anfechten. Die geeignete Organisation bezeichnet eine für die Einsprache zuständige Stelle.

Der Einspracheentscheid kann innert 14 Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden.

Art. 5 Datenbank

Das Volkswirtschaftsdepartement führt eine Datenbank über das Bestehen der Prüfung.

Es bestätigt auf Anfrage das Bestehen der Prüfung gegenüber:

  1. den für den Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung[3] zuständigen Stellen;
  2. den Absolventinnen und Absolventen der Prüfung.

Art. 6 GASTROSUISSE-Zertifikat

Das Bestehen der modularen Gastro-Grundausbildung mit GASTROSUISSE-Zertifikat ist dem Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach diesem Erlass gleichgestellt.

Egress

nGS 2020-083

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-083 13.10.2020 01.01.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.10.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-083